Abfindung versteuern: Steuern mit der Fünftelregelung berechnen

Die Frage, wie eine sogenannte Abfindung versteuert wird, stellt sich für viele Arbeitnehmer im Falle einer Kündigung. Wenn Sie wissen möchten, wie hoch der Steuersatz auf die finanzielle Entschädigung von Ihrem Arbeitgeber ausfällt, informieren Sie sich gerne in unserem Beitrag. Wir bieten Ihnen kompaktes Wissen im Bereich der Besteuerung von Abfindungen und liefern Ihnen mit unserem kostenlosen Abfindungsrechner ein praktisches Tool zur Berechnung der Abfindungshöhe.

Wichtig: Seit 2025 wird die Fünftelregelung in der Regel nicht mehr automatisch durch den Arbeitgeber beim Lohnsteuerabzug berücksichtigt. Die steuerliche Begünstigung wird meist erst im Rahmen der Einkommensteuererklärung geprüft und angewendet. Hintergrund ist eine Reform durch das Wachstumschancengesetz: Die Fünftelregelung wurde nicht abgeschafft, sondern die Anwendung im Lohnsteuerabzug geändert. Das bedeutet in der Praxis häufig, dass bei der Auszahlung zunächst regulär Lohnsteuer einbehalten wird und sich die steuerliche Entlastung erst nachträglich mit dem Steuerbescheid zeigt.

1. Was ist eine Abfindung?

Eine Abfindung ist eine einmalige Geldzahlung des Arbeitgebers, die meist im Zusammenhang mit der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses vereinbart wird. Sie soll finanzielle Nachteile durch den Arbeitsplatzverlust abmildern. Ein gesetzlicher Anspruch auf eine Abfindung besteht jedoch nur in wenigen Ausnahmefällen. In der Praxis wird sie häufig im Rahmen eines Aufhebungsvertrags, eines Vergleichs oder einer Verhandlung vereinbart.

Wie hoch eine Abfindung ausfällt, hängt vom Einzelfall ab. Typische Einflussfaktoren sind vor allem die Dauer der Betriebszugehörigkeit, der Grund der Kündigung sowie die wirtschaftliche Situation des Unternehmens. Häufig wird als Orientierung ein halbes Bruttomonatsgehalt pro Beschäftigungsjahr genannt. Verbindlich ist diese Faustformel jedoch nicht.

Abfindung Versteuerung: Der Nettobetrag bestimmt die Steuerlast

Eine im Sinne des Arbeitnehmers erfolgreiche Verhandlung mit dem Arbeitgeber setzt voraus, dass man im Voraus über die ungefähre Höhe der Abfindung (hier geht es zum Abfindungsrechner) sowie eventuell anfallende Abzüge informiert ist. Denn im Ergebnis ist der dem Arbeitnehmer netto zufließende Betrag entscheidend.

Was dem Arbeitnehmer im Falle einer Abfindung nach Kündigung tatsächlich netto zufließt, beurteilt sich insbesondere dadurch, ob von der verhandelten Abfindungssumme Sozialversicherungsbeiträge und/oder Steuern abgeführt werden müssen.

In der Regel ist eine Abfindung nicht sozialversicherungspflichtig. Das bedeutet: Für eine „echte“ Abfindung als Entschädigung für den Verlust des Arbeitsplatzes fallen normalerweise keine Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung an. Steuerlich ist die Abfindung jedoch lohnsteuerpflichtig und muss grundsätzlich versteuert werden. Dabei ist für die tatsächliche Nettosumme vor allem die Höhe der Steuerbelastung entscheidend.

Wir wollen uns im Folgenden ausschließlich dem Thema Steuern widmen und versuchen die nicht ganz einfache Thematik verständlich und anschaulich darzustellen. Wir haben uns zugunsten der besseren Verständlichkeit dazu entschieden, von der Erläuterung von Sonderfällen abzusehen. Bitte informieren Sie sich insoweit bei Ihrem Steuerberater oder einem anderen fachkundigen Berater.

Unsere erfahrenen Anwälte und Anwältinnen für Steuerrecht beraten Sie gerne persönlich. Im Verlauf des Artikels finden Sie zur besseren Nachvollziehbarkeit ein einfaches Beispiel. Darüber hinaus finden Sie am Ende noch einen Ausfüllhinweis für Ihre Steuererklärung.

Grundsätzlich gilt, dass Abfindungen voll zu versteuern sind.

2. Werden Abfindungen voll versteuert?

Ja, obwohl eine Abfindung als Entschädigung für den Arbeitsplatzverlust gezahlt wird, ist sie grundsätzlich voll zu versteuern, d.h. die gesamte Zahlung ist voll einkommensteuerpflichtig. Eine Abfindung gilt als „außerordentliche Einkünfte“ im Sinne von § 34 EStG. Steuerliche Freibeträge auf eine Abfindung gibt es, anders als noch bis 2006, keine mehr. Sie können sie auch auf keine andere Weise absetzen.

Zusätzlich können noch 5,5 % Solidaritätszuschlag und, sofern eine Kirchensteuerpflicht besteht, je nach Bundesland aktuell zwischen 8 % bis 9 % Kirchensteuer anfallen. Berechnet werden diese von der auf die Abfindung entfallenden Lohnsteuer. Es besteht die Möglichkeit, auf Antrag einen (Teil-)Erlass der Kirchensteuer zu erwirken. Die Entscheidung liegt zwar beim Kirchensteuergläubiger und man hat keinen Anspruch auf den (Teil-)Erlass der Kirchensteuer.

Da eine Abfindung steuerrechtlich zu den außerordentlichen Einkünften (§ 34 EstG) gezählt wird, kann der begünstigte Arbeitnehmer für den Fall, dass die Abfindung in einem Kalenderjahr gezahlt wurde, eine Steuerermäßigung in Form der sogenannten „Fünftelregelung“ nutzen.

3. Was ist die Fünftelregelung und wie erfolgt die Berechnung?

Die Fünftelregelung (§ 34 EstG) führt zu einer Steuerbegünstigung von außerordentlichen Einkünften. Dies geschieht, indem die vom Arbeitnehmer erhaltene Abfindung bei der Ermittlung der Steuerlast nicht einmalig in voller Höhe dem Jahreseinkommen hinzugerechnet wird. Vielmehr wird die Abfindungszahlung gleichmäßig auf fünf Jahre verteilt.

Dadurch erhöht sich das Einkommen auf die fünf Jahre verteilt betrachtet nicht so stark als würde man die Abfindung im Jahr der Zahlung in voller Höhe bei der Ermittlung der Einkommensteuer in der Steuererklärung berücksichtigen. Durch die gleichmäßige Verteilung sind der Steuersatz und damit auch die Steuerlast niedriger. Die Fünftelregelung ist also grundsätzlich vorteilhaft und führt zu einer Ersparnis bei der Steuer.

4. Beispiel der Berechnung bei Fünftelregelung

Ein Mitarbeiter wird aus betriebsbedingten Gründen von seinem Arbeitgeber zum 31.12.2025 entlassen. Sein jährliches Bruttogehalt beträgt 30.000 €. Er ist kinderlos, unverheiratet und kirchensteuerpflichtig. Er war sechs Jahre bei seinem Arbeitgeber beschäftigt und erhält kurz vor seinem Ausscheiden eine Abfindung in Höhe von 10.000 € ausgezahlt. Die Berechnung der Steuerlast erfolgt in vier Schritten.

1. In einem ersten Schritt wird ein Fünftel der vom Arbeitgeber gezahlten Abfindung dem Jahres-Bruttoeinkommen hinzuaddiert und sodann auf den Gesamtbetrag die Einkommensteuer berechnet.

Brutto-Jahresgehalt30.000 €
zzgl. ein Fünftel der Abfindung2.000 €
→ zu versteuerndes Einkommen32.000 €
→ anfallende Steuerlast4.587 €

2. In einem zweiten Schritt wird die Einkommensteuer vom Jahres-Bruttoeinkommen ohne das Fünftel der Abfindung berechnet.

Brutto-Jahresgehalt30.000 €
→ zu versteuerndes Einkommen30.000 €
→ anfallende Steuerlast4.040 €

3. Der niedrigere Gesamtbetrag wird nun vom höheren abgezogen und mit dem Faktor 5 multipliziert.

Steuerlast inkl. Abfindung4.587 €
Abzüglich Steuerlast ohne Abfindung4.040 €
Differenz =547 € x5 = 2.735 €

Das Ergebnis stellt die Steuerbelastung aus der Abfindung unter Anwendung der Fünftelregelung dar.

4. Um zu einem korrekten Ergebnis zu gelangen, muss nun noch die Einkommensteuerlast aus dem Jahres-Bruttoeinkommen hinzugerechnet werden.

Steuerlast aus Abfindung2.735 €
zzgl. Steuerlast aus regulärem Gehalt4.040 €
Steuerbelastung insgesamt6775 €

Würde man die Abfindung in der Steuererklärung einfach dem Jahres-Bruttoeinkommen hinzurechnen, wäre ein Betrag von 40.000 Euro zu versteuern. In diesem Fall käme auf den Mitarbeiter eine Belastung durch Einkommensteuer in Höhe von 6.920 Euro zu. Die Ersparnis bzgl. der geschuldeten Einkommensteuer beträgt im obigen Beispiel aufgrund Anwendung der Fünftelregelung somit 145 Euro.

5. Wann ist die Anwendung der Fünftelregelung ausgeschlossen?

Vorsicht ist geboten, wenn die Abfindung in Teilbeträgen bzw. über mehrere Jahre gezahlt werden soll. Denn dann kann es unter Umständen vorkommen, dass die Fünftelregelung nicht anwendbar ist. Wichtig zu beachten ist laut Bundesfinanzhof insoweit, dass sich die Teilzahlungen zueinander unproblematisch als Haupt- und Nebenleistung qualifizieren lassen und die Nebenleistung im Verhältnis als geringfügig anzusehen ist.

Bei einem entsprechend zu entscheidenden Fall hatte der Arbeitnehmer eine betriebliche Abfindung sowie eine Tarifabfindung erhalten, die zueinander ungefähr im Verhältnis 92:8 standen. Der Bundesfinanzhof wertete dieses Verhältnis als ausreichend an, um die Tarifabfindung eindeutig als Nebenleistung bestimmen zu können.

Wird eine Abfindung in Teilbeträgen oder über mehrere Jahre gezahlt, kommt es stets auf den Einzelfall an. Eine pauschale Beurteilung ist grundsätzlich nicht möglich. Sollten Sie von einem solchen Fall betroffen sein, ist eine rechtliche Beratung dringend anzuraten.

6. Typische Fehler, die bei der Abfindung unnötig Steuern kosten

In der Praxis hängt die steuerliche Entlastung bei einer Abfindung nicht nur von der Höhe der Zahlung ab, sondern auch davon, wie und wann sie ausgezahlt wird. Besonders häufig führen vermeidbare Fehler dazu, dass die Fünftelregelung nicht greift oder der Steuervorteil deutlich geringer ausfällt als erwartet. Dazu zählt etwa, wenn die Abfindung auf mehrere Jahre verteilt oder in Teilbeträgen ausgezahlt wird, sodass die Voraussetzungen der steuerlichen Begünstigung nicht mehr eindeutig erfüllt sind. Auch eine Auszahlung in einem Jahr, in dem zusätzlich hohe weitere Einkünfte erzielt werden (z. B. durch Bonuszahlungen, Restgehalt oder einen nahtlosen Jobwechsel), kann die Steuerlast spürbar erhöhen, weil die Abfindung den Steuersatz stärker nach oben treibt. Ebenfalls kritisch ist es, wenn in der Steuererklärung die Abfindung nicht korrekt bzw. nicht gesondert eingetragen wird. Dann kann die ermäßigte Besteuerung im Ergebnis unberücksichtigt bleiben. Wer die Abfindung verhandelt oder den Auszahlungszeitpunkt steuern kann, sollte diese Punkte frühzeitig mitdenken, um eine unnötig hohe Steuerbelastung zu vermeiden.

7. Wer versteuert die Abfindung?

Der Arbeitnehmer erhält die Abfindung als Kompensation für den Verlust des Arbeitsplatzes sowie zukünftiger Verdienstmöglichkeiten. Der Arbeitnehmer ist somit auch der Steuerpflichtige und er muss die erhaltene Abfindung als Einkommen voll versteuern (§§ 2, 19, 24 EStG).

8. Muss ich die Abfindung in meiner Steuererklärung eintragen?

Ja, eine Abfindung sollte in der Steuererklärung immer gesondert angegeben werden, unabhängig davon, ob die Fünftelregelung greift oder nicht. Die Eintragung erfolgt in der Anlage N im Abschnitt „Entschädigungen / Arbeitslohn für mehrere Jahre“. Mittlerweile ist eine automatische Übernahme der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung in ELSTER möglich.

9. Abfindungsrechner: Wie hoch ist meine Abfindung?

Wie bereits eingangs erwähnt, können Sie sich diese Frage, wie hoch Ihre Abfindung sein wird, mit unserem Abfindungsrechner beantworten. Der Abfindungsrechner soll Ihnen dabei eine erste Vorstellung über einen möglichen Entschädigungsbetrag geben. Dieser kann im Ergebnis höher oder niedriger ausfallen als vom Abfindungsrechner ermittelt und hängt maßgeblich vom Verhandlungsgeschick sowie der Ausgangsposition ab.

Stehen Sie selbst vor einer möglichen Kündigung oder haben Sie diese bereits erhalten, können Sie sich anhand des Beispiels sowie mit unserem Abfindungsrechner selbst einen ersten Eindruck Ihrer Situation verschaffen.

10. Zusätzlich Steuern sparen bei Auszahlung im neuen Jahr

Neben der Möglichkeit durch die Fünftelregelung Steuern zu sparen, kann auch der Auszahlungszeitpunkt der Abfindungszahlung weiteres Einsparpotenzial in Bezug auf Steuern bergen. Wie bereits ausgeführt gilt die Abfindung als außerordentliches Einkommen im Sinne von § 34 EstG und ist als solches voll einkommensteuerpflichtig.

Wird das Arbeitsverhältnis zum Ende des Kalenderjahres beendet, die Abfindung jedoch erst zu Beginn des nächsten Kalenderjahres gezahlt, wirkt sich dies für den Betroffenen in der Regel günstig aus. Denn liegt zum Beispiel keine nahtlose Weiterbeschäftigung bei einem neuen Arbeitgeber vor, wird der gekündigte Arbeitnehmer auf das gesamte neue Kalenderjahr gesehen in der Regel insgesamt weniger Einkommen erzielen. Daher ist im Ergebnis auch die auf Basis der Einkünfte ermittelte Steuerlast für das neue Kalenderjahr niedriger.

11. Häufige Fragen und Antworten zum Thema Abfindung

Von der Fünftelregelung profitieren vor allem Arbeitnehmer, bei denen die Abfindung im Verhältnis zum übrigen Jahreseinkommen besonders hoch ausfällt. Das ist typischerweise der Fall, wenn im Auszahlungsjahr nur ein vergleichsweise geringes Einkommen erzielt wird, etwa weil das Arbeitsverhältnis früh endet, eine längere Übergangsphase bis zur neuen Stelle entsteht oder Arbeitslosigkeit eintritt. In solchen Konstellationen verhindert die Fünftelregelung, dass die einmalige Zahlung den persönlichen Steuersatz stark nach oben treibt. Je höher der Progressionssprung ohne Fünftelregelung wäre, desto größer fällt meist auch der Steuervorteil aus.

Nein, seit dem 01.01.2025 wird die Fünftelregelung nicht mehr automatisch durch den Arbeitgeber beim Lohnsteuerabzug berücksichtigt. Die Steuerermäßigung kann weiterhin genutzt werden, sie wird aber in der Regel erst im Rahmen der Einkommensteuererklärung vom Finanzamt geprüft und angewendet. Dadurch zeigt sich die steuerliche Entlastung häufig erst nachträglich mit dem Steuerbescheid.

Ja, auch wenn die Fünftelregelung nicht angewendet werden kann, sollte die Abfindung in der Steuererklärung gesondert eingetragen werden. Dadurch wird die Zahlung korrekt erfasst und die Besteuerung nachvollziehbar vorgenommen.

Eine Zusammenballung von Einkünften liegt vor, wenn in einem Kalenderjahr außergewöhnlich hohe Einkünfte gebündelt anfallen, zum Beispiel, weil neben dem normalen Arbeitslohn zusätzlich eine hohe Abfindung ausgezahlt wird. Dadurch ist das Gesamteinkommen in diesem Jahr deutlich höher als in einem „normalen“ Jahr, was den persönlichen Steuersatz stark ansteigen lassen kann.

Gerade diese Bündelung ist wichtig, weil die Fünftelregelung in der Regel nur dann angewendet werden kann, wenn die Abfindung zu einer solchen Zusammenballung führt. Fehlt dieser Effekt (z. B. weil die Abfindung über mehrere Jahre verteilt wird oder im Auszahlungsjahr ohnehin bereits sehr hohe Einkünfte erzielt werden), kann die steuerliche Begünstigung unter Umständen ausgeschlossen sein.

Philipp Wolters

Partner, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenz- und Sanierungsrecht, Fachanwalt für Arbeitsrecht
T +49 211 828977-245
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Stefan Eßer

Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht
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