Dürfen Eltern zu Hause bleiben, wenn das Kind krank wird?

Grundsätzlich haben entweder Vater oder Mutter einen Anspruch darauf, sich von der Arbeit freistellen zu lassen, wenn ihr Kind krank wird. Voraussetzung ist, dass dieses das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, die Krankheit attestiert ist und die Betreuung auch nicht durch eine andere im Haushalt lebende Person möglich ist. Die Altersgrenze gilt nicht, wenn das Kind behindert und auf Hilfe angewiesen ist. Dann besteht ein Freistellungsanspruch auch über den zwölften Geburtstag hinaus.

Muss der Arbeitgeber mich in dieser Zeit bezahlen?

Ja, sofern der Arbeits- oder Tarifvertrag es nicht ausschließt, hat der von der Arbeit freigestellte Elternteil für bis zu fünf Tage einen Anspruch auf die regelmäßige Vergütung. Ist diese bezahlte Freistellung hingegen vertraglich ausgeschlossen, haben Eltern unter den bereits genannten Voraussetzungen einen Anspruch auf das sogenannte Kinderkrankengeld. Sie haben dann gegenüber dem Arbeitgeber einen Anspruch auf unbezahlte Freistellung.

Haben alle Eltern diesen Kinderkrankengeldanspruch?

Nein, nur gesetzlich krankenversicherte Arbeitnehmer, sofern ihr Kind ebenfalls gesetzlich versichert ist, können Kinderkrankengeld beziehen.  Ist das Kind jedoch privat krankenversichert, erhält der betreuende Elternteil kein Kinderkrankengeld, auch nicht, wenn er selbst gesetzlich versichert ist. Bezieher von Arbeitslosengeld I haben gleichsam einen Kinderkrankengeldanspruch.

Wie lange bekommen Eltern diese Leistung und wie hoch ist sie?

Jeder Elternteil hat pro Kind einen jährlichen Anspruch auf zehn Arbeitstage Kinderkrankengeld. Bei mehreren Kindern erhöht sich dieser auf bis zu 25 Arbeitstage. Alleinerziehende können je Kind 20 Arbeitstage Kinderkrankengeld beanspruchen.  Wenn sie mehrere Kinder haben, dann bis zu 50 Arbeitstage. Das Kinderkrankengeld orientiert sich der Höhe nach am Nettoverdienst der vergangenen zwölf Monate und beträgt grundsätzlich 90 Prozent.

Allerdings ist es nach oben durch die sogenannte Beitragsbemessungsgrenze gedeckelt, die jedes Jahr angepasst wird. Im Jahr 2020 liegt diese bei 4.687,50 €/brutto. Das Kinderkrankengeld darf 70 Prozent dieses Betrages nicht übersteigen.

Muss man sich selbst krankschreiben lassen, um das Kind zu pflegen?

Nein, es ist sogar dringend davon abzuraten, sich in dieser Situation selbst krankschreiben zu lassen. Der Grund: Der pflegende Elternteil würde seine eigene Arbeitsunfähigkeit vorgeben und Entgeltfortzahlung vom Arbeitgeber bekommen. Da eine eigene Erkrankung jedoch nicht vorliegt, könnte in einem solchen Verhalten ein Grund zur Kündigung gesehen werden.

Darum besser: zum Kinderarzt gehen. Dieser erteilt die Bescheinigung, dass der Elternteil aufgrund der notwendigen Pflege des Kindes nicht arbeiten kann. Diese Bescheinigung muss der Arbeitnehmer zusammen mit einem Antrag auf Kinderkrankengeld sowohl an die Krankenkasse als auch an seinen Arbeitgeber schicken. Die Krankenkasse benötigt zudem eine Verdienstbescheinigung des Arbeitgebers, um das Kinderkrankengeld richtig berechnen zu können.

Was tun, wenn das Kind länger krank ist?

Sofern das Kind über die genannten Zeiträume hinaus krank ist, kann man mit dem Arbeitgeber unbezahlten Urlaub vereinbaren. Ein Anspruch hierauf besteht jedoch nicht. Etwaig besteht für den Arbeitnehmer auch die Möglichkeit Freizeitausgleich bei seinem Arbeitgeber zu beantragen. In diesem Fall würde der Arbeitgeber diese Zeit auch vergüten.

Dürfen Überstunden abgezogen werden, wenn man sein Kind pflegt?

Nein, für die bereits genannten Zeiträume hat der Arbeitnehmer einen Freistellungsanspruch, entweder bezahlt, sofern arbeits- oder tarifvertraglich nichts anderes vereinbart ist, oder unbezahlt. In letzterem Fall dann auf Basis der für den Kinderkrankengeldbezug geltenden Dauer.

Über die Krankheit der Kinder hinaus gibt es weitere Probleme, für die Eltern im Alltag Lösungen finden müssen. Zwei Beispiele: Kann ich früher gehen, wenn ich mein Kind aus der Kindertageseinrichtung abholen muss oder darf ich später zur Arbeit kommen, weil das Kind mich in der Nacht um den Schlaf gebracht hat?

Weder noch. Zwar gehören die Fürsorgepflichten des Arbeitgebers gegenüber dem Arbeitnehmer zu den Nebenpflichten eines Arbeitsvertragsverhältnisses. Doch stoßen diese an ihre Grenzen, wo der Arbeitnehmer seinen laut Arbeitsvertrag bestehenden Verpflichtungen nicht nachkommt. Per Arbeitsvertrag verpflichtet sich der Arbeitnehmer zur Erbringung seiner Arbeitsleistung.

Sofern hierzu vertraglich konkrete Zeiten genannt sind, hat der Arbeitnehmer die vertragliche Pflicht, diese genau dann zu erbringen. Notfälle sind über den § 616 BGB, der die unverschuldete vorübergehende Verhinderung eines Arbeitnehmers regelt, für jeden Einzelfall zu entscheiden.

Muss der Arbeitgeber mir bei schulpflichtigen Kindern Urlaub in den Schulferien genehmigen?

Das Bundesurlaubsgesetz regelt, dass der Arbeitgeber die Urlaubswünsche des Arbeitnehmers zu berücksichtigen hat. Ausnahme: ihrer Berücksichtigung stehen dringende betriebliche Belange oder Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer entgegen.

Stellen mehrere Arbeitnehmer für dieselbe Zeit einen Urlaubsantrag und würde das eine personelle Unterbesetzung zur Folge haben, muss der Arbeitgeber unter sozialen Gesichtspunkten abwägen, welchen Urlaubsantrag er bewilligt und welchen er ablehnt. Zu den sozialen Gesichtspunkten gehören:

  1. Alternative Urlaubsmöglichkeiten des Arbeitnehmers. Diese sind eingeschränkt, wenn er schulpflichtige Kinder hat.
  2. Alter und Betriebszugehörigkeit des Arbeitnehmers.
  3. Erholungsbedürftigkeit des Antragstellers, zum Beispiel, weil dieser gerade einen besonders arbeitsintensiven Arbeitseinsatz hinter sich hat.

Weigert sich der Arbeitgeber, dem Urlaubsantrag zu entsprechen, hat der Arbeitnehmer die Möglichkeit, diesen beim Arbeitsgericht einzuklagen. Von einer Selbstbeurlaubung ist dringend abzuraten. Diese führt in der Regel mindestens zur Abmahnung, kann aber auch eine arbeitgeberseitige Kündigung nach sich ziehen.

Besteht ein Anspruch auf ein Home-Office?

Sofern der Arbeits- oder Tarifvertrag einen solchen Anspruch nicht vorsieht, hat ein Arbeitnehmer keinen Anspruch darauf, seine Arbeitsleistung zu Hause, im sogenannten Home-Office, zu erbringen. Zwar gibt es schon seit längerem Bestrebungen das Recht auf Home-Office gesetzlich zu verankern, doch wurden diese Vorhaben bisher nicht umgesetzt.  Darum liegt die Entscheidung, ob der Arbeitnehmer seine Arbeit von Zuhause aus erbringen darf, allein beim Arbeitgeber. Arbeitnehmer müssen darum mit dem Arbeitgeber über das Home-Office verhandeln und es entsprechend in den Arbeitsvertrag aufnehmen.

Haben Eltern nach der Rückkehr aus der Elternzeit ein Recht auf Weiterbildung?

Arbeitnehmern, die für eine längere Dauer in Elternzeit sind, ist dringend dazu zu raten, Kontakt zum bisherigen Arbeitgeber zu halten und Vorschläge zu unterbreiten, an Weiterbildungen teilzunehmen. Arbeitnehmern, die so „am Ball bleiben“, fällt der Wiedereinstieg leichter. Auch der Arbeitgeber wird das Interesse, up-to-date bleiben zu wollen, schätzen.  Je nach Weiterbildung und persönlichen Voraussetzungen des Arbeitnehmers kann der Arbeitgeber für dergleichen Weiterbildungen auch eine Förderung durch die Agentur für Arbeit in Anspruch nehmen.

Muss ich mit Kindern im Schichtdienst arbeiten?

Grundsätzlich ja. Für welche Zeiten der Arbeitgeber seine Mitarbeiter einteilt, obliegt ihm. Er muss sich hierbei aber an die Vorgaben aus dem Arbeitsvertrag, einer etwaig geltenden Betriebsvereinbarung, dem Tarifvertrag oder dem Gesetz halten.  Anders kann dies bei Alleinerziehenden aussehen: In Artikel 6 des Grundgesetzes wird die Familie als besonderes Rechtsgut geschützt. Die Entscheidung eines Arbeitnehmers, sein Kind nicht, auch nicht zeitweise, unbeaufsichtigt zu lassen, fällt in diesen Schutzbereich.

Allerdings ist dieses Grundrecht ins Verhältnis mit der ebenfalls grundrechtlich geschützten unternehmerischen Entscheidungsfreiheit (Art. 14 GG) zu setzen. Schichtbetrieb zählt als organisatorische Entscheidung zu den unternehmerischen Freiheiten. In Einzelfällen kann es Einschränkungen dieser Entscheidungsfreiheit geben. So ergibt sich zum Beispiel aus dem Arbeitszeitgesetz die Verpflichtung des Arbeitgebers, einen Nachtarbeitnehmer bei Wunsch auf einen für ihn geeigneten Tagesarbeitsplatz umzusetzen.

Voraussetzung: In seinem Haushalt lebt ein Kind unter zwölf Jahren, das nicht von einer anderen im Haushalt lebenden Person betreut werden kann (§ 6 ArbZG). Diese Regelung kommt auch Paaren zugute, bei denen beide Elternteile in Nachtschicht arbeiten.

Wir beraten und verhandeln Ihre Rechte gerne. Sprechen Sie uns an. Die Kontaktinformationen finden Sie rechts oben und unten.

Michael Kothes
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