Die Bun­des­re­gie­rung unter­stützt den Schul­den­schnitt nach dem Unter­­neh­­mens­sta­­bi­­li­­sie­rungs- und ‑restruk­tu­rie­rungs­ge­setz (Sta­RUG)

Im Rah­men der Über­brü­ckungs­hil­fe III Plus kön­nen Gerichts­kos­ten (ein­schließ­lich der Kos­ten für die / den Restrukturierungsbeauftragte(n) / Sanierungsmoderator(in) im Rah­men eines Ver­fah­rens nach dem Sta­RUG in Höhe von EUR 20.000 pro Monat ersetzt werden.

Dies zeigt, dass die Bun­des­re­gie­rung davon aus­geht, dass vie­le Unter­neh­men, die auf­grund der Coro­na Maß­nah­men ent­stan­de­ne Schul­den­last nicht wer­den zurück­füh­ren kön­nen. In vie­len Fäl­len han­delt es sich bei den Ver­bind­lich­kei­ten um gestun­de­te Steu­er­ver­bind­lich­kei­ten sowie um Finan­zie­run­gen, die u.a. durch die KfW Kre­dit­an­stalt für Wie­der­auf­bau gegen­über der Haus­bank haf­tungs­f­rei­ge­stellt wurden.

Das vor­zei­ti­ge Inkraft­tre­ten des Sta­RUG Anfang 2021 war nach Aus­sa­ge der Bun­des­re­gie­rung auch der Coro­­na-Pan­­de­­mie geschul­det. Nun­mehr geht sie den zwei­ten fol­ge­rich­ti­gen Schritt und redu­ziert die Kos­ten für ein sol­ches Ver­fah­ren. In die­sem Zusam­men­hand ist davon aus­zu­ge­hen, dass die öffen­t­­lich-rech­t­­li­chen Gläu­bi­ger ein Ent­schul­dungs­ver­fah­ren nach dem Sta­RUG, soweit das Unter­neh­men durch die Coro­na­pan­de­mie in die Kri­se gekom­men ist, wohl­wol­lend beglei­ten werden.

Was ist ein StaRUG-Verfahren?

Bei einem Ver­fah­ren nach dem Sta­RUG han­delt es sich um ein Sanie­rungs­ver­fah­ren mit dem Ziel einer Ent­schul­dung. Es ist kein Insol­venz­ver­fah­ren. Folg­lich tre­ten auch die nega­ti­ven Begleit­erschei­nun­gen einer Insol­venz nicht ein.

Wann kommt ein Sta­RUG-Ver­­­fah­­ren in Betracht?

Vor­aus­set­zung für ein Sta­RUG Ver­fah­ren ist, dass das Unter­neh­men dro­hend zah­lungs­un­fä­hig ist. Im Fal­le einer bestehen­den Zah­lungs­un­fä­hig­keit oder Über­schul­dung kommt nur ein Eigen­ver­wal­tungs­ver­fah­ren für die Sanie­rung in Betracht. Die­se Ver­fah­rens­art, in Abgren­zung zu der Regel­in­sol­venz, ist heu­te bei sanie­rungs­fä­hi­gen mit­tel­stän­di­schen Unter­neh­men, bei denen eine Insol­venz­an­trags­pflicht besteht, die Regel.

Aber wie funk­tio­niert eine Ent­schul­dung nach dem StaRUG?

Anders als bei einem Insol­venz­ver­fah­ren kön­nen gezielt in ein­zel­ne Ver­bind­lich­kei­ten für den Schul­den­schnitt aus­ge­wählt wer­den. Die­se wer­den im Rah­men eines Sanie­rungs- bzw. Restruk­tu­rie­rungs­plan neu geregelt,

  • im Rah­men der Sanie­rungs­mo­de­ra­ti­on nur ein­ver­nehm­lich mit den Gläu­bi­gern, oder
  • im Rah­men des Restruk­tu­rie­rungs­rah­men auch gegen den Wil­len ein­zel­ner Gläubiger.

Das Ver­fah­ren ist, anders als ein Regel­in­sol­venz­ver­fah­ren, nicht öffent­lich.

Wenn die Geschäfts­lei­tung eines Unter­neh­mens die Not­wen­dig­keit einer Ent­schul­dung sieht, soll­ten die­se sich so früh wie mög­lich über die Optio­nen, die ein Sta­RUG-Ver­­­fah­­ren bie­tet, infor­mie­ren. Die Chan­cen auf ein erfolg­rei­ches Sta­RUG-Ver­­­fah­­ren ver­rin­gern sich, wenn die Zah­lungs­un­fä­hig­keit kurz­fris­tig droht ein­zu­tre­ten die Vor­be­rei­tung des Ver­fah­rens unter Zeit­druck erfol­gen muss.

Sie haben Fragen?

Wenn Sie mehr erfah­ren möch­ten, fin­den Sie wei­te­re Erläu­te­run­gen zu den Ver­fah­rens­ar­ten unter dem nach­fol­gen­den Link: Neu­es Sanie­rungs­recht (Sta­RUG) und wei­te­re Erleich­te­run­gen.

Infor­ma­tio­nen zur Über­brü­ckungs­hil­fe III Plus erhal­ten Sie auf der Web­site des Bun­des­mi­nis­te­ri­ums für Wirt­schaft und Ener­gie. (Hin­weis: Der oben bezeich­ne­te Ersatz­an­spruch ist unter Zif­fer 2.4 Nr. 18 aufgeführt)

Wir ste­hen Ihnen ger­ne für ein kos­ten­lo­ses Erst­ge­spräch per­sön­lich zur Verfügung.

Dani­el Trow­ski, Part­ner, Rechtsanwalt

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Pres­se­mit­tei­lun­gen

  • Die Lehmen­siek Tief­bau GmbH und die Lehmen­siek Tele-Tech­nik GmbH stre­ben mit­hil­fe eines vor­läu­fi­gen Eigen­ver­wal­tungs­ver­fah­rens eine Sanie­rung an. Unter­schied­li­che Wirt­schafts­fak­to­ren führ­ten zu einer finan­zi­el­len Schief­la­ge des Unter­neh­mens. In einem ers­ten Schritt wird ein Sanie­rungs­kon­zept erar­bei­tet und den Gläu­bi­gern zur Abstim­mung vorgelegt.

  • 25 Jah­re Sanie­rungs­be­ra­tung aus einer Hand! Gemein­sam mit unse­rer Schwes­ter­ge­sell­schaft ple­no­via fei­ern wir im Jah­re 2023 das Erfolgs­kon­zept der inte­grier­ten Bera­tung: Betriebs­wirt­schaft­li­che Kom­pe­tenz mit spe­zia­li­sier­ter Rechts­be­ra­tung und Rechts­ge­stal­tung auf allen Gebie­ten des Restrukturierungsrechts.

  • Die NEUERO-Farm- und För­der­tech­nik GmbH hat sich mit­hil­fe eines Eigen­ver­wal­tungs­ver­fah­rens erfolg­reich saniert. Das Fami­li­en­un­ter­neh­men, das rund 50 Mit­ar­bei­ten­de beschäf­tigt, hat­te am 23.02.2022 beim Amts­ge­richt Osna­brück ein Eigen­ver­wal­tungs­ver­fah­ren bean­tragt. Der Restruk­tu­rie­rungs­plan wur­de von den Gläu­bi­gern ein­stim­mig ange­nom­men und das Ver­fah­ren am 31.12.2022 aufgehoben.

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