Alternative Unternehmensfinanzierung – Beschaffung von Kapital am Kapitalmarkt?

Unternehmen können sich klassisch über Kredite von Banken oder mittels Kapitalerhöhungen finanzieren. Probat ist auch die alternative Unternehmensfinanzierung durch Einwerbung von Kapital am Kapitalmarkt. Infolge zahlreicher Regulierungen gilt es für die Organe der Gesellschaften die „Stolpersteine“ zu umgehen, um mit dem Gesetz nicht in Konflikt zu geraten oder sich gar strafbar zu machen.

I. Entgegennahme von Geldern

Die Entgegennahme von Geldern bedarf grundsätzlich der Erlaubnis, wenn diese gewerbsmäßig oder in einem Umfang betrieben wird, der einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, § 1 Abs. 1 S. 1 Kreditwesengesetz (nachfolgend auch als „KWG“ bezeichnet). Liegt die erforderliche Erlaubnis der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (nachfolgend auch als „BaFin“ bezeichnet) nicht vor, kann der Straftatbestand des § 54 KWG erfüllt sein. Der Strafrahmen bei Verstößen reicht von einer Geldstrafe bis zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren. Eine Strafbarkeit gilt es zu vermeiden!

Darüber hinaus drohen weitere einschneidende Konsequenzen. Die BaFin kann im Falle des Betreibens eines unerlaubten Einlagengeschäfts u. a. eine sogenannte Abwicklungsanordnung erlassen. Innerhalb der von der Behörde gesetzten Frist sind die entgegengenommenen Gelder an die geldgebenden Geschäftspartner zurückzuzahlen. Eine solche Abwicklungsanordnung kann u. a. zum Insolvenzantragsgrund der Zahlungsunfähigkeit führen. Denn das Unternehmen wirbt ja gerade diese Gelder gegen Zahlung von Zinsen ein, um den Geschäftsbetrieb oder einzelne „Projekte“ zu finanzieren. Die von der BaFin regelmäßig angeordnete Rückzahlungspflicht kann daher zur Insolvenz des Unternehmens führen. Auch dies gilt es zu vermeiden, um das Unternehmen, die Arbeitsplätze und letztlich auch die Steuereinnahmen für den Staat zu erhalten.

II.  Vermögensanlagen zur alternativen Unternehmensfinanzierung

Zur vollständigen Unternehmensfinanzierung kann auch die Ausgabe von Nachrangdarlehen, Genussrechten, partiarischen Darlehen etc. genutzt werden. Dabei sind die Regularien des Vermögensanlagengesetzes zu beachten. Das Vermögensanlagegesetz sieht grundsätzlich die Veröffentlichung eines sogenannten Verkaufsprospektes vor. Aber auch hier erkennt der Gesetzgeber Ausnahmen von der Prospektpflicht an, die das Unternehmen für sich nutzen kann, um sich ohne großen Aufwand am Kapitalmarkt zu finanzieren.

III.  Anleihen

Je nach Kapitalbedarf und Größe des Unternehmens kommt auch die Emission von Unternehmensanleihen („Bonds“) in Betracht. Diese unterliegen grundsätzlich der Prospektpflicht nach dem Wertpapierprospektgesetz bzw. nach der EU-Prospekverordnung. Für Wertpapiere mit einem Ausgabewert von weniger als 1 Mio. € besteht keine Prospektpflicht, wohl aber die Pflicht zur Erstellung eines Wertpapier-Informationsblattes.

Von dieser Regelung lässt der Gesetzgeber wiederum eine Ausnahme zu, wenn die Platzierung im Rahmen eines sogenannten „Private Placements“ erfolgt. Kurzum:  Die Prospektpflicht bzw. die Pflicht zur Erstellung eines Wertpapier-Informationsblattes besteht nicht zwingend.

IV.  Alternative Unternehmensfinanzierung durch Inhaber-/Orderschuldverschreibungen

Für deutsche Industrieunternehmen sieht das Gesetz eine Bereichsausnahme zur direkten Finanzierung vor und löst damit das Spannungsverhältnis zum Einlagengeschäft einerseits und zur Kreditaufnahme bei Banken andererseits auf. Von eben diesem Privileg sind nur Inhaber- und Orderschuldverschreibungen erfasst. Eben jene Inhaber- und Orderschuldverschreibungen müssen kapitalmarktfähig sein, sodass individuell ausgestaltete Schuldverschreibungen von dem Privileg nicht erfasst sind. Erforderlich ist also eine Gesamtemission nach dem Schuldverschreibungsgesetz.

Sowohl Inhaber- als auch Orderschuldverschreibungen sind Wertpapiere, sodass für sie ebenfalls das Wertpapierprospektgesetz und die EU-Prospektverordnung (vgl. hierzu bereits III. Anleihen) gilt.

Von der Kapitalmarktfähigkeit einerseits ist das öffentliche Angebot andererseits zu unterscheiden.

Ausnahmen der EU-Prospektverordnung sowie des nationalen Wertpapierprospektgesetzes gelten auch für die Bereichsausnahme der Inhaber- und Orderschuldverschreibungen, sodass eine Finanzierung mittels dieser Instrumente außerhalb der Regularien der EU-Prospektverordnung und des Wertpapierprospektgesetzes möglich ist.

V. Schlussfolgerung

Alternative Finanzierungsinstrumente stehen den Unternehmen zur Verfügung und werden von vielen Unternehmen genutzt. Um das für das Unternehmen passende Produkt zu finden und den Aufwand auf das geringstmögliche Maß zu reduzieren, bedarf  es langjähriger Erfahrung. Intelligente, alternative Finanzierungen erfordern nicht zwangsläufig eine aufwendige Prospekterstellung.

Über den Autor

Partner, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Sascha Borowski

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