• Bun­des­tag beschließt Ände­rung der Insolvenzanfechtung

Düs­sel­dorf. 17. Febru­ar 2017. Der Bun­des­tag hat die seit zwei Jah­ren kon­tro­vers dis­ku­tier­te Reform der Insol­venz­an­fech­tung ver­ab­schie­det, um Gläu­bi­gern mehr Rechts­si­cher­heit zu geben und die aus­ufern­den Rück­zah­lungs­for­de­run­gen der Insol­venz­ver­wal­ter zu stop­pen. Trotz umfang­rei­cher Ände­run­gen bleibt das Anfech­tungs­ri­si­ko für Gläu­bi­ger unver­min­dert hoch. „Die Ver­kür­zung der Anfech­tungs­frist von zehn auf vier Jah­re, die Bevor­zu­gung des unmit­tel­ba­ren Leis­tungs­aus­tau­sches und die Bes­ser­stel­lung bei Raten­zah­lun­gen betref­fen nur Ein­zel­fäl­le. Die Reform wird für die über­wie­gen­de Zahl von Anfech­tun­gen wir­kungs­los blei­ben“, erklärt Anfech­tungs­rechts­exper­te Dr. Olaf Hie­bert, von der Wirt­schafts­kanz­lei Buch­a­lik Bröm­me­kamp. Ein­zig die Neu­re­ge­lung der Zin­sen, die nun erst ab Ein­tritt des Ver­zu­ges zu zah­len sind, ist eine Ent­las­tung für vie­le Gläu­bi­ger. Das Gesetz soll in Kür­ze in Kraft treten.

Ände­run­gen zu Anfech­tungs­frist und Bar­ge­schäft sind für die Pra­xis untauglich

Die Insol­venz­ver­wal­ter wer­den von Gläu­bi­gern auch wei­ter­hin sehr leicht Geld zurück­for­dern kön­nen, wenn Schuld­ner in der Ver­gan­gen­heit unre­gel­mä­ßig gezahlt haben. „Rea­li­tät und Gesetz haben auch künf­tig nichts mit­ein­an­der zu tun. Die ver­kürz­te Anfech­tungs­frist betref­fe wei­ter­hin rund 90 Pro­zent der Ver­fah­ren. Auch das geän­der­te Bar­ge­schäfts­pri­vi­leg läuft ins Lee­re, da bei den meis­ten Geschäf­ten kein unmit­tel­ba­rer Leis­tungs­aus­tausch statt­fin­det, der jetzt bes­ser geschützt sein soll“, so Rechts­an­walt Dr. Hie­bert.  Ein sol­cher als Bar­ge­schäft bezeich­ne­ter Leis­tungs­aus­tausch liegt nur vor, wenn zwi­schen Leis­tung und Gegen­leis­tung maxi­mal 30 Tage lie­gen. Dass zwi­schen Waren­lie­fe­rung oder Dienst­leis­tung und der Bezah­lung der Rech­nung nur 30 Tage ver­ge­hen, ist aber bran­chen­über­grei­fend abso­lut unüblich.

Bes­ser­stel­lung bei Raten­zah­lungs­ver­ein­ba­rung hilft Gläu­bi­gern wenig

Nach der Reform sol­len Raten­zah­lun­gen oder ande­re Zah­lungs­er­leich­te­run­gen kein Indiz mehr dafür sein, dass der Gläu­bi­ger eine Zah­lungs­un­fä­hig­keit sei­nes Kun­den kann­te. Der Bun­des­ge­richts­hof und vie­le Gerich­te hat­ten dies bis­her anders gehand­habt. Für die Zukunft wird die Klar­stel­lung im Gesetz kaum Aus­wir­kun­gen bei Anfech­tungs­pro­zes­sen haben. „Der­zeit wer­den Anfech­tun­gen höchst sel­ten allein auf Raten­zah­lun­gen gestützt. Es sind immer alle Beweisan­zei­chen zu beach­ten, wenn geprüft wird, ob der Gläu­bi­ger bei der Zah­lung wuss­te, dass der Schuld­ner zah­lungs­un­fä­hig ist“, sagt Dr. Hie­bert. Beweisan­zei­chen sind bei­spiels­wei­se die ver­zö­ger­te oder aber unvoll­stän­di­ge Zah­lung, eine Mah­nung, die Dro­hung mit einem Anwalt oder einem Inkas­so­dienst­leis­ter, Voll­stre­ckung oder gericht­li­che Schrit­te, die Been­di­gung der Geschäfts­be­zie­hung oder eine nega­ti­ve Ent­wick­lung der Gesamt­ver­bind­lich­kei­ten. Jedes ein­zel­ne Beweisan­zei­chen kann als Nach­weis über die Kennt­nis der Zah­lungs­un­fä­hig­keit genü­gen und eine Anfecht­bar­keit begrün­den. Gläu­bi­ger sei­en auch künf­tig in der Hand der Rich­ter, die ent­schei­den, ob ein oder meh­re­re Anzei­chen ihrer Ansicht nach eine Kennt­nis des Gläu­bi­gers anzei­gen; Rechts­si­cher­heit sehe anders aus, so Anfech­tungs­exper­te Dr. Hiebert.

Das grö­ße­re Pro­blem als Raten­zah­lun­gen sind häu­fig die Teil­zah­lun­gen, die zwi­schen Schuld­ner und Gläu­bi­ger nicht ver­ab­re­det sind. Fer­ner machen vor allem die Geschäfts­un­ter­la­gen des insol­ven­ten Unter­neh­mens, die schlep­pen­de Zah­lun­gen an Gläu­bi­ger bele­gen, und For­de­rungs­an­mel­dun­gen der Gläu­bi­ger den Insol­venz­ver­wal­ter erst auf mög­li­che Anfech­tungs­an­sprü­che aufmerksam.

Bera­tungs­be­darf und Anfech­tungs­kla­gen wer­den zunehmen 

„Die Insol­venz­an­fech­tung gegen Unter­neh­mer wird durch das neue Gesetz in kei­ner Wei­se wirk­sam ver­hin­dert“, ist sich Rechts­an­walt Dr. Hie­bert sicher. Gläu­bi­ger sind wei­ter­hin gezwun­gen, die Hil­fe von spe­zia­li­sier­ten Anwäl­ten in Anspruch zu neh­men. Sie müs­sen in einem Ver­fah­ren die tat­säch­li­chen Umstän­de des Ein­zel­falls bei Gericht vor­ge­tra­gen. Nach­tei­lig wer­den sich für die Gläu­bi­ger die noch unbe­kann­ten Rechts­be­grif­fe aus­wir­ken. „Anfech­tun­gen und Kla­gen wer­den noch deut­lich zuneh­men. Die neu­en Rechts­be­grif­fe müs­sen erst durch die Gerich­te aus­ge­legt wer­den und bie­ten dem Insol­venz­ver­wal­ter viel Inter­pre­ta­ti­ons­spiel­raum“, meint Dr. Hie­bert. Rechts­exper­ten erwar­ten vor allem Streit um die Begrif­fe „Gepflo­gen­hei­ten des Geschäfts­ver­kehrs“ sowie Unlau­ter­keit. Denn für unlau­te­re Rechts­hand­lun­gen gilt wei­ter­hin die Anfech­tungs­frist von zehn Jahren.

Zins­re­ge­lung als Trostpflaster

Immer­hin eine Unge­rech­tig­keit wird besei­tigt. Nach der Reform muss der Gläu­bi­ger erst Zin­sen auf die Anfech­tungs­for­de­rung zah­len, wenn er mit der Rück­zah­lung in Ver­zug ist. Bis­lang wur­den bereits ab Eröff­nung des Insol­venz­ver­fah­rens Zin­sen fäl­lig, auch wenn der Gläu­bi­ger von dem Anspruch gar nichts wuss­te, da der Insol­venz­ver­wal­ter erst bis zu drei Jah­re spä­ter nach Eröff­nung zur Zah­lung auf­for­der­te. Die­se Rege­lung gilt für alle Insol­venz­ver­fah­ren, auch wenn die­se vor Inkraft­tre­ten der Reform eröff­net wurden.

Wei­te­re Infor­ma­tio­nen unter www.insolvenzanfechtung-buchalik.de

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  • Die Lehmen­siek Tief­bau GmbH und die Lehmen­siek Tele-Tech­nik GmbH stre­ben mit­hil­fe eines vor­läu­fi­gen Eigen­ver­wal­tungs­ver­fah­rens eine Sanie­rung an. Unter­schied­li­che Wirt­schafts­fak­to­ren führ­ten zu einer finan­zi­el­len Schief­la­ge des Unter­neh­mens. In einem ers­ten Schritt wird ein Sanie­rungs­kon­zept erar­bei­tet und den Gläu­bi­gern zur Abstim­mung vorgelegt.

  • 25 Jah­re Sanie­rungs­be­ra­tung aus einer Hand! Gemein­sam mit unse­rer Schwes­ter­ge­sell­schaft ple­no­via fei­ern wir im Jah­re 2023 das Erfolgs­kon­zept der inte­grier­ten Bera­tung: Betriebs­wirt­schaft­li­che Kom­pe­tenz mit spe­zia­li­sier­ter Rechts­be­ra­tung und Rechts­ge­stal­tung auf allen Gebie­ten des Restrukturierungsrechts.

  • Die NEUERO-Farm- und För­der­tech­nik GmbH hat sich mit­hil­fe eines Eigen­ver­wal­tungs­ver­fah­rens erfolg­reich saniert. Das Fami­li­en­un­ter­neh­men, das rund 50 Mit­ar­bei­ten­de beschäf­tigt, hat­te am 23.02.2022 beim Amts­ge­richt Osna­brück ein Eigen­ver­wal­tungs­ver­fah­ren bean­tragt. Der Restruk­tu­rie­rungs­plan wur­de von den Gläu­bi­gern ein­stim­mig ange­nom­men und das Ver­fah­ren am 31.12.2022 aufgehoben.

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