Sozialversicherungsbeiträge auf Abfindung?

Die vielen im Internet erhältlichen Informationen zum Thema Abfindung können verwirrend und überfordernd sein. Hier finden Sie die wichtigsten Hintergrundinformationen zum Thema Kündigung und Abfindung.

Unkompliziert auf den Punkt gebracht mithilfe unserer FAQ.

Im Rahmen einer Abfindungszahlung stellt sich dem Begünstigten für gewöhnlich die Frage, ob auf diese auch Sozialversicherungsbeiträge abgeführt werden müssen.

Grundsätzlich müssen auf eine Abfindung keine Sozialversicherungsbeiträge gezahlt werden.

Was sind Sozialversicherungsbeiträge?

Eine Sozialversicherung dient der Für- und Vorsorge der Versicherten und untergliedert sich in fünf Bereiche:

  • Gesetzliche Krankenversicherung (SGB V)
  • Deutsche Rentenversicherung (SGB VI)
  • Arbeitslosenversicherung (SGB III)
  • Pflegeversicherung (SGB XI)
  • Gesetzliche Unfallversicherung (SGB VII)

Die Leistungen der einzelnen Versicherungsträger werden u.a. durch die von den Versicherten jeweils zu erbringenden Pflichtbeiträge finanziert, § 20 Abs. 1 SGB IV. Diese werden in ihrer Gesamtheit als Sozialversicherungsbeiträge bezeichnet. Sie werden vom Bruttolohn des Arbeitnehmers einbehalten und für gewöhnlich direkt vom Arbeitgeber an die Einzugsstelle der Sozialversicherung abgeführt. Die Beiträge bestehen in der Regel aus einem Arbeitgeberanteil und einem Arbeitnehmeranteil. Die gesetzliche Unfallversicherung wird nur aus Beiträgen der Arbeitgeber bezahlt.

Sind auf eine Abfindung Sozialversicherungsbeiträge zu zahlen?

Grundsätzlich ist eine Abfindung sozialversicherungsfrei, d.h. es sind keine Beiträge zur Kranken-, Renten-, Arbeitslosen- oder Pflegeversicherung zu zahlen.

In allen Zweigen der Sozialversicherung sind vor allem gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 1 SGB IV Personen versichert und damit beitragspflichtig, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind. Erhält ein Arbeitnehmer bei vorzeitiger Beendigung des Arbeitsverhältnisses von seinem Arbeitgeber eine Abfindung, stellt sich also die Frage, ob diese auch als Arbeitsentgelt zu betrachten ist.

Die Definition des Begriffs Arbeitsentgelt findet sich in § 14 Abs. 1 S. 1 SGB IV. Demnach versteht man unter Arbeitsentgelt alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung, gleichgültig, ob ein Rechtsanspruch auf die Einnahmen besteht, unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form sie geleistet werden und ob sie unmittelbar aus der Beschäftigung oder im Zusammenhang mit ihr erzielt werden.

In der Regel wird der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine Abfindung in Form einer Einmalzahlung gewähren. Man könnte insoweit also von einer einmaligen Einnahme aus einer Beschäftigung ausgehen.

Diese Einmalzahlung unterliegt nicht der Pflicht zur Abführung von Sozialversicherungsbeiträgen, wenn der Zweck der Abfindung darin besteht, dem Arbeitnehmer eine Entschädigung für den Wegfall zukünftiger Verdienstmöglichkeiten zu gewähren.

Pflicht zur Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen auf verdecktes Arbeitsentgelt

Das bedeutet im Umkehrschluss, dass als „Abfindung“ bezeichnete Zahlungen des Arbeitgebers an den gekündigten Arbeitnehmer – in bestimmten Fällen – rechtlich nicht zwingend als solche zu werten sind. Nämlich immer dann, wenn der Zweck der als Abfindung bezeichneten Zahlung darin besteht, dem Arbeitnehmer eine Verschlechterung seiner im Rahmen des Arbeitsverhältnisses bestehenden Rechtspositionen auszugleichen.

Die Abfindung stellt in diesen Fällen vielmehr ein verdecktes Arbeitsentgelt dar. Dies hat dann logischerweise auch Auswirkungen auf die Pflicht zur Abführung von Sozialversicherungsbeiträgen auf den erhaltenen Abfindungsbetrag.

Beispiele:

Als Beispiele für ein verdecktes Arbeitsentgelt und damit für eine „unechte Abfindung“ wären zu nennen:

  • Die Zahlung einer Prämie im Zusammenhang mit dem Ausspruch einer Änderungskündigung bei gleichzeitiger Fortführung des Arbeitsverhältnisses;
  • Zahlung einer Prämie für den einvernehmlichen Wechsel von einer Vollzeit- in eine Teilzeitbeschäftigung im Rahmen einer Sanierung des Unternehmens;
  • Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses Zahlung einer Prämie in Höhe des noch ausstehenden Gehalts und
  • Fälligkeit einer Einmalzahlung ohne Bezug zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses.

Der Hintergrund für die Qualifizierung der Abfindung als verdecktes Arbeitsentgelt ist, dass die Abfindung im Ergebnis eine Vergütung darstellt, mit der dem Arbeitnehmer ein entstehender Rechtsverlust schmackhaft gemacht bzw. ausgeglichen werden soll. Zweck der Zahlung ist es gerade nicht, Arbeitnehmer eine Entschädigung für den Wegfall zukünftiger Verdienstmöglichkeiten zu gewähren.

Wann sind Sozialversicherungsbeiträge abzuführen?

Sobald ein einmaliges Arbeitsentgelt ausgezahlt worden ist, welches nicht als echte Abfindung gilt, entstehen die Beitragsansprüche der Versicherungsträger.

Das gilt gem. § 22 Abs. 1 S. 2 SGB IV sowohl bei einmalig gezahltem Arbeitsentgelt, als auch für eine sog. unechte Abfindung.

Eine echte Abfindung liegt dann vor, wenn der Zweck der Abfindung darin besteht, dem Arbeitnehmer eine Entschädigung für den Wegfall zukünftiger Verdienstmöglichkeiten zu gewähren.

Sonderfall 1: einmalige Abfindungszahlung bei freiwillig Krankenversicherten

Wenn Arbeitnehmer freiwillig gesetzlich krankenversichert sind, wird eine Abfindung bei der Berechnung der Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge berücksichtigt. Dabei wird der vom Arbeitgeber gezahlte Betrag aufgeteilt in einen „Arbeitsentgeltanteil“, der für den vorzeitigen Wegfall von Arbeitsentgelt entschädigen soll, und einen „sozialen Anteil“, der den Verlust sozialer Besitzstände und damit insbesondere des Arbeitsplatzes berücksichtigt. Für die Beitragsbemessung wird nur der Arbeitsentgeltanteil herangezogen.

Die Ermittlung der zu zahlenden Sozialversicherungsbeiträge ist sehr komplex. Grob gesagt sind je nach Alter und Dauer der Betriebszugehörigkeit zwischen 25 % und 60 % der Abfindung beitragspflichtig.

Sonderfall 2: Zahlung ausstehenden Arbeitsentgelts nach erfolgreicher Kündigungsschutzklage keine Abfindung

Wird gegen die Kündigung erfolgreich eine Kündigungsschutzklage geführt und als Ergebnis dessen zum Beispiel eine fristlose Kündigung in eine fristgerechte Kündigung umgewandelt, so hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Zahlung seines Arbeitsentgelts für die Zeit bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Dieser Betrag stellt – entgegen der landläufigen Meinung – keine Abfindung dar, da der Arbeitnehmer seine Arbeitskraft dem Arbeitgeber zwar grundsätzlich auch nach Ausspruch der fristlosen Kündigung zur Verfügung gestellt hat, diese wurde jedoch nicht angenommen. Es handelt sich also nicht um eine Abfindung, sondern um Arbeitsentgelt. Hierauf sind ganz normal Sozialversicherungsbeiträge zu entrichten.

Zusammenfassung

Eine Abfindung unterliegt grundsätzlich dann nicht der Pflicht zur Abführung von Sozialversicherungsbeiträgen, wenn der Zweck der Abfindung darin besteht, dem Arbeitnehmer eine Entschädigung für den Wegfall zukünftiger Verdienstmöglichkeiten zu gewähren.

Eine Abfindungszahlung fällt in steuerlicher Hinsicht unter außerordentliche Einkünfte gem. § 34 EstG und muss in jedem Fall komplett versteuert werden.

Jürgen Bödiger

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