Bank­auf­sichts­recht­li­che Pro­ble­me bei „Coro­­na-Kre­­di­­ten“

Die Coro­­na-Pan­­de­­mie hat bei vie­len Unter­neh­men aller Grö­ßen zu Umsatz­ein­bu­ßen von bis zu 100 % geführt. Da die Kos­ten aber gro­ßen­teils wei­ter­lau­fen, droht den Unter­neh­men häu­fig kurz­fris­tig die Insol­venz. Um ein Mas­sen­ster­ben an sich gesun­der Unter­neh­men und einen damit ver­bun­de­nen Weg­fall von meh­re­ren Mil­lio­nen Arbeits­plät­zen zu ver­mei­den, haben Bund und Län­der schnell reagiert und umfang­rei­che Unter­stüt­zungs­maß­nah­men für die Wirt­schaft auf den Weg gebracht. So hat der Bun­des­tag am 25. März ein Gesetz ver­ab­schie­det, wonach Insol­venz­an­trags­grün­de, die durch die Coro­­na-Kri­­se ver­ur­sacht wur­den, kei­ne Insol­venz­an­trags­pflich­ten begrün­den. Par­al­lel dazu wur­de eine Viel­zahl von Hilfs­pro­gram­men auf­ge­legt, über wel­che betrof­fe­ne Unter­neh­men die Mög­lich­keit erhal­ten sol­len, sich durch öffent­lich garan­tier­te Kre­di­te liqui­de zu erhal­ten. Aller­dings stellt sich für die Haus­ban­ken, wel­che die­se Kre­di­te aus­rei­chen sol­len, regel­mä­ßig die Fra­ge, ob die Aus­rei­chung die­ser Kre­di­te bank­auf­sichts­recht­lich unbe­denk­lich ist.

Kre­dit­wür­dig­keits­prü­fung

Die auf­grund der Coro­­na-Pan­­de­­mie auf­tre­ten­den Ren­­ta­­bi­­li­­täts- und Liqui­di­täts­pro­ble­me der betrof­fe­nen Unter­neh­men füh­ren dazu, dass der auf­sichts­recht­lich gebo­te­ne Nach­weis der Kapi­tal­dienst­fä­hig­keit nicht bzw. nur erschwert erbracht wer­den kann. Die von Tei­len der För­der­ban­ken teil­wei­se ein­ge­führ­te Stich­tags­re­ge­lung für die Fest­le­gung, ob sich ein Unter­neh­men in einer för­der­schäd­li­chen Kri­se befin­det, muss daher für die Ermitt­lung der Kapi­tal­dienst­fä­hig­keit für die Kre­dit­wirt­schaft adap­tiert wer­den. Geschä­he dies nicht, wür­de den Unter­neh­men der Zugang zu den För­der­mit­teln schon auf­grund der auf­sichts­recht­li­chen Vor­ga­ben für die Kre­dit­wirt­schaft, ver­wehrt. Dabei wäre es völ­lig uner­heb­lich, wie fle­xi­bel die Maß­nah­men der För­der­ban­ken aus­ge­stal­tet sind.

Erschwe­rend kommt hin­zu, dass sich Wirt­schafts­prü­fer sich bei vie­len Unter­neh­men auf­grund des durch die Coro­­na-Kri­­se aus­ge­lös­ten Nach­fra­­ge- und Ange­bots­ein­bruchs bis auf wei­te­res schwer­tun wer­den, einen Jah­res­ab­schluss mit posi­ti­ver For­t­­füh­rungs-pro­­gno­­se zu tes­tie­ren. Die­ser ist aber im Rah­men der Kre­dit­prü­fung übli­cher­wei­se vorzulegen.

BaFin und EBA haben die­se Pro­ble­me erkannt und ver­su­chen, sie im Rah­men des gel­ten­den Rechts durch eine för­der­freund­li­che Ver­wal­tungs­pra­xis zu entschärfen.

So ver­öf­fent­licht die BaFin auf ihrer Home­page FAQ zu diver­sen Coro­­na-The­­men und aktua­li­siert und erwei­tert die­se regel­mä­ßig. Danach ist bei­spiels­wei­se ein Schuld­ner nicht zwin­gend als aus­ge­fal­len ein­zu­stu­fen, wenn bei einem Kre­dit Kapi­tal­dienst und Zin­sen in Fol­ge des Coro­­na-Virus gestun­det wer­den. Was die Offen­le­gung der wirt­schaft­li­chen Ver­hält­nis­se bei Kre­dit­ge­wäh­rung (§ 18 Kre­dit­we­sen­ge­setz) angeht, stellt die BaFin klar, dass für die Beur­tei­lung der Kre­dit­wür­dig­keit die Ana­ly­se des letz­ten ver­füg­ba­ren Jah­res­ab­schlus­ses aus­rei­chend ist, in der Regel der­zeit der Jah­res­ab­schluss aus 2018, sofern der Jah­res­ab­schluss aus 2019 noch nicht vor­liegt. Für die Bewer­tung der Kapi­tal­dienst­fä­hig­keit kön­nen die Insti­tu­te eine ganz­jäh­ri­ge Liqui­di­täts­be­trach­tung des Kre­dit­neh­mers aus der Ver­gan­gen­heit heranziehen.

Rating­ver­schlech­te­run­gen

Vie­le Unter­neh­men wer­den plötz­lich in Ver­lust­si­tua­tio­nen gera­ten. Dies hat Aus­wir­kun­gen auf die Ratings ihrer Kre­di­te und damit auf die Port­fo­li­en der Kre­dit­wirt­schaft. Auch hier müss­te die Rating-Situa­­ti­on „in sta­tu ante Coro­na“ in der Wei­se ein­ge­fro­ren wer­den, dass coro­nabe­ding­te Ver­än­de­run­gen der Kre­dit­fä­hig­keit zeit­lich befris­tet bei der Betrach­tung aus­ge­klam­mert wer­den, bis der Kanon der öffent­li­chen Hil­fen wir­ken kann und die wirt­schaft­li­che Situa­ti­on der Unter­neh­men, die sich in einer Coro­­na-Kri­­se befin­den, wie­der sta­bi­li­siert ist.

In die­sem Zusam­men­hang ist auch zu berück­sich­ti­gen, dass die in der Kre­dit­wirt­schaft ver­wand­ten Rating­sys­te­me Nach­lauf­fris­ten von 12 Mona­ten für Nega­tiv­merk­ma­le haben. Etwa­ige durch die Coro­­na-Kri­­se indu­zier­te Nega­tiv­merk­ma­le wer­den also in den Port­fo­li­en zeit­lich ver­schleppt und ent­fal­ten ihre Wir­kung auch dann noch, wenn die ergrif­fe­nen Maß­nah­men und öffent­li­che Hil­fen bereits ihre Wir­kung ent­fal­tet haben. Um zusätz­li­che Belas­tun­gen sowohl für die betrof­fe­nen Unter­neh­men als auch ihre kre­dit­ge­ben­den Ban­ken zu ver­mei­den, ist auch inso­fern eine ziel­ge­nau ange­pass­te Aus­klam­me­rung ent­spre­chen­der Nega­tiv­merk­ma­le im Rating anzustreben.

Der Rech­nungs­le­gungs­stan­dard IFRS 9 sieht vor, dass die Schät­zung des erwar­te­ten Ver­lus­tes für die Ermitt­lung von Wert­be­rich­ti­gun­gen zeit­punkt­be­zo­gen („point-in-time“) unter Berück­sich­ti­gung von Pro­gno­sen für die künf­ti­ge makro­öko­no­mi­sche Ent­wick­lung erfol­gen soll.

Die BaFin emp­fiehlt daher, dass Insti­tu­te für die Schät­zung der erwar­te­ten Kre­dit­ver­lus­te und damit auch für die Beur­tei­lung der Erfor­der­lich­keit eines Stu­fen­trans­fers inner­halb des Rah­mens, den die IFRS bie­tet, ein grö­ße­res Gewicht auf lang­fris­tig sta­bi­le und auf Erfah­run­gen der Ver­gan­gen­heit basie­ren­de Sze­na­rio­schät­zun­gen legen. Dies gilt ins­be­son­de­re dort, wo sich Ban­ken Unsi­cher­hei­ten bei der Gene­rie­rung ver­nünf­ti­ger und ver­tret­ba­rer Pro­gno­sen gegen­über­se­hen. Die Ban­ken sol­len daher bei ihren Schät­zun­gen auch die von der öffent­li­chen Hand gewähr­ten Erleich­te­run­gen wie För­der­pro­gram­me und Zah­lungs­mo­ra­to­ri­en berücksichtigen.

Behand­lung von Kreditereignissen

Sofern alle „Kre­dit­er­eig­nis­se“ (Stun­dun­gen, Kre­dit­ver­län­ge­run­gen, rück­stän­di­ge Raten, Ver­lust­fi­nan­zie­run­gen, …) – auch die­je­ni­gen, die aus der Coro­­na-Kri­­se resul­tie­ren – aus­nahms­los zu einer Kenn­zeich­nung (Fin­­Rep-Mel­­dung) als „aus­ge­fal­len“ füh­ren wür­den, könn­te dies fol­gen­de Aus­wir­kun­gen haben:

  • Kre­dit­port­fo­li­en der Insti­tu­te wür­den sich dra­ma­tisch verschlechtern.
  • Kre­dit­ver­ga­be­mög­lich­kei­ten wür­den eingeschränkt.
  • Kre­dit­neh­mer fie­len in die Betreu­ungs­be­rei­che Inten­siv / Sanie­rung mit der Not­wen­dig­keit, auch wert­be­rich­ti­gen­de Maß­nah­men in Betracht zu ziehen.
  • Es ergä­be sich der Zwang zu einer auf­wän­di­gen Bear­bei­tung nach den Stan­dards für die Sanie­rungs­be­treu­ung, obwohl die Kri­sen­ur­sa­che (Coro­na) bereits klar und die Maß­nah­men (öffent­li­che Hil­fen) bereits instal­liert sind.

Auch die­se Pro­ble­me schei­nen BaFin und EBA erkannt zu haben. Die BaFin weist vor die­sem Hin­ter­grund auf fol­gen­des hin:

Wenn eine Dar­le­hens­for­de­rung durch staat­li­che Anord­nung gestun­det wird, gilt dies nicht als Stun­dungs­maß­nah­me nach Art. 47b CRR. Eine Stun­dungs­maß­nah­me ist ein finan­zi­el­les Zuge­ständ­nis (eine „Kon­zes­si­on“), die ein Insti­tut einem bestimm­ten Schuld­ner gewährt, der finan­zi­el­le Schwie­rig­kei­ten hat. Wenn ein Insti­tut auf staat­li­che Anord­nung ein Dar­le­hen stun­det, dann gilt dies schon des­halb nicht als Stun­dungs­maß­nah­me nach Art. 47b CRR, weil das Insti­tut sich nicht für die Stun­dung des Dar­le­hens eines bestimm­ten Schuld­ners ent­schei­det, son­dern weil die Stun­dung für eine grö­ße­re Grup­pe von Schuld­nern ohne Bezug­nah­me auf deren kon­kre­te finan­zi­el­le Situa­ti­on gilt.

Wenn eine Ver­bind­lich­keit durch ver­trag­li­che Ver­ein­ba­rung gestun­det wird, aber auf die gestun­de­ten Beträ­ge eine Ver­zin­sung zu den ursprüng­lich ver­ein­bar­ten Kon­di­tio­nen („zum ursprüng­li­chen Effek­tiv­zins“) ver­ein­bart ist, wird der Schuld­ner nicht als aus­ge­fal­len gezählt.

Eine sol­che Stun­dung bewirkt näm­lich zum einen, dass die Ver­bind­lich­keit inner­halb des mit­ge­teil­ten Limits bleibt, so dass kei­ne „über­fäl­li­ge wesent­li­che Ver­bind­lich­keit“ nach Art. 178 (1) b) CRR ent­steht. Zum ande­ren gilt bei einer sol­chen Stun­dung die finan­zi­el­le Ver­pflich­tung des Schuld­ners nicht als ver­rin­gert, so dass kei­ne „kri­sen­be­ding­te Restruk­tu­rie­rung“ nach Art. 178 (3) d) CRR vor­liegt. Nach der Kon­kre­ti­sie­rung der Aus­fall­de­fi­ni­ti­on, die eini­ge Insti­tu­te schon umge­setzt haben und die übri­gen Insti­tu­te bis 31.12.2020 umset­zen wer­den, gilt eine finan­zi­el­le Ver­pflich­tung näm­lich dann als nicht wesent­lich ver­rin­gert, wenn der Bar­wert der erwar­te­ten aus­ste­hen­den Zah­lun­gen, gerech­net zum ursprüng­li­chen Effek­tiv­zins­satz des Kun­den, um nicht mehr als 1% sinkt (BaFin-Run­d­­schrei­­ben 3/2019 (BA) in Ver­bin­dung mit EBA/GL/2016/17, Rn 51). In Erman­ge­lung ande­rer Kri­te­ri­en nimmt die Auf­sicht dies unab­hän­gig vom jewei­li­gen Imple­men­tie­rungs­stand des jewei­li­gen Insti­tuts als Bench­mark für die Ein­schät­zung, ob durch die Stun­dung ein rele­van­ter Bar­wert­ver­lust entsteht.

Die Rege­lung des Art. 178 CRR gilt auch für den Pru­den­ti­al Back­stop (Art. 47a ff. CRR) und ist auch Maß­stab für den NPL-Kapi­­tal­a­b­­zug. Mit ande­ren Wor­ten fällt die­ser Fall unter „living for­be­arance“ und damit nicht unter den Pru­den­ti­al Back­stop. Glei­ches gilt für den EZB NPL Calen­dar, der für bedeu­ten­de Insti­tu­te (Signi­fi­cant Insti­tu­ti­ons – SIs) Anwen­dung findet.

Im Übri­gen ste­hen auch die MaRisk einer sol­chen pau­scha­len Raten­stun­dung nicht grund­sätz­lich ent­ge­gen. Sie regeln ins­be­son­de­re nicht, nach wel­chen Kri­te­ri­en und unter wel­chen Vor­aus­set­zun­gen eine Stun­dung zuguns­ten eines Kre­dit­neh­mers oder Lea­sing­neh­mers über­haupt erfol­gen darf. Dies muss ein Insti­tut im Rah­men bran­chen­üb­li­cher Sorg­falts­pflich­ten in eige­ner geschäfts­po­li­ti­scher Ver­ant­wor­tung ent­schei­den. Dar­an, was noch als bran­chen­üb­lich gel­ten darf, sind im Fall einer sol­chen sin­gu­lä­ren Kri­se gewiss ande­re Maß­stä­be anzu­le­gen als in Nor­mal­zei­ten. Dies wird auch bei spä­te­ren Prü­fun­gen berücksichtigt.

Die Euro­päi­sche Ban­ken­auf­sicht EBA hat am 25. März klar­ge­stellt, dass die gene­rel­le Stun­dung von Kre­di­ten durch ein Schul­den­mo­ra­to­ri­um nicht auto­ma­tisch dazu führt, dass für einen betrof­fe­nen Kre­dit der Schuld­ner als aus­ge­fal­len ein­zu­stu­fen ist oder dass das Kre­dit­ri­si­ko auch nur als signi­fi­kant erhöht gilt.

Viel­mehr muss das Insti­tut für den ein­zel­nen Kre­dit­neh­mer beur­tei­len, ob es wahr­schein­lich ist, dass er sei­ne gestun­de­ten Ver­bind­lich­kei­ten voll­stän­dig beglei­chen kann. In Bezug auf den inter­na­tio­na­len Rech­nungs­le­gungs­stan­dard IFRS 9 sol­len die Insti­tu­te zwi­schen Kre­dit­neh­mern unter­schei­den, deren Boni­tät von der Coro­­na-Kri­­se lang­fris­tig nicht beein­träch­tigt sein dürf­te, und sol­chen, die ihre Kre­dit­wür­dig­keit wahr­schein­lich nicht wie­der­her­stel­len können.

Fazit

Im Ergeb­nis dürf­te die bank­auf­sichts­recht­li­che Bewer­tung der Zuläs­sig­keit einer Ver­ga­be von Coro­­na-Kre­­di­­ten davon abhän­gig sein, ob all­fäl­li­ge Ver­schlech­te­run­gen des Ratings durch die Coro­­na-Kri­­se indu­ziert wur­den und gege­be­nen­falls auch mit ihrer Über­win­dung enden wer­den, oder nicht. Glei­ches gilt für die auf­sichts­recht­li­chen Fol­gen von Kre­dit­er­eig­nis­sen bzw. einer Ver­schlech­te­rung der Kapi­tal­dienst­fä­hig­keit bei bereits bestehen­den Kreditverhältnissen

Ob dies jeweils der Fall ist, wer­den die Kre­dit­in­sti­tu­te daher regel­mä­ßig prü­fen müs­sen. Die Aus­la­ge­rung die­ser Prü­fung an einen bran­chen­kun­di­gen unab­hän­gi­gen Drit­ten dürf­te ent­spre­chend der Recht­spre­chung zur Prü­fung von Sanie­rungs­kon­zep­ten nicht nur zuläs­sig, son­dern zur Mini­mie­rung der Haf­tungs­ri­si­ken der han­deln­den Orga­ne sogar sinn­voll sein.

RA Jochen Recht­mann, Geschäfts­füh­rer, Part­ner, Fach­an­walt für Bank- und Kapitalmarktrecht

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Pres­se­mit­tei­lun­gen

  • Die Lehmen­siek Tief­bau GmbH und die Lehmen­siek Tele-Tech­nik GmbH stre­ben mit­hil­fe eines vor­läu­fi­gen Eigen­ver­wal­tungs­ver­fah­rens eine Sanie­rung an. Unter­schied­li­che Wirt­schafts­fak­to­ren führ­ten zu einer finan­zi­el­len Schief­la­ge des Unter­neh­mens. In einem ers­ten Schritt wird ein Sanie­rungs­kon­zept erar­bei­tet und den Gläu­bi­gern zur Abstim­mung vorgelegt.

  • 25 Jah­re Sanie­rungs­be­ra­tung aus einer Hand! Gemein­sam mit unse­rer Schwes­ter­ge­sell­schaft ple­no­via fei­ern wir im Jah­re 2023 das Erfolgs­kon­zept der inte­grier­ten Bera­tung: Betriebs­wirt­schaft­li­che Kom­pe­tenz mit spe­zia­li­sier­ter Rechts­be­ra­tung und Rechts­ge­stal­tung auf allen Gebie­ten des Restrukturierungsrechts.

  • Die NEUERO-Farm- und För­der­tech­nik GmbH hat sich mit­hil­fe eines Eigen­ver­wal­tungs­ver­fah­rens erfolg­reich saniert. Das Fami­li­en­un­ter­neh­men, das rund 50 Mit­ar­bei­ten­de beschäf­tigt, hat­te am 23.02.2022 beim Amts­ge­richt Osna­brück ein Eigen­ver­wal­tungs­ver­fah­ren bean­tragt. Der Restruk­tu­rie­rungs­plan wur­de von den Gläu­bi­gern ein­stim­mig ange­nom­men und das Ver­fah­ren am 31.12.2022 aufgehoben.

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