Neue Ent­schei­dun­gen im Bank­recht zum Wider­rufs­recht von Ver­brau­chern und zur Statt­haf­tig­keit von Verwahrentgelten

Die Gerich­te haben sich in den letz­ten Mona­ten mit eini­gen inter­es­san­ten Fra­gen rund um die Rech­te von Ver­brau­chern befasst. Wel­che kon­kre­ten Aus­wir­kun­gen die­se Ent­schei­dun­gen auf Kre­dit­in­sti­tu­te haben wer­den, lässt sich noch nicht absehen.

I. Der Verbraucherwiderruf

Mit Datum vom 09.09.2021 hat der EuGH erneut zu Pflicht­an­ga­ben in All­­ge­­mein-Ver­­­brau­cher­­dar­­le­hen ent­schie­den. Die­se betra­fen die Pflicht­an­ga­be zu dem Ver­zugs­zins, der Berech­nung der Vor­fäl­lig­keits­ent­schä­di­gung sowie zum außer­ge­richt­li­chen Beschwer­­de- und Rechts­mit­tel­ver­fah­ren. Aus Sicht der Kre­dit­in­sti­tu­te ist die­se neue Ent­wick­lung beun­ru­hi­gend, da eine neue Wel­le von Wider­rufs­strei­tig­kei­ten befürch­tet wird.

1. Was hat der EuGH zum Ver­zugs­zins und zur Berech­nungs­me­tho­de der Vor­fäl­lig­keits­ent­schä­di­gung entschieden?

Der EuGH möch­te durch sei­ne Ent­schei­dung mehr Trans­pa­renz für Ver­brau­cher schaf­fen, falls sie im Fal­le eines Zah­lungs­ver­zu­ges Ver­zugs­zin­sen bzw. ­­− bei einer vor Ablauf der ver­ein­bar­ten Lauf­zeit erfolg­ten Kün­di­gung − Vor­fäl­lig­keits­ent­schä­di­gung zah­len müs­sen. Er stellt klar, dass im Rah­men der Pflicht­an­ga­ben der Ver­zugs­zins im Kre­dit­ver­trag mit einer kon­kre­ten Höhe in Pro­zent ange­ge­ben wer­den muss. Auch die Berech­nungs­wei­se der Vor­fäl­lig­keits­ent­schä­di­gung muss klar und prä­gnant und für einen durch­schnitt­li­chen Ver­brau­cher nach­voll­zieh­bar sein.

2. Was hat es mit dem Ver­weis bzgl. des Zugangs zur außer­ge­richt­li­chen Streit­schlich­tung im Sin­ne der Ver­brau­cher­kre­dit­richt­li­nie auf sich, die ent­hal­ten sein muss?

In den meis­ten Fäl­len wird allein auf die Inter­net­sei­te der Beschwer­de­stel­le (Ver­brau­cher­schlich­tungs­stel­len im Sin­ne des VSBG) ver­wie­sen, was nach Ansicht des EUGH nicht aus­rei­chend ist. Zusätz­lich muss das Kre­dit­in­sti­tut auch auf die for­ma­len Vor­aus­set­zun­gen und die Kos­ten hinweisen.

3. Kön­nen Ver­brau­cher ihr Wider­rufs­recht wei­ter­hin verwirken?

Der BGH hat unter engen Vor­aus­set­zun­gen die Mög­lich­keit einer Ver­wir­kung des Wider­rufs­rechts bejaht, auch weil das Wider­rufs­recht nicht der Ver­jäh­rung unter­liegt. Nun­mehr hat der EuGH dem Ein­wand der Ver­wir­kung eine gene­rel­le Absa­ge erteilt.

4. Fazit

Der EuGH legt mit die­ser Ent­schei­dung ein­zel­ne Bestim­mun­gen der Ver­brau­cher­kre­dit­richt­li­nie kon­trär zum BGH (und den deut­schen natio­na­len Rege­lun­gen) aus. Eine alle über­flu­ten­de Wel­le von Kla­gen, wie sie viel­fach im Netz pro­pa­giert wird, ist noch nicht aus­zu­ma­chen. Ob die­se even­tu­ell ansteht, ist davon abhän­gig, wie der BGH in zukünf­ti­gen Ent­schei­dun­gen auf die­ses Urteil reagie­ren wird. Kei­ne Anwen­dung fin­det die­ses Urteil auf grund­pfand­recht­lich gesi­cher­te Dar­le­hen, die dem Anwen­dungs­be­reich der Ver­brau­cher­kre­dit­richt­li­nie ent­zo­gen sind. Auch die Höhe des Dar­le­hens kann für das Wider­rufs­recht eine Rol­le spie­len. So hat der BGH im Rah­men der Begrün­dung einer Nicht­zu­las­sungs­be­schwer­de (Beschluss v. 20.04.2021, Az.: XI ZR 433/20) die Aus­sa­ge getrof­fen, dass auf Dar­le­hens­ver­trä­ge über EUR 75.000,00 die Richt­li­nie 2008/48/EG des Euro­päi­schen Par­la­ments und des Rates vom 23. April 2008 über Ver­brau­cher­kre­dit­ver­trä­ge kei­ne Anwen­dung fin­det. Die­se Aus­sa­ge hat er damit auch auf das deut­sche Recht aus­ge­wei­tet, obwohl § 491 Abs. 2 Nr. 2 BGB nur sol­che Ver­brau­cher­dar­le­hen von der Anwen­dung aus­schließt, die eine Unter­gren­ze von EUR 200,00 nicht über­schrei­ten. Eine Höchst­gren­ze wur­de gesetz­lich nicht bestimmt.

II. Das Verwahrentgelt

Inter­es­sant ist im Kon­text mit Ver­wah­rent­gel­ten, wel­che durch immer mehr Kre­dit­in­sti­tu­te ein­ge­führt wer­den, das Urteil des LG Ber­lin (Urt. v. 28.10.2021, Az.: 16 O 43/21). Waren bereits in der Ver­gan­gen­heit Nega­tiv­zin­sen in Form von Ver­wah­rent­gel­ten bei Spar­bü­chern und Fest­geld­kon­ten umstrit­ten, so hat das LG Ber­lin nun­mehr auch Ver­wah­rent­gel­te für Ein­la­gen auf Giro- und Tages­geld­kon­ten für unzu­läs­sig erklärt. Geklagt hat vor­lie­gend die Ver­brau­cher­zen­tra­le Bun­des­ver­band e. V. (VZBV).

1. War­um soll aus Sicht der Kre­dit­in­sti­tu­te ein Ver­wah­rent­gelt gezahlt werden?

Bis­her haben Kre­dit­in­sti­tu­te die Erhe­bung von Ver­wah­rent­gel­ten damit begrün­det, dass die Ver­wah­rung von Ein­la­gen eine ent­gelt­fä­hi­ge Son­der­leis­tung dar­stellt. Dem hat das LG Ber­lin jedoch eine Absa­ge erteilt und die getrof­fe­nen Abre­den nach § 307 Abs. 1, 2 BGB wegen einer „unan­ge­mes­se­nen Benach­tei­li­gung“ des Ver­brau­chers für unwirk­sam erklärt.

2. Was führ­te das LG Ber­lin dage­gen an?

Das Gericht schloss sich der Auf­fas­sung des VZBV an, dass die­se Ent­gel­te gegen wesent­li­che Grund­ge­dan­ken gesetz­li­cher Rege­lun­gen ver­stie­ßen. Die Ver­wah­rung von Ein­la­gen auf dem Giro­kon­to ist kei­ne „Son­der­leis­tung“, für die ein Kre­dit­in­sti­tut ein geson­der­tes Ent­gelt ver­lan­gen dür­fe. Ein Giro­kon­to kann, ohne dass auch Gel­der ver­wahrt wer­den, nicht geführt wer­den. Dabei spielt es kei­ne Rol­le, ob dane­ben ein Kon­to­füh­rungs­ent­gelt erho­ben wird oder nicht.

Zudem sei für die Ein­la­gen­ver­wah­rung laut Dar­le­hens­recht das Kre­dit­in­sti­tut als Dar­le­hens­neh­mer zur Zins­zah­lung ver­pflich­tet. Der Zins­satz für die Ein­la­ge darf nicht unter Null sin­ken, da dem Kun­den immer der Betrag erhal­ten blei­ben muss, den er ein­ge­zahlt hat. Dass ver­mehr­te Ein­la­gen für die Ban­ken zu wirt­schaft­li­chen Nach­tei­len füh­ren, hat kei­nen Ein­fluss auf die recht­li­che Wer­tung. Laut VZBV berück­sich­ti­gen die Kre­dit­in­sti­tu­te nicht die groß­zü­gi­gen Frei­be­trä­ge, die die­sen von Sei­ten der EZB gewährt würden.

3. Wie wer­den die unrecht­mä­ßi­gen Ent­gel­te zurückerstattet?

Das Gericht ver­ur­teil­te das beklag­te Kre­dit­in­sti­tut, die unrecht­mä­ßi­gen Ent­gel­te zu erstat­ten – ohne dass betrof­fe­ne Kund:innen ihre Erstat­tungs­an­sprü­che selbst ein­for­dern müs­sen. Damit eine Über­prü­fung mög­lich ist, muss das Kre­dit­in­sti­tut Namen und Anschrif­ten der Kund:innen dem VZBV oder einem Ange­hö­ri­gen eines zur Ver­schwie­gen­heit ver­pflich­te­ten Berufs, etwa einem Rechts­an­walt oder Notar, übermitteln.

4. Fazit

Die­se Ent­schei­dung zeigt ein­mal mehr, dass glei­che Sach­ver­hal­te von Gerich­ten sehr unter­schied­lich beur­teilt wer­den kön­nen (vgl. zu ähn­li­chen Sach­ver­hal­ten LG Leip­zig, Urt. v. 8.7.2021 Az.: 05 O 640/20, LG Tübin­gen, Urt. v. 26.1.2018 Az.: 4 O 187/17, wel­che die Recht­mä­ßig­keit eines Ver­wah­rent­gelts bejaht hat­ten). Die im vor­lie­gen­den Fall aus­schlag­ge­ben­de Fra­ge, ob die Ver­trags­leis­tung der „Ver­wah­rung“ bereits in dem Ver­trag über ein Giro- oder Tages­geld­kon­to ent­hal­ten ist oder eine geson­dert zu ver­gü­ten­de Leis­tung dar­stellt, wird im Rah­men des durch das Kre­dit­in­sti­tut ein­ge­leg­ten Rechts­mit­tels zen­tral sein. Es zeich­net sich bereits ab, dass die­se Ent­schei­dung in naher Zukunft den BGH beschäf­ti­gen wird.

Dani­el Trow­ski, Part­ner, Rechtsanwalt

image_pdf

Pres­se­mit­tei­lun­gen

  • Die Lehmen­siek Tief­bau GmbH und die Lehmen­siek Tele-Tech­nik GmbH stre­ben mit­hil­fe eines vor­läu­fi­gen Eigen­ver­wal­tungs­ver­fah­rens eine Sanie­rung an. Unter­schied­li­che Wirt­schafts­fak­to­ren führ­ten zu einer finan­zi­el­len Schief­la­ge des Unter­neh­mens. In einem ers­ten Schritt wird ein Sanie­rungs­kon­zept erar­bei­tet und den Gläu­bi­gern zur Abstim­mung vorgelegt.

  • 25 Jah­re Sanie­rungs­be­ra­tung aus einer Hand! Gemein­sam mit unse­rer Schwes­ter­ge­sell­schaft ple­no­via fei­ern wir im Jah­re 2023 das Erfolgs­kon­zept der inte­grier­ten Bera­tung: Betriebs­wirt­schaft­li­che Kom­pe­tenz mit spe­zia­li­sier­ter Rechts­be­ra­tung und Rechts­ge­stal­tung auf allen Gebie­ten des Restrukturierungsrechts.

  • Die NEUERO-Farm- und För­der­tech­nik GmbH hat sich mit­hil­fe eines Eigen­ver­wal­tungs­ver­fah­rens erfolg­reich saniert. Das Fami­li­en­un­ter­neh­men, das rund 50 Mit­ar­bei­ten­de beschäf­tigt, hat­te am 23.02.2022 beim Amts­ge­richt Osna­brück ein Eigen­ver­wal­tungs­ver­fah­ren bean­tragt. Der Restruk­tu­rie­rungs­plan wur­de von den Gläu­bi­gern ein­stim­mig ange­nom­men und das Ver­fah­ren am 31.12.2022 aufgehoben.

Ver­an­stal­tun­gen

News­let­ter

Bücher

Stu­di­en & Leitfäden

Vide­os

image_pdf