• Kurios: Bei Insolvenzreife löst der Maschinenkauf keine Haftung aus, die Zahlung von Löhnen und Gehälter aber doch.

Düsseldorf, 8. September 2017. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil vom 04.07.2017 (Az. II ZR 319/15) die Haftung für Geschäftsführer im Fall der Insolvenzreife einer GmbH deutlich verschärft und gegenläufigen Tendenzen in der Rechtsprechung (z.B. OLG Düsseldorf, Urteil vom 01.10.2015, Az. I- 6 U 169/14) eine deutliche Absage erteilt.

Haftung des Geschäftsleiters für jede Zahlung ab Insolvenzreife

Grundsätzlich haften Geschäftsleiter einer Aktiengesellschaft, GmbH, Unternehmergesellschaft, GmbH & Co. KG aber auch einer Limited nach englischem Recht ab dem Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung (Insolvenzreife) für jede geleistete Zahlung. Selbst dann tritt die Haftung ein, wenn sie die Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung nur fahrlässig verkannt haben. Oft wird dem Geschäftsführer in einem viele Jahre nach der Insolvenz stattfindenden Haftungsprozess vor Augen geführt, dass er die Insolvenzreife hätte erkennen müssen und er für die Zahlungen in Regress genommen.

Umfang der Haftung deutlich verschärft

Der Umfang der Haftung war zwischen den Juristen bisher streitig. Im November 2014 hatte der BGH noch entschieden, dass eine Haftung ausscheide, wenn durch die Zahlung ein Gegenwert in das Unternehmen gelangt ist, der im Interesse der Gläubiger später hätte veräußert werden können. So löste die Bezahlung einer Maschine keine Haftung aus, auch wenn diese erst viele Jahre später von einem Insolvenzverwalter hätte verwertet werden können. Gleiches gilt seit der Novemberentscheidung sogar dann, wenn die Maschine tatsächlich zwischenzeitlich weiterverkauft wurde und bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens gar nicht mehr vorhanden war. Viele Juristen meinten, dass diese Erwägung nicht nur für Maschinen, sondern auch bezogene Waren, Dienst- und Arbeitsleistungen gelten müsse. Denn nur durch Bezahlung dieser Lieferungen und Leistungen würde das Unternehmen ebensolche überhaupt erlangen. Die Begründung schien eingängig. Dennoch entschieden die Richter in Karlsruhe jetzt anders. Entscheidend sei, so der BGH, dass durch die Zahlung des Unternehmens dessen Aktiva tatsächlich erhöht würden. Zudem seien etwaige Warenbezüge – und damit auch Maschinen – grundsätzlich zu niedrigeren Liquidationswerten anzusetzen. Bei geringwertigen Verbrauchsgütern sei ein solcher regelmäßig nicht feststellbar.

Fazit

Im Fall der Insolvenz kann der Geschäftsleiter mit eingeschränktem Haftungsrisiko Grundstücke, Maschinen, Fahrzeuge und andere „handfeste“ Assets für die Gesellschaft erwerben und bezahlen. Jede Zahlung an Arbeitnehmer, Dienstleister und ganz überwiegend auch Warenlieferanten führt jedoch zu einer vollumfänglichen persönlichen Haftung.

Für Unternehmer ist diese Rechtsprechung kaum nachvollziehbar. „Der BGH hätte gut daran getan, die Rechtsprechung zum sogenannten Bargeschäft in der Insolvenzanfechtung (§ 142 InsO) auch auf die Haftung der Geschäftsführer anzuwenden, da diese gemeinhin als Spiegelbild der Insolvenzanfechtung gilt. Eine auch nur analoge Anwendung hat der Senat allerdings ausdrücklich abgelehnt“, so Rechtsanwalt Dr. Olaf Hiebert.

Zahlungen zur Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebes

In der Rechtsprechung anerkannt war bislang ferner, dass eine Haftung des Geschäftsleiters für solche Zahlungen entfällt, die getätigt wurden, um einen sofortigen Zusammenbruch des in einer Insolvenz sanierungsfähigen Unternehmens zu verhindern. Typischerweise wurden hier immer Zahlungen auf Strom-, Wasser- und Heizrechnungen genannt (BGH Urt. vom 05.11.2007 Az. II ZR 88/99, Rn. 6). Auch die Bezahlung von Energieversorgungs- und Telekommunikationsdienstleistungen wird immer wieder genannt und von dem jetzigen Urteil des BGH nicht verneint. Nach überwiegender Ansicht soll dies aber nur gelten, wenn tatsächlich Sanierungschancen bestehen und auch längstens für einen Zeitraum von drei Wochen. Eine Verlängerung im Einzelfall wurde diskutiert und durch das OLG Hamburg (Urteil vom 25.06.2010, Az. 11 U 133/06) in einem konkreten Fall auf vier Wochen akzeptiert. Die Details werden weiter umstritten bleiben. Sicher ist aber, dass mit dem Argument, die Zahlungen seien zur Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebes und zur Erhaltung der Sanierungschancen im Interesse aller Gläubiger erfolgt, Zahlungen über einen Zeitraum von vier Wochen hinaus nicht ohne die Gefahr der persönlichen Haftung getätigt werden können. Der Wille des Gesetzgebers ist klar: Im Fall der Insolvenzreife soll die Sanierung innerhalb eines Insolvenzverfahrens erfolgen. Das seit 2012 mögliche Insolvenzverfahren in Eigenverwaltung ist der geeignete Weg.

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