OLG Düsseldorf urteilt zum neuen Anfechtungsrecht

Erhält ein Gläubiger – bei erkennbarer Zahlungsunfähigkeit seines Schuldners – von diesem noch Zahlungen, muss er diese, im Fall der späteren Insolvenz des Schuldners, an den Insolvenzverwalter zurückzahlen. Dies ist die verkürzte und vereinfachte Grundregel der Insolvenzanfechtung (§§ 129 ff. InsO). Der Gesetzgeber hat mit der Reform der Insolvenzanfechtung im Jahr 2017 eine entscheidende Ausnahme geschaffen: Stehen Leistung und Gegenleistung in einem unmittelbaren Zusammenhang, besteht keine Rückzahlungspflicht. Und zwar auch dann nicht, wenn der Schuldner im Zeitpunkt der Zahlung bereits zahlungsunfähig gewesen ist und der Gläubiger dies wusste. Diese Ausnahme ist allerdings an zwei wichtige Voraussetzungen geknüpft: Leistung und Gegenleistung, also beispielsweise die Lieferung einer Ware und deren Bezahlung, müssen zeitlich in engem Zusammenhang stehen. Keine Seite darf kreditieren, also auch einen Lieferantenkredit gewähren. Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat mit seinem Urteil vom 27.02.2020 (Az. 12 U 31/19) klargestellt: Der enge zeitliche Zusammenhang ist gegeben, wenn lediglich eine Woche zwischen Leistung und Gegenleistung liegt.

Die zweite wichtige Voraussetzung ist, dass der Schuldner bei der Bezahlung nicht unlauter handeln darf. Dieser Begriff wurde mit der Reform neu in das Gesetz aufgenommen. Und es war absehbar, dass anfechtende Insolvenzverwalter ihn anders auslegen werden, als nach der Gesetzesbegründung vorgesehen. Schließlich haben diese ein Interesse daran, weiter anfechten zu können. Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat dem nun einen Riegel vorgeschoben. Ein Schuldner handelt nicht bereits deshalb unlauter, weil ihm bekannt ist, dass er Verluste erwirtschaftet und nicht alle Gläubiger wird bezahlen können. Es bleibt zu hoffen, dass sich möglichst viele Gerichte dieser Auslegung des Gesetzes anschließen und so zu der von dem Gesetzgeber gewollten und von der Wirtschaft geforderten Beschränkung der Insolvenzanfechtung beitragen.

Dr. Olaf Hiebert
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