Die soge­nann­te Schen­kungs­an­fech­tung nach § 134 der Insol­venz­ord­nung (InsO) ist für Gläu­bi­ger sehr gefähr­lich. Der Emp­fän­ger einer unent­gelt­li­chen Leis­tung, oft ein­fach nur Schen­kung genannt, muss die­se im Fall der Insol­venz des Schen­ken­den an den Insol­venz­ver­wal­ter her­aus­ge­ben. Ein­zi­ge Vor­aus­set­zung hier­für ist, dass die Schen­kung inner­halb eines Zeit­raums von vier Jah­ren vor dem Insol­venz­an­trag erfolgt ist. Ob der Schen­ken­de zu die­sem Zeit­punkt bereits zah­lungs­un­fä­hig war und der Beschenk­te dies wuss­te, ist dage­gen irrele­vant. Im Gegen­satz zu vie­len ande­ren Anfech­tungs­vor­schrif­ten muss der Insol­venz­ver­wal­ter nur die Unent­gelt­lich­keit dar­le­gen und bewei­sen, was in der Pra­xis häu­fig sehr leicht gelingt. Unter Juris­ten umstrit­ten waren die Fäl­le, in denen der Schen­ken­de irr­tüm­lich annahm, zur Leis­tung an dem Emp­fän­ger ver­pflich­tet zu sein. Der Schuld­ner selbst nahm also an, nicht unent­gelt­lich zu leis­ten, wenn­gleich objek­tiv von einer Unent­gelt­lich­keit aus­zu­ge­hen war, weil zum Bei­spiel die Ver­pflich­tung auf­grund der Unwirk­sam­keit eines Ver­tra­ges tat­säch­lich gar nicht bestand.

Der BGH hat mit Urteil vom 20.04.2017 (Az. IX ZR 252/16, Rn. 13) klar­ge­stellt, dass es auf die sub­jek­ti­ve Sicht des Schen­ken­den ankommt. Meint der spä­te­re Schuld­ner irr­tüm­lich, zu einer ent­gelt­li­chen Leis­tung ver­pflich­tet zu sein, ist eine spä­te­re Insol­venz­an­fech­tung aus­ge­schlos­sen. Das Gericht begrün­det dies mit dem Sinn und Zweck des § 134 InsO, der nur ver­hin­dern soll, dass sich ein in Ver­mö­gens­ver­fall gera­te­ner Schuld­ner auf Kos­ten sei­ner Gläu­bi­ger frei­gie­big zeigt. Meint der Schuld­ner aber auf eine Schuld zu zah­len, ist er nicht frei­gie­big, son­dern erfüllt eine – auch nur ver­meint­li­che – Verpflichtung.

In dem kon­kre­ten Fall hat­te der Schuld­ner vor sei­ner Insol­venz Bear­bei­tungs­ge­büh­ren an eine Bank gezahlt, obwohl die­se Ver­pflich­tung unbe­grün­det war, wie sich spä­ter her­aus­stell­te. Der Insol­venz­ver­wal­ter ver­lang­te den Betrag mit dem Argu­ment, es han­de­le sich um eine Schen­kung, von der Bank zurück.

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