Steu­ern auf eine Abfindungszahlung

Eine im Sin­ne des Arbeit­neh­mers erfolg­rei­che Ver­hand­lung mit dem Arbeit­ge­ber setzt vor­aus, dass man im Vor­aus über die unge­fäh­re Höhe der Abfin­dung (hier geht es zum Abfin­dungs­rech­ner) sowie even­tu­ell anfal­len­de Abzü­ge infor­miert ist. Denn im Ergeb­nis ist der dem Arbeit­neh­mer net­to zuflie­ßen­de Betrag entscheidend.

Was dem Arbeit­neh­mer im Fal­le einer Abfin­dung nach Kün­di­gung tat­säch­lich net­to zufließt, beur­teilt sich ins­be­son­de­re dadurch, ob von der ver­han­del­ten Abfin­dungs­sum­me Sozi­al­ver­si­che­rungs­bei­trä­ge und/oder Steu­ern abge­führt wer­den müs­sen.

Wir wol­len uns im Fol­gen­den aus­schließ­lich dem The­ma Steu­ern wid­men und ver­su­chen die nicht ganz ein­fa­che The­ma­tik ver­ständ­lich und anschau­lich dar­zu­stel­len. Wir haben uns zuguns­ten der bes­se­ren Ver­ständ­lich­keit dazu ent­schie­den, von der Erläu­te­rung von Son­der­fäl­len abzu­se­hen. Bit­te infor­mie­ren Sie sich inso­weit bei Ihrem Steu­er­be­ra­ter oder einem ande­ren fach­kun­di­gen Bera­ter. Unse­re erfah­re­nen Anwäl­te und Anwäl­tin­nen für Steu­er­recht bera­ten Sie ger­ne per­sön­lich. Im Ver­lauf des Arti­kels fin­den Sie zur bes­se­ren Nach­voll­zieh­bar­keit ein ein­fa­ches Bei­spiel. Dar­über hin­aus fin­den Sie am Ende noch einen Aus­füll­hin­weis für Ihre Steuererklärung.

Grund­sätz­lich gilt, dass Abfin­dun­gen voll zu ver­steu­ern sind.

1. Wer­den Abfin­dun­gen voll versteuert?

Ja, obwohl eine Abfin­dung als Ent­schä­di­gung für den Arbeits­platz­ver­lust gezahlt wird, ist sie grund­sätz­lich voll zu ver­steu­ern, d.h. die gesam­te Zah­lung ist voll ein­kom­men­steu­er­pflich­tig. Eine Abfin­dung gilt als „außer­or­dent­li­che Ein­künf­te“ im Sin­ne von § 34 EStG. Steu­er­li­che Frei­be­trä­ge auf eine Abfin­dung gibt es, anders als noch bis 2006, kei­ne mehr. Sie kön­nen sie auch auf kei­ne ande­re Wei­se absetzen.

Zusätz­lich fal­len noch 5,5 % Soli­da­ri­täts­zu­schlag und, sofern kir­chen­steu­er­pflich­tig, 9 % Kir­chen­steu­er an. Berech­net wer­den die­se von der auf die Abfin­dung ent­fal­len­den Lohn­steu­er. Es besteht die Mög­lich­keit, auf Antrag einen (Teil-)Erlass der Kir­chen­steu­er zu erwir­ken. Die Ent­schei­dung liegt zwar beim Kir­chen­steu­er­gläu­bi­ger und man hat kei­nen Anspruch auf den (Teil-)Erlass der Kir­chen­steu­er. Aller­dings wird die Kir­chen­steu­er in Fäl­len wie die­sen für gewöhn­lich min­des­tens um 50% redu­ziert, sodass Sie hier­durch wei­ter Steu­ern spa­ren können.

Da eine Abfin­dung steu­er­recht­lich zu den außer­or­dent­li­chen Ein­künf­ten (§ 34 EstG) gezählt wird, kann der begüns­tig­te Arbeit­neh­mer für den Fall, dass die Abfin­dung in einem Kalen­der­jahr gezahlt wur­de, eine Steu­er­ermä­ßi­gung in Form der soge­nann­ten „Fünf­tel­re­ge­lung“ nutzen.

2. Was ist die Fünf­tel­re­ge­lung und wie erfolgt die Berechnung?

Die Fünf­tel­re­ge­lung (§ 34 EstG) führt zu einer Steu­er­be­güns­ti­gung von außer­or­dent­li­chen Ein­künf­ten. Dies geschieht, indem die vom Arbeit­neh­mer erhal­te­ne Abfin­dung bei der Ermitt­lung der Steu­er­last nicht ein­ma­lig in vol­ler Höhe dem Jah­res­ein­kom­men hin­zu­ge­rech­net wird. Viel­mehr wird die Abfin­dungs­zah­lung gleich­mä­ßig auf fünf Jah­re ver­teilt.

Dadurch erhöht sich das Ein­kom­men auf die fünf Jah­re ver­teilt betrach­tet nicht so stark als wür­de man die Abfin­dung im Jahr der Zah­lung in vol­ler Höhe bei der Ermitt­lung der Ein­kom­men­steu­er in der Steu­er­erklä­rung berück­sich­ti­gen. Durch die gleich­mä­ßi­ge Ver­tei­lung sind der Steu­er­satz und damit auch die Steu­er­last nied­ri­ger. Die Fünf­tel­re­ge­lung ist also grund­sätz­lich vor­teil­haft und führt zu einer Erspar­nis bei der Steuer.

3. Bei­spiel der Berech­nung bei Fünftelregelung

Ein Mit­ar­bei­ter wird aus betriebs­be­ding­ten Grün­den von sei­nem Arbeit­ge­ber zum 31.12.2019 ent­las­sen. Sein jähr­li­ches Brut­to­ge­halt beträgt 30.000 €. Er ist kin­der­los, unver­hei­ra­tet und kirch­steu­er­pflich­tig. Er war sechs Jah­re bei sei­nem Arbeit­ge­ber beschäf­tigt und erhält kurz vor sei­nem Aus­schei­den eine Abfin­dung in Höhe von 10.000 € aus­ge­zahlt. Die Berech­nung der Steu­er­last erfolgt in vier Schritten.

1. In einem ers­ten Schritt wird ein Fünf­tel der vom Arbeit­ge­ber gezahl­ten Abfin­dung dem Jah­res-Brut­to­ein­kom­men hin­zu­ad­diert und sodann auf den Gesamt­be­trag die Ein­kom­men berechnet.

Brut­to-Jah­res­ge­halt 30.000 €
zzgl. ein Fünf­tel der Abfindung 2.000 €
→ zu ver­steu­ern­des Einkommen 32.000 €
→ anfal­len­de Steuerlast 4.587 €

2. In einem zwei­ten Schritt wird die Ein­kom­men­steu­er vom Jah­res-Brut­to­ein­kom­men ohne das Fünf­tel der Abfin­dung berechnet.

Brut­to-Jah­res­ge­halt 30.000 €
→ zu ver­steu­ern­des Einkommen 30.000 €
→ anfal­len­de Steuerlast 4.040 €

3. Der nied­ri­ge­re Gesamt­be­trag wird nun vom höhe­ren abge­zo­gen und mit dem Fak­tor 5 multipliziert.

Steu­er­last inkl. Abfindung 4.587 €
Abzüg­lich Steu­er­last ohne Abfindung 4.040 €
Dif­fe­renz = 547 € x5 = 2.735 €

Das Ergeb­nis stellt die Steu­er­be­las­tung aus der Abfin­dung unter Anwen­dung der Fünf­tel­re­ge­lung dar.

4. Um zu einem kor­rek­ten Ergeb­nis zu gelan­gen, muss nun noch die Ein­kom­men­steu­er­last aus dem Jah­res-Brut­to­ein­kom­men hin­zu­ge­rech­net werden.

Steu­er­last aus Abfindung 2.735 €
zzgl. Steu­er­last aus regu­lä­rem Gehalt 4.040 €
Steu­er­be­las­tung insgesamt 6775 €

Wür­de man die Abfin­dung in der Steu­er­erklä­rung ein­fach dem Jah­res-Brut­to­ein­kom­men hin­zu­rech­nen, wäre ein Betrag von 40.000 Euro zu ver­steu­ern. In die­sem Fall käme auf den Mit­ar­bei­ter eine Belas­tung durch Ein­kom­men­steu­er in Höhe von 6.920 Euro zu. Die Erspar­nis bzgl. der geschul­de­ten Ein­kom­men­steu­er beträgt im obi­gen Bei­spiel auf­grund Anwen­dung der Fünf­tel­re­ge­lung somit 145 Euro.

4. Wann ist die Anwen­dung der Fünf­tel­re­ge­lung ausgeschlossen?

Vor­sicht ist gebo­ten, wenn die Abfin­dung in Teil­be­trä­gen bzw. über meh­re­re Jah­re gezahlt wer­den soll. Denn dann kann es unter Umstän­den vor­kom­men, dass die Fünf­tel­re­ge­lung nicht anwend­bar ist. Wich­tig zu beach­ten ist laut Bun­des­fi­nanz­hof inso­weit, dass sich die Teil­zah­lun­gen zuein­an­der unpro­ble­ma­tisch als Haupt- und Neben­leis­tung qua­li­fi­zie­ren las­sen und die Neben­leis­tung im Ver­hält­nis als gering­fü­gig anzu­se­hen ist.

Bei einem ent­spre­chend zu ent­schei­den­den Fall hat­te der Arbeit­neh­mer eine betrieb­li­che Abfin­dung sowie eine Tarif­abfin­dung erhal­ten, die zuein­an­der unge­fähr im Ver­hält­nis 92:8 stan­den. Der Bun­des­fi­nanz­hof wer­te­te die­ses Ver­hält­nis als aus­rei­chend an, um die Tarif­abfin­dung ein­deu­tig als Neben­leis­tung bestim­men zu können.

Wird eine Abfin­dung in Teil­be­trä­gen oder über meh­re­re Jah­re gezahlt, kommt es stets auf den Ein­zel­fall an. Eine pau­scha­le Beur­tei­lung ist grund­sätz­lich nicht mög­lich. Soll­ten Sie von einem sol­chen Fall betrof­fen sein, ist eine recht­li­che Bera­tung drin­gend anzuraten.

5. Wer ver­steu­ert die Abfindung?

Der Arbeit­neh­mer erhält die Abfin­dung als Kom­pen­sa­ti­on für den Ver­lust des Arbeits­plat­zes sowie zukünf­ti­ger Ver­dienst­mög­lich­kei­ten. Der Arbeit­neh­mer ist somit auch der Steu­er­pflich­ti­ge und er muss die erhal­te­ne Abfin­dung als Ein­kom­men voll ver­steu­ern (§§ 2, 19, 24 EStG).

6. Muss ich die Abfin­dung in mei­ner Steu­er­erklä­rung eintragen?

Damit Sie von der Fünf­tel­re­ge­lung voll pro­fi­tie­ren kön­nen, müs­sen Sie sie auch in Ihrer Steu­er­klä­rung ange­ben. Wird die Abfin­dung nach der Fünf­tel­re­ge­lung ledig­lich ermä­ßigt besteu­ert, ist sie in der Anla­ge N für das Jahr 2019 unter Num­mer 18 ein­zu­tra­gen. In den fol­gen­den Zif­fern 19 und 20 der Anla­ge N kön­nen Lohn- und Kir­chen­steu­er sowie der Soli­da­ri­täts­zu­schlag ange­ge­ben werden.

7. Wie hoch ist mei­ne Abfindung?

Wie bereits ein­gangs erwähnt, kön­nen Sie sich die­se Fra­ge, wie hoch Ihre Abfin­dung sein wird, mit unse­rem Abfin­dungs­rech­ner beant­wor­ten. Der Abfin­dungs­rech­ner soll Ihnen dabei eine ers­te Vor­stel­lung über einen mög­li­chen Ent­schä­di­gungs­be­trag geben. Die­ser kann im Ergeb­nis höher oder nied­ri­ger aus­fal­len als vom Abfin­dungs­rech­ner ermit­telt und hängt maß­geb­lich vom Ver­hand­lungs­ge­schick sowie der Aus­gangs­po­si­ti­on ab.

Ste­hen Sie selbst vor einer mög­li­chen Kün­di­gung oder haben Sie die­se bereits erhal­ten, kön­nen Sie sich anhand des Bei­spiels sowie mit unse­rem Abfin­dungs­rech­ner selbst einen ers­ten Ein­druck Ihrer Situa­ti­on verschaffen.

8. Zusätz­lich Steu­ern spa­ren bei Aus­zah­lung im neu­en Jahr

Neben der Mög­lich­keit durch die Fünf­tel­re­ge­lung Steu­ern zu spa­ren, kann auch der Aus­zah­lungs­zeit­punkt der Abfin­dungs­zah­lung wei­te­res Ein­spar­po­ten­zi­al in Bezug auf Steu­ern ber­gen. Wie bereits aus­ge­führt gilt die Abfin­dung als außer­or­dent­li­ches Ein­kom­men im Sin­ne von § 34 EstG und ist als sol­ches voll einkommensteuerpflichtig.

Wird das Arbeits­ver­hält­nis zum Ende des Kalen­der­jah­res been­det, die Abfin­dung jedoch erst zu Beginn des nächs­ten Kalen­der­jah­res gezahlt, wirkt sich dies für den Betrof­fe­nen in der Regel güns­tig aus. Denn liegt zum Bei­spiel kei­ne naht­lo­se Wei­ter­be­schäf­ti­gung bei einem neu­en Arbeit­ge­ber vor, wird der gekün­dig­te Arbeit­neh­mer auf das gesam­te neue Kalen­der­jahr gese­hen in der Regel ins­ge­samt weni­ger Ein­kom­men erzie­len. Daher ist im Ergeb­nis auch die auf Basis der Ein­künf­te ermit­tel­te Steu­er­last für das neue Kalen­der­jahr niedriger.

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