• Mehr­jäh­ri­ge Hän­ge­par­tie um die steu­er­li­che Beur­tei­lung von Sanie­run­gen nun beendet
  • Sanie­rungs­freund­li­che Lösung gilt auch für Altfälle

 

Düsseldorf/Berlin. 23. Novem­ber 2018. Nach dem Bun­des­tag (8. Novem­ber 2018) hat heu­te auch der Bun­des­rat die Steu­er­be­frei­ung des Sanie­rungs­ge­winns erneut gebil­ligt und damit end­lich für mehr Recht­si­cher­heit gesorgt. Durch das neue Gesetz kön­nen Unter­neh­men in der Kri­se wie­der auf­at­men. Sie erhal­ten inner­halb eines Insol­­venz- oder Eigen­ver­wal­tungs­ver­fah­rens eine Steu­er­be­frei­ung, um die Sanie­rung zu erleich­tern oder über­haupt mög­lich zu machen. Es ist bereits das zwei­te Gesetz inner­halb eines Jah­res. Damit der ers­te Anlauf hät­te in Kraft tre­ten kön­nen, soll­te die EU-Kom­­mis­­si­on wegen einer mög­li­chen rechts­wid­ri­gen Bei­hil­fe der Steu­er­be­frei­ung zustim­men. Brüs­sel hat­te zwar kei­ne Beden­ken, ent­schied aber nicht durch förm­li­chen Beschluss. Dadurch muss­te der Gesetz­ge­ber nach­ar­bei­ten. Das Gesetz gilt auch für Alt­fäl­le, die bis zum 8. Febru­ar 2017 voll­zo­gen wurden.

Die Rege­lung ist grund­sätz­lich nicht neu, viel­mehr waren Unter­neh­mens­sa­nie­run­gen bis­her in einem steu­er­li­chen Schwe­be­zu­stand. Gerich­te, Finanz­mi­nis­te­ri­um und Finanz­ver­wal­tun­gen strit­ten um die for­ma­le Grund­la­ge, auf der die Befrei­ung des soge­nann­ten Sanie­rungs­ge­winns durch­ge­führt wer­den kann. Mit dem neu­en Gesetz ver­fü­gen die Unter­neh­men im Insol­venz­plan­ver­fah­ren nun über ertrag­steu­er­li­che Pla­nungs­si­cher­heit, denn die Finanz­äm­ter haben kei­nen Ermes­sens­spiel­raum mehr. „Damit geht eine nun mehr­jäh­ri­ge Hän­ge­par­tie zwi­schen dem Bun­des­fi­nanz­mi­nis­te­ri­um und dem BFH zu Ende, die vor allem auf dem Rücken der erfolg­rei­chen sanier­ten Unter­neh­men aus­ge­tra­gen wur­de. Eine Viel­zahl von Sanie­run­gen, ins­be­son­de­re sol­che unter Insol­venz­schutz, sind im Ver­trau­en auf den Bestand des Sanie­rungs­er­las­ses ein­ge­lei­tet wor­den. Die Chan­cen, das Unter­neh­men dem Unter­neh­mer auch im Rah­men einer Eigen­ver­wal­tung zu erhal­ten, erhö­hen sich damit signi­fi­kant“, erklärt Robert Buch­a­lik, Geschäfts­füh­rer von Buch­a­lik Bröm­me­kamp und Vor­stands­vor­sit­zen­der des Bun­des­ver­ban­des ESUG.

Auf­grund des soge­nann­ten Sanie­rungs­er­las­ses konn­ten bis Anfang 2017 die Finanz­äm­ter die sanier­ten Unter­neh­men von der Steu­er, die auf den Sanie­rungs­ge­winn anfie­len, befrei­en. Der Gewinn ent­steht, wenn Gläu­bi­ger wie Lie­fe­ran­ten, Ban­ken oder Sozi­al­ver­si­che­run­gen inner­halb einer Sanie­rung ganz oder teil­wei­se auf ihre For­de­run­gen ver­zich­ten. Durch den Ver­zicht erhöht sich das Betriebs­ver­mö­gen, das grund­sätz­lich steu­er­pflich­tig ist.

Der Bun­des­fi­nanz­hof hat­te in einer im Febru­ar 2017 ver­öf­fent­lich­ten Ent­schei­dung den Steu­er­erlass gekippt, da die­ser Vor­ge­hens­wei­se eine gesetz­li­che Grund­la­ge fehl­te. Der Gesetz­ge­ber beschloss dar­auf­hin bereits Anfang Juni 2017 eine gesetz­li­che Rege­lung. Die Ein­füh­rung mach­te er jedoch von der Zustim­mung der EU-Kom­­mis­­si­on abhän­gig, die eine Unbe­denk­lich­keit zum euro­päi­schen Bei­hil­fen­recht unter­su­chen soll­te. Aller­dings erteil­te Brüs­sel die­se Bestä­ti­gung in der Form eines „com­fort let­ters“ und nicht als förm­li­chen Beschluss. Die Neu­re­ge­lung konn­te damit noch nicht in Kraft tre­ten und muss­te eine zusätz­li­che Run­de im Gesetz­ge­bungs­ver­fah­ren drehen.

Der vom Bun­des­tag und Bun­des­rat beschlos­se­ne Gesetz­ent­wurf weist im Grund­satz Über­ein­stim­mun­gen mit dem bis­he­ri­gen Sanie­rungs­er­lass von 2003 auf. So bleibt es bei der Steu­er­be­frei­ung der Sanie­rungs­ge­win­ne und der Aus­rich­tung des Anwen­dungs­be­reichs auf fort­füh­rungs­ori­en­tier­te (unter­neh­mens­be­zo­ge­ne) Sanierungen.

In Tei­len geht die gesetz­li­che Neu­re­ge­lung deut­lich über den Erlass hin­aus. Es bezieht sich nun sowohl auf die Ein­kom­men­steu­er und Kör­per­schaft­steu­er (§§ 3a EStG, ggf. i. V. m. 8 KStG) als auch auf die Gewer­be­steu­er (§ 7a GewStG). Die Fol­gen sind weit­rei­chend. Es ist nur noch das Finanz­amt für die Ent­schei­dung der Steu­er­be­frei­ung zustän­dig, auch im Bereich der Gewer­be­steu­er, die eigent­lich in die Zustän­dig­keit der Kom­mu­nen fällt. Wei­ter­hin ist bei Per­so­nen­ge­sell­schaf­ten nur noch das Betriebs­fi­nanz­amt der Per­so­nen­ge­sell­schaft selbst zustän­dig. Die Ein­be­zie­hung der Wohn­sitz­fi­nanz­äm­ter der Gesell­schaf­ter (Kom­man­di­tis­ten bzw. Voll­haf­ter) entfällt.

Neu ist im zwei­ten Anlauf der Gesetz­ge­bung hin­zu­ge­kom­men, dass auf Antrag der §§ 3a EStG, 7b GewStG auch für Alt­fäl­le gilt, die bis zum 8. Febru­ar 2017 ver­wirk­licht wur­den. Wird die­ser Antrag gestellt, ist auch in den Alt­fäl­len aus­schließ­lich das Betriebs­fi­nanz­amt für die gesam­te Ertrags­be­steue­rung ein­schließ­lich der Gewer­be­steu­er zuständig.

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  • Die Lehmen­siek Tief­bau GmbH und die Lehmen­siek Tele-Tech­nik GmbH stre­ben mit­hil­fe eines vor­läu­fi­gen Eigen­ver­wal­tungs­ver­fah­rens eine Sanie­rung an. Unter­schied­li­che Wirt­schafts­fak­to­ren führ­ten zu einer finan­zi­el­len Schief­la­ge des Unter­neh­mens. In einem ers­ten Schritt wird ein Sanie­rungs­kon­zept erar­bei­tet und den Gläu­bi­gern zur Abstim­mung vorgelegt.

  • 25 Jah­re Sanie­rungs­be­ra­tung aus einer Hand! Gemein­sam mit unse­rer Schwes­ter­ge­sell­schaft ple­no­via fei­ern wir im Jah­re 2023 das Erfolgs­kon­zept der inte­grier­ten Bera­tung: Betriebs­wirt­schaft­li­che Kom­pe­tenz mit spe­zia­li­sier­ter Rechts­be­ra­tung und Rechts­ge­stal­tung auf allen Gebie­ten des Restrukturierungsrechts.

  • Die NEUERO-Farm- und För­der­tech­nik GmbH hat sich mit­hil­fe eines Eigen­ver­wal­tungs­ver­fah­rens erfolg­reich saniert. Das Fami­li­en­un­ter­neh­men, das rund 50 Mit­ar­bei­ten­de beschäf­tigt, hat­te am 23.02.2022 beim Amts­ge­richt Osna­brück ein Eigen­ver­wal­tungs­ver­fah­ren bean­tragt. Der Restruk­tu­rie­rungs­plan wur­de von den Gläu­bi­gern ein­stim­mig ange­nom­men und das Ver­fah­ren am 31.12.2022 aufgehoben.

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