Freigabe einer selbständigen Tätigkeit

Ist der Schuldner eine natürliche Person, kann der Insolvenzverwalter auch eine (beabsichtigte) selbständige Tätigkeit aus dem Insolvenzbeschlag freigeben. Er erklärt damit, dass alle Forderungen gegen das Unternehmen des Schuldners nicht zur Masse gehören, aber die Masse auch nicht mit Verpflichtungen (z.B. Miete oder Steuern) aus der Tätigkeit belastet werden kann.

Die Freigabe einer selbständigen Tätigkeit erfolgt aus den gleichen Gründen wie bei Einzelgegenständen. Die Tätigkeit ist etwa defizitär oder deckt gerade den Lebensunterhalt des Schuldners, so dass die Kosten der Masse für Überwachung und Abwicklung in keinem Verhältnis zum Ertrag stehen. Oft arbeitet auch der Schuldner nicht mit dem Insolvenzverwalter zusammen, so dass der Masse Haftungsgefahren drohen.

Diese Art der Freigabe umfasst auch alle Verträge des Schuldners, die mit der selbständigen Tätigkeit zusammenhängen, z.B. Mietverträge für Gewerberäume. Die Insolvenzmasse wird dadurch von den Verpflichtungen auch aus solchen Verträgen entlastet.

Wegen der umfassenden Wirkung dieser Freigabe muss sie vom Insolvenzgericht öffentlich bekannt gemacht werden.

Die Gläubigerversammlung kann die Freigabe durch Mehrheitsbeschluss rückgängig machen.

Im Gegenzug für die Freigabe der selbständigen Tätigkeit muss der Schuldner die Gläubiger so stellen, wie wenn er eine angemessene unselbständige Tätigkeit ausübte. Die Bemessung des entsprechenden Betrags ist kompliziert und ein häufiger Streitpunkt zwischen Verwalter und Schuldner.

Seit dem 01.01.2021 kann der Schuldner die Festsetzung des abzuführenden Betrages beim Insolvenzgericht beantragen.

Rechtliche Grundlagen:

  • 35 Abs. 2 und 3 InsO
  • 295a InsO