Steuern auf eine Abfindungszahlung

Die Frage, wie eine Abfindung versteuert wird, stellt sich für viele Arbeitnehmer im Falle einer Kündigung. Erfahren Sie hier alles Wichtige über die Besteuerung von Abfindungen.

Eine im Sinne des Arbeitnehmers erfolgreiche Verhandlung mit dem Arbeitgeber setzt voraus, dass man im Voraus über die ungefähre Höhe der Abfindung (hier geht es zum Abfindungsrechner) sowie eventuell anfallende Abzüge informiert ist. Denn im Ergebnis ist der dem Arbeitnehmer netto zufließende Betrag entscheidend.

Was dem Arbeitnehmer im Falle einer Abfindung nach Kündigung tatsächlich netto zufließt, beurteilt sich insbesondere dadurch, ob von der verhandelten Abfindungssumme Sozialversicherungsbeiträge und/oder Steuern abgeführt werden müssen.

Wir wollen uns im Folgenden ausschließlich dem Thema Steuern widmen und versuchen die nicht ganz einfache Thematik verständlich und anschaulich darzustellen. Wir haben uns zugunsten der besseren Verständlichkeit dazu entschieden, von der Erläuterung von Sonderfällen abzusehen. Bitte informieren Sie sich insoweit bei Ihrem Steuerberater oder einem anderen fachkundigen Berater. Unsere erfahrenen Anwälte und Anwältinnen für Steuerrecht beraten Sie gerne persönlich. Im Verlauf des Artikels finden Sie zur besseren Nachvollziehbarkeit ein einfaches Beispiel. Darüber hinaus finden Sie am Ende noch einen Ausfüllhinweis für Ihre Steuererklärung.

Grundsätzlich gilt, dass Abfindungen voll zu versteuern sind.

1. Werden Abfindungen voll versteuert?

Ja, obwohl eine Abfindung als Entschädigung für den Arbeitsplatzverlust gezahlt wird, ist sie grundsätzlich voll zu versteuern, d.h. die gesamte Zahlung ist voll einkommensteuerpflichtig. Eine Abfindung gilt als „außerordentliche Einkünfte“ im Sinne von § 34 EStG. Steuerliche Freibeträge auf eine Abfindung gibt es, anders als noch bis 2006, keine mehr. Sie können sie auch auf keine andere Weise absetzen.

Zusätzlich fallen noch 5,5 % Solidaritätszuschlag und, sofern kirchensteuerpflichtig, 9 % Kirchensteuer an. Berechnet werden diese von der auf die Abfindung entfallenden Lohnsteuer. Es besteht die Möglichkeit, auf Antrag einen (Teil-)Erlass der Kirchensteuer zu erwirken. Die Entscheidung liegt zwar beim Kirchensteuergläubiger und man hat keinen Anspruch auf den (Teil-)Erlass der Kirchensteuer. Allerdings wird die Kirchensteuer in Fällen wie diesen für gewöhnlich mindestens um 50% reduziert, sodass Sie hierdurch weiter Steuern sparen können.

Da eine Abfindung steuerrechtlich zu den außerordentlichen Einkünften (§ 34 EstG) gezählt wird, kann der begünstigte Arbeitnehmer für den Fall, dass die Abfindung in einem Kalenderjahr gezahlt wurde, eine Steuerermäßigung in Form der sogenannten „Fünftelregelung“ nutzen.

2. Was ist die Fünftelregelung und wie erfolgt die Berechnung?

Die Fünftelregelung (§ 34 EstG) führt zu einer Steuerbegünstigung von außerordentlichen Einkünften. Dies geschieht, indem die vom Arbeitnehmer erhaltene Abfindung bei der Ermittlung der Steuerlast nicht einmalig in voller Höhe dem Jahreseinkommen hinzugerechnet wird. Vielmehr wird die Abfindungszahlung gleichmäßig auf fünf Jahre verteilt.

Dadurch erhöht sich das Einkommen auf die fünf Jahre verteilt betrachtet nicht so stark als würde man die Abfindung im Jahr der Zahlung in voller Höhe bei der Ermittlung der Einkommensteuer in der Steuererklärung berücksichtigen. Durch die gleichmäßige Verteilung sind der Steuersatz und damit auch die Steuerlast niedriger. Die Fünftelregelung ist also grundsätzlich vorteilhaft und führt zu einer Ersparnis bei der Steuer.

3. Beispiel der Berechnung bei Fünftelregelung

Ein Mitarbeiter wird aus betriebsbedingten Gründen von seinem Arbeitgeber zum 31.12.2019 entlassen. Sein jährliches Bruttogehalt beträgt 30.000 €. Er ist kinderlos, unverheiratet und kirchsteuerpflichtig. Er war sechs Jahre bei seinem Arbeitgeber beschäftigt und erhält kurz vor seinem Ausscheiden eine Abfindung in Höhe von 10.000 € ausgezahlt. Die Berechnung der Steuerlast erfolgt in vier Schritten.

1. In einem ersten Schritt wird ein Fünftel der vom Arbeitgeber gezahlten Abfindung dem Jahres-Bruttoeinkommen hinzuaddiert und sodann auf den Gesamtbetrag die Einkommen berechnet.

Brutto-Jahresgehalt 30.000 €
zzgl. ein Fünftel der Abfindung 2.000 €
→ zu versteuerndes Einkommen 32.000 €
→ anfallende Steuerlast 4.587 €

2. In einem zweiten Schritt wird die Einkommensteuer vom Jahres-Bruttoeinkommen ohne das Fünftel der Abfindung berechnet.

Brutto-Jahresgehalt 30.000 €
→ zu versteuerndes Einkommen 30.000 €
→ anfallende Steuerlast 4.040 €

3. Der niedrigere Gesamtbetrag wird nun vom höheren abgezogen und mit dem Faktor 5 multipliziert.

Steuerlast inkl. Abfindung 4.587 €
Abzüglich Steuerlast ohne Abfindung 4.040 €
Differenz = 547 € x5 = 2.735 €

Das Ergebnis stellt die Steuerbelastung aus der Abfindung unter Anwendung der Fünftelregelung dar.

4. Um zu einem korrekten Ergebnis zu gelangen, muss nun noch die Einkommensteuerlast aus dem Jahres-Bruttoeinkommen hinzugerechnet werden.

Steuerlast aus Abfindung 2.735 €
zzgl. Steuerlast aus regulärem Gehalt 4.040 €
Steuerbelastung insgesamt 6775 €

Würde man die Abfindung in der Steuererklärung einfach dem Jahres-Bruttoeinkommen hinzurechnen, wäre ein Betrag von 40.000 Euro zu versteuern. In diesem Fall käme auf den Mitarbeiter eine Belastung durch Einkommensteuer in Höhe von 6.920 Euro zu. Die Ersparnis bzgl. der geschuldeten Einkommensteuer beträgt im obigen Beispiel aufgrund Anwendung der Fünftelregelung somit 145 Euro.

4. Wann ist die Anwendung der Fünftelregelung ausgeschlossen?

Vorsicht ist geboten, wenn die Abfindung in Teilbeträgen bzw. über mehrere Jahre gezahlt werden soll. Denn dann kann es unter Umständen vorkommen, dass die Fünftelregelung nicht anwendbar ist. Wichtig zu beachten ist laut Bundesfinanzhof insoweit, dass sich die Teilzahlungen zueinander unproblematisch als Haupt- und Nebenleistung qualifizieren lassen und die Nebenleistung im Verhältnis als geringfügig anzusehen ist.

Bei einem entsprechend zu entscheidenden Fall hatte der Arbeitnehmer eine betriebliche Abfindung sowie eine Tarifabfindung erhalten, die zueinander ungefähr im Verhältnis 92:8 standen. Der Bundesfinanzhof wertete dieses Verhältnis als ausreichend an, um die Tarifabfindung eindeutig als Nebenleistung bestimmen zu können.

Wird eine Abfindung in Teilbeträgen oder über mehrere Jahre gezahlt, kommt es stets auf den Einzelfall an. Eine pauschale Beurteilung ist grundsätzlich nicht möglich. Sollten Sie von einem solchen Fall betroffen sein, ist eine rechtliche Beratung dringend anzuraten.

5. Wer versteuert die Abfindung?

Der Arbeitnehmer erhält die Abfindung als Kompensation für den Verlust des Arbeitsplatzes sowie zukünftiger Verdienstmöglichkeiten. Der Arbeitnehmer ist somit auch der Steuerpflichtige und er muss die erhaltene Abfindung als Einkommen voll versteuern (§§ 2, 19, 24 EStG).

6. Muss ich die Abfindung in meiner Steuererklärung eintragen?

Damit Sie von der Fünftelregelung voll profitieren können, müssen Sie sie auch in Ihrer Steuerklärung angeben. Wird die Abfindung nach der Fünftelregelung lediglich ermäßigt besteuert, ist sie in der Anlage N für das Jahr 2019 unter Nummer 18 einzutragen. In den folgenden Ziffern 19 und 20 der Anlage N können Lohn- und Kirchensteuer sowie der Solidaritätszuschlag angegeben werden.

7. Wie hoch ist meine Abfindung?

Wie bereits eingangs erwähnt, können Sie sich diese Frage, wie hoch Ihre Abfindung sein wird, mit unserem Abfindungsrechner beantworten. Der Abfindungsrechner soll Ihnen dabei eine erste Vorstellung über einen möglichen Entschädigungsbetrag geben. Dieser kann im Ergebnis höher oder niedriger ausfallen als vom Abfindungsrechner ermittelt und hängt maßgeblich vom Verhandlungsgeschick sowie der Ausgangsposition ab.

Stehen Sie selbst vor einer möglichen Kündigung oder haben Sie diese bereits erhalten, können Sie sich anhand des Beispiels sowie mit unserem Abfindungsrechner selbst einen ersten Eindruck Ihrer Situation verschaffen.

8. Zusätzlich Steuern sparen bei Auszahlung im neuen Jahr

Neben der Möglichkeit durch die Fünftelregelung Steuern zu sparen, kann auch der Auszahlungszeitpunkt der Abfindungszahlung weiteres Einsparpotenzial in Bezug auf Steuern bergen. Wie bereits ausgeführt gilt die Abfindung als außerordentliches Einkommen im Sinne von § 34 EstG und ist als solches voll einkommensteuerpflichtig.

Wird das Arbeitsverhältnis zum Ende des Kalenderjahres beendet, die Abfindung jedoch erst zu Beginn des nächsten Kalenderjahres gezahlt, wirkt sich dies für den Betroffenen in der Regel günstig aus. Denn liegt zum Beispiel keine nahtlose Weiterbeschäftigung bei einem neuen Arbeitgeber vor, wird der gekündigte Arbeitnehmer auf das gesamte neue Kalenderjahr gesehen in der Regel insgesamt weniger Einkommen erzielen. Daher ist im Ergebnis auch die auf Basis der Einkünfte ermittelte Steuerlast für das neue Kalenderjahr niedriger.

Jürgen Bödiger

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