Con­dor Schutzschirmverfahren

Con­dor erhält Staats­hil­fe und saniert sich durch ein Schutz­schirm­ver­fah­ren. Was bedeu­tet das nun für die Pas­sa­gie­re und Gläu­bi­ger der Condor?

Con­dor wird sei­tens der Bun­des­re­gie­rung und des Lan­des Hes­sen eine Staats­bürg­schaft für einen sechs­mo­na­ti­gen Über­brü­ckungs­kre­dit in Höhe von 380 Mil­lio­nen Euro erhal­ten. Zudem hat der Feri­en­flie­ger ein Schutz­schirm­ver­fah­ren bean­tragt. Dies hat ganz erheb­li­che Kon­se­quen­zen für die Gläu­bi­ger, Pas­sa­gie­re und Arbeit­neh­mer der Con­dor. Rechts­an­walt und Sanie­rungs­exper­te Dr. Jas­per Stahl­schmidt klärt die wich­tigs­ten Fra­gen zum Schutzschirmverfahren.

Wann kann ein Schutz­schirm­ver­fah­ren bean­tragt werden?

Dr. Stahl­schmidt: Das Schutz­schirm­ver­fah­ren ist eine Son­der­form des Insol­venz­ver­fah­rens in Eigen­ver­wal­tung. Es kann nur beschlos­sen wer­den, wenn die betrof­fe­ne Gesell­schaft ledig­lich dro­hend zah­lungs­un­fä­hig ist und posi­ti­ve Sanie­rungs­aus­sich­ten bestehen. Die­se Vor­aus­set­zun­gen müs­sen durch ein unab­hän­gi­ges Gut­ach­ten bei Bean­tra­gung des Schutz­schirm­ver­fah­rens beschei­nigt wer­den. Dies scheint offen­sicht­lich der Fall zu sein, was posi­tiv ist. Hier­bei dürf­te die Zusa­ge eines Staats­kre­di­tes gehol­fen haben. Damit wird es Con­dor nun ermög­licht, den Flug­be­trieb und damit die Slots auf­recht­zu­er­hal­ten. Nur somit bleibt der Wert des Unter­neh­mens erhalten.

Was pas­siert bei der Anord­nung eines Schutzschirmverfahrens?

Dr. Stahl­schmidt: Lie­gen die Vor­aus­set­zun­gen vor, ord­net das Gericht die vor­läu­fi­ge Insol­venz in Eigen­ver­wal­tung an und bestimmt – so wie bei Air Ber­lin – einen vor­läu­fi­gen Sach­wal­ter, der das Unter­neh­men wäh­rend die­ses vor­läu­fi­gen Insol­venz­ver­fah­rens in Eigen­ver­wal­tung im Sin­ne der Gläu­bi­ger­ge­samt­heit beauf­sich­tigt. Zudem hat das Unter­neh­men drei Mona­te Zeit, einen Sanie­rungs­plan, der auch einen Ver­kauf des Unter­neh­mens vor­se­hen kann, auf­zu­stel­len. Danach mün­det das Schutz­schirm­ver­fah­ren regel­mä­ßig in einer Insol­venz in Eigen­ver­wal­tung. Dort wird dann der vor­ge­leg­te Sanie­rungs­plan umge­setzt, um dann das Unter­neh­men saniert aus dem Ver­fah­ren zu entlassen.

Con­dor erhält Staats­hil­fe und mel­det trotz­dem Insol­venz an. Passt das über­haupt zusammen?

Dr. Stahl­schmidt: Auf den ers­ten Blick klingt dies wider­sprüch­lich. Bei nähe­rer Betrach­tung ist die­ser Vor­gang auch aus Sicht der Gläu­bi­ger aller­dings sehr sinnvoll.

Wür­de die Bun­des­re­gie­rung die Staats­bürg­schaft außer­halb eines Insol­venz­ver­fah­rens ertei­len, hät­te der Gesell­schaf­ter von Con­dor, also die insol­ven­te Mut­ter­ge­sell­schaft Tho­mas Cook, ein ganz erheb­li­ches Mit­spra­che­recht bei einem mög­li­chen spä­te­ren Ver­kauf und könn­te bei einem Ver­kauf des Unter­neh­mens davon noch pro­fi­tie­ren. Durch das auf Sanie­rung aus­ge­rich­te­te gericht­li­che Schutz­schirm­ver­fah­ren fin­det eine geord­ne­te Insol­venz unter Auf­sicht eines vom Gericht bestell­ten Sach­wal­ters statt. Das Schutz­schirm­ver­fah­ren hat das Ziel der Sanie­rung und Erhal­tung des Unter­neh­mens. Vom spä­te­ren Ver­kaufs­er­lös pro­fi­tie­ren dann die Gläubiger.

Wie wird der Staat dann die Rück­zah­lung des Kre­di­tes absichern?

Dr. Stahl­schmidt: Hier gibt es recht­li­che Mög­lich­kei­ten, wonach ein mög­li­cher Rück­zah­lungs­an­spruch des Staa­tes gegen­über den ande­ren Gläu­bi­gern durch die Pri­vi­le­gie­rung als Mas­se­ver­bind­lich­keit bevor­rech­tigt ist. Zudem könn­te der Bund und das Land Hes­sen für die Gewähr von Staats­hil­fe sich Sicher­hei­ten des Unter­neh­mens (falls noch wel­che vor­han­den sind) geben lassen.

Macht die Staats­hil­fe hier Sinn oder wird schlech­tem Geld gutes Geld hinterhergeworfen?

Dr. Stahl­schmidt: Die Bun­des­re­gie­rung wird sicher ganz genau den mög­li­chen volks­wirt­schaft­li­chen Scha­den (Ver­lust der Arbeits­plät­ze, Kos­ten für die Rück­ho­lung von Urlau­bern etc.) eines Groun­dings von Con­dor und die Risi­ken eines Aus­falls der Bürg­schaft gegen den wirt­schaft­li­chen Vor­teil eines Erhalts des Unter­neh­mens abge­wo­gen haben. Inso­fern dürf­te die Staats­hil­fe hier wirt­schaft­lich sinn­voll sein, zumal das Unter­neh­men als sol­ches pro­fi­ta­bel zu sein scheint. Ledig­lich durch unver­schul­de­te Umstän­de, näm­lich die Insol­venz der Mut­ter­ge­sell­schaft Tho­mas Cook, scheint die Kri­se von Con­dor ver­ur­sacht wor­den zu sein.

Was bedeu­tet das Schutz­schirm­ver­fah­ren für die Arbeit­neh­mer bei Condor ?

Dr. Stahl­schmidt: Die Löh­ne und Gehäl­ter sind für die drei Mona­te, die der Eröff­nung des Insol­venz­ver­fah­rens vor­an­ge­hen, über das Insol­venz­geld abge­si­chert. Ver­mut­lich wird das Ver­fah­ren am 1.12.2019 eröff­net. Über die soge­nann­te Insol­venz­geld­vor­fi­nan­zie­rung ist gewähr­leis­tet, dass die Arbeit­neh­mer ihr Arbeits­ent­gelt auch wei­ter­hin pünkt­lich zu den ver­trag­lich ver­ein­bar­ten Zeit­punk­ten erhal­ten. Die­se Mög­lich­keit des Insol­venz­gel­des hilft dem Unter­neh­men, Liqui­di­tät zu gene­rie­ren, da vie­le Lie­fe­ran­ten und Gläu­bi­ger ab der Ein­lei­tung des Schutz­schirm­ver­fah­ren nicht mehr gegen Rech­nung son­dern nur gegen Vor­kas­se lie­fern. Ab der Eröff­nung des Insol­venz­ver­fah­rens müs­sen die Löh­ne und Gehäl­ter wie­der vom Unter­neh­men bezahlt werden.

Ansons­ten gel­ten die arbeits­ver­trag­li­chen Rech­te und Pflich­ten, die bis­her gal­ten, auch im ein­ge­lei­te­ten Schutz­schirm­ver­fah­ren. Falls nach der Ver­fah­rens­er­öff­nung Kün­di­gun­gen anste­hen soll­ten, gel­ten Son­der­vor­schrif­ten, wel­che die Kün­di­gungs­fris­ten und die Höhe der Sozi­al­plan­an­sprü­che betreffen.

Ich bin Kun­de bzw. Rei­se­ver­an­stal­ter und habe Flü­ge bei Con­dor gebucht und bezahlt. Wer­den die­se Flü­ge von Con­dor jetzt auch für mich durch­ge­führt und kann der Flug ange­tre­ten werden? 

Dr. Stahl­schmidt: Eigent­lich gilt das Prin­zip, wenn das Ticket vor Ein­lei­tung des Schutz­schirm­ver­fah­rens bezahlt wor­den ist, dann wird die Leis­tung nicht mehr erbracht und das Ticket kann nicht erstat­tet wer­den. Es wird hier strikt zwi­schen der alten Welt (vor Ein­lei­tung des Schutz­schirm­ver­fah­rens) und der neu­en Welt (ab Ein­lei­tung des Schutz­schirm­ver­fah­rens) unter­schie­den. Flug­ti­ckets, die nach dem Antrag bezahlt wer­den, sind wei­ter­hin gültig.

Im Hin­blick auf Bezah­lung und Buchung von Flü­gen nach Ein­lei­tung des Schutz­schirm­ver­fah­rens wer­den sicher sei­tens Con­dor Siche­rungs­me­cha­nis­men eta­bliert, die für die Kun­den die nöti­ge Sicher­heit geben. Hier soll­te man die Mit­tei­lun­gen von Con­dor beachten.

Das Schutz­schirm­ver­fah­ren dient den Inter­es­sen der Gläu­bi­ger. Wie wer­den die Gläu­bi­ger­rech­te im Ver­fah­ren wahrgenommen?

Dr. Stahl­schmidt: Im Ver­fah­ren wird ein soge­nann­ter vor­läu­fi­ger Gläu­bi­ger­aus­schuss gebil­det, in dem reprä­sen­ta­tiv die wich­tigs­ten Gläu­bi­ger­grup­pen ver­tre­ten sind. Dies dürf­ten u.a. die Ban­ken, die Arbeit­neh­mer und die Agen­tur für Arbeit sein.

Groß­gläu­bi­ger wie die Rei­se­ver­an­stal­ter, Treib­stoff­lie­fe­ran­ten und Flug­ha­fen­be­trei­ber soll­ten hier selbst aktiv eine Mit­glied­schaft im Gläu­bi­ger­aus­schuss anfra­gen, da in die­sem Gre­mi­um alle wich­ti­gen Infor­ma­tio­nen zusam­men­lau­fen und die Wei­chen­stel­lun­gen beschlos­sen wer­den. Mit­glie­der im Aus­schuss kön­nen sich hier­bei auch insol­venz­recht­lich bera­ten lassen.

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Pres­se­mit­tei­lun­gen

  • Die Lehmen­siek Tief­bau GmbH und die Lehmen­siek Tele-Tech­nik GmbH stre­ben mit­hil­fe eines vor­läu­fi­gen Eigen­ver­wal­tungs­ver­fah­rens eine Sanie­rung an. Unter­schied­li­che Wirt­schafts­fak­to­ren führ­ten zu einer finan­zi­el­len Schief­la­ge des Unter­neh­mens. In einem ers­ten Schritt wird ein Sanie­rungs­kon­zept erar­bei­tet und den Gläu­bi­gern zur Abstim­mung vorgelegt.

  • 25 Jah­re Sanie­rungs­be­ra­tung aus einer Hand! Gemein­sam mit unse­rer Schwes­ter­ge­sell­schaft ple­no­via fei­ern wir im Jah­re 2023 das Erfolgs­kon­zept der inte­grier­ten Bera­tung: Betriebs­wirt­schaft­li­che Kom­pe­tenz mit spe­zia­li­sier­ter Rechts­be­ra­tung und Rechts­ge­stal­tung auf allen Gebie­ten des Restrukturierungsrechts.

  • Die NEUERO-Farm- und För­der­tech­nik GmbH hat sich mit­hil­fe eines Eigen­ver­wal­tungs­ver­fah­rens erfolg­reich saniert. Das Fami­li­en­un­ter­neh­men, das rund 50 Mit­ar­bei­ten­de beschäf­tigt, hat­te am 23.02.2022 beim Amts­ge­richt Osna­brück ein Eigen­ver­wal­tungs­ver­fah­ren bean­tragt. Der Restruk­tu­rie­rungs­plan wur­de von den Gläu­bi­gern ein­stim­mig ange­nom­men und das Ver­fah­ren am 31.12.2022 aufgehoben.

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