Sind die Maßnahmen rechtmäßig?

Die staatlichen Maßnahmen im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie (Covid 19) werden die Gerichte noch sehr lange beschäftigen. Erste Urteile sind bereits ergangen (Oberverwaltungsgericht Schleswig-Holstein, Beschl. v. 02.04.2020 Az. 3 MB 11/20). Der Grund hierfür liegt in den erheblichen Eingriffen des Staates in die Freiheitsrechte der Bürgerinnen und Bürger sowie in den damit einhergehenden wirtschaftlichen Folgen. Die Eingriffe sind in der Geschichte des Grundgesetzes (GG) beispiellos.

Wer ist zuständig und was ist die Rechtsgrundlage?

Der Staat schränkt die Freiheitsrechte der Bürger derzeit massiv ein. Der Staat, das sind vor allem die Länder („Bundesländer“), sowie die Behörden vor Ort. Die Länder erlassen auf Grundlage eines Bundesgesetzes, des Infektionsschutzgesetz (IfSG), Rechtsverordnungen, mit denen die lokalen Behörden, das sind die Gesundheitsämter und Ordnungsbehörden der Kommunen bzw. Landkreise, ermächtigt werden, Ge- und Verbote auszusprechen, entweder durch eine Maßnahme gegenüber einzelnen Personen („Verwaltungsakt“) oder durch eine an Viele gerichtete Verfügung („Allgemeinverfügung“). Der Verwaltungsakt kann zum Beispiel in einem Platzverweis oder einem Bußgeld bestehen. Die Anordnung zur Schließung bestimmter Einrichtungen und an alle gerichtete Weisungen in einer Stadt sind klassische Allgemeinverfügungen (Bespiel: Allgemeinverfügung der Stadt Düsseldorf vom 30.03.2020, abrufbar unter https://www.duesseldorf.de)

Trotz der unterschiedlichen Zuständigkeiten handeln sämtliche Behörden auf Basis desselben IfSG. Die Rechtsverordnungen sehen von Land zu Land allerdings unterschiedlich aus. Und zur Wahrheit gehört auch, dass die Behörden auch aufgrund der allgemeinen landrechtlichen Gefahrenabwehrklauseln im jeweiligen Polizei- und Ordnungsrecht tätig werden können.

Gelten die Grundrechte noch?

Für alle Maßnahmen gilt aber: Sie müssen stets verhältnismäßig sein und sich an den in ganz Deutschland geltenden Grundrechten des Grundgesetzes (Art. 1 bis Art. 19 GG) messen lassen. Die Grundrechte sind durch Corona oder Gesetze nicht aufgehoben.

Die Verhältnismäßigkeit muss stets gewahrt sein!

Auch wenn die Behörde ermächtigt ist, in Grundrechte einzugreifen, muss jede Maßnahme auch im Einzelfall verhältnismäßig sein.

Es ist also falsch zu glauben, dass jede Maßnahme des Staates mit dem Grundgesetz vereinbar ist, nur weil ein Gesetz die jeweilige Behörde zum Handeln ermächtigt.

Jede staatliche Maßnahme muss sorgfältig durchdacht und die Auswirkungen abgewogen werden. Die Prüfung ist sehr komplex. An dieser Stelle passieren in der Praxis sehr viele Fehler. Zwar hat die Behörde einen Beurteilungs- und Ermessenspielraum. Diesem sind aber Grenzen gesetzt. Je schwerer der Grundrechtseingriff ist, desto höher sind die Anforderungen an die Behörde.

Verhältnismäßig ist eine Maßnahme nur, vereinfacht gesagt, wenn
– der Eingriff in ein Grundrecht einem legitimen Ziel dient,
– das Eingriffsmittel selbst legitim ist,
– der Eingriff geeignet ist, das angestrebte Ziel zu erreichen,
– es kein gleich wirksames, aber weniger grundrechtsbeeinträchtigendes Mittel gibt (Erforderlichkeit) und
– der Eingriff in das jeweilige Grundrecht insgesamt noch im Verhältnis zu dem angestrebten Ziel steht, also angemessen ist (Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne).

Alle diese Voraussetzungen müssen stets vorliegen.

Wie wehre ich mich?

Auch wenn wir Bürger großes Vertrauen in diesen Staat haben dürfen, es zeichnet einen Staat gerade aus, dass unabhängige Gerichte das Handeln des Staates und seiner Organe überprüfen können und müssen, wenn der Bürger dies verlangt. Für den Staat handeln Menschen. Diese machen Fehler. Dies gilt insbesondere in Stresssituationen (z.B. Polizeigewalt bei Demonstrationen).

Der Bürger kann sich allein oder mit einem Anwalt an ein Gericht wenden, um eine Maßnahme als rechtswidrig feststellen und beseitigen zu lassen. Ebenso kann er Schadenersatz und Schmerzensgeld geltend machen.

Wenn es eilig ist, kann der Bürger bei den Gerichten auch vorläufige Maßnahmen beantragen (vorläufiger Rechtsschutz), um eine Beeinträchtigung seiner Rechte sofort zu beenden.

Dabei ist das Bundesverfassungsgericht oder das Landesverfassungsgericht nur in Ausnahmefällen bzw. ganz zum Schluss zuständig. Gegen Maßnahmen des Staates muss der Bürger den Verwaltungsrechtsweg beschreiten. Bei Schadensersatz kann das Zivilgericht zuständig sein. In Fragen des Sozial- oder Steuerrechts sind Sonderverwaltungsrechtswege gegeben. Es ist also ein bisschen unübersichtlich, weshalb ein Rechtsanwalt als Beistand Sinn macht.

Welche Entscheidungen gibt es zu „Corona“?

Privatpersonen und Unternehmer haben Maßnahmen der Behörden im Wege des Eilrechtsschutz vor den Verwaltungsgerichten angegriffen. Die Entscheidung fiel jeweils auch in der zweiten Instanz zugunsten der Behörden aus. Es ist nicht auszuschließen, dass die Entscheidungen im späteren Hauptsacheverfahren anders beurteilt werden. Im Rahmen des Eilrechtsschutz nimmt das Gericht stets nur eine „grobe“ Prüfung vor und wiegt die betroffenen Rechtsgüter ab.

  • OVG Schleswig-Holstein vom 02.04.2020 („Nebenwohnsitz“)

Mit dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Schleswig-Holstein (Beschl. v. 02.04.2020 Az. 3 MB 11/20) liegt die erste Entscheidung eines höheren Gerichts vor.

Ein Bürger wandte sich im Wege des Eilrechtsschutzes an das Verwaltungsgericht Schleswig- Holstein. Er hatte bei dem Gericht beantragt, im Wege einer einstweiligen Anordnung vorläufig festzustellen, dass die beabsichtigte Anreise zu einem Nebenwohnsitz in Sankt Peter-Ording und der Aufenthalt dort nicht durch die Allgemeinverfügung des Kreises Nordfriesland zur Nutzung von Nebenwohnungen und zum Verbot und zur Beschränkung von Kontakten in besonderen öffentlichen Bereichen zur Bekämpfung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 vom 23. März 2020 untersagt ist. Das Verwaltungsgericht hatte den Erlass einer solchen Anordnung abgelehnt. Und auch bei dem Oberverwaltungsgericht, also der zweiten Instanz, blieb der Antragsteller erfolglos.

  • OVG Berlin-Brandenburg vom 03.04.2020 („Besuchsrecht Pflegewohnheim“)

Nach Ansicht des Oberverwaltungsgerichts sind die in Berlin durch Landesverordnung geltenden Besuchseinschränkungen für in Pflegewohnheimen lebenden Menschen durch das IfSG gedeckt und mit dem Grundgesetz vereinbar. Die Beschränkungen halten sich nach Ansicht des Gerichts im Rahmen des Beurteilungsspielraums des Verordnungsgebers.

  • OVG Nordrhein-Westfalen vom 06.04.2020 („Schließung Einzelhandelsgeschäft“)

Das Oberverwaltungsreicht des Landes Nordrhein-Westfalen hatte in zweiter Instanz ebenfalls über eine Verordnung des Landesgesetzgebers zu entscheiden. Die sogenannte Coronaschutzverordnung untersagt u.a. den Betrieb von Verkaufsstellen des Einzelhandels, soweit sie nicht ausdrücklich erlaubt sind. Eine solche Erlaubnis besteht im Wesentlichen nur für Einzelhandelsbetriebe, die der Versorgung der Bevölkerung mit Artikeln des Grundbedarfs dienen. Ein Händler für Haushaltswaren und Geschenkartikel im Tiefpreissegment fühlte sich benachteiligt und sah gleich mehrere seiner Grundrechte verletzt. Auch hier entschieden die Gerichte im Eilverfahren vorläufig gegen den betroffenen Unternehmer.

Weitere Entscheidungen

Ebenfalls gegen einen Händler entschied das Verwaltungsgericht Berlin (Beschl. v. 03.04.2020 Az. 14 L 35.20) in einem Eilverfahren. Der Händler wollte sein Sortiment wie bisher auf einem Berliner Wochenmarkt vertreiben. Die von ihm vertriebenen Ausstechformen für Kekse, Spielzeug und Olivenölseife wurden von der zuständigen Behörde aber nicht als Lebensmittel oder Getränk im Sinne der Berliner Verordnung zur Eindämmung des Coronavirus anerkannt. Mindestens 50% der angebotenen Waren müssten die Qualifikation erfüllen. Die Keksformen stellten auch keinen Handwerkerbedarf dar, weil das Sortiment des Händlers sich nicht an das Bäckerhandwerk, sondern die allgemeine Bevölkerung richte. Das Verwaltungsgericht gab der Behörde Recht.

Das Verwaltungsgericht Aachen (Beschl. v. 03.04.2020 Az. 7 L 259/20) entschied dagegen zugunsten eines Weinhändlers. Wein sei ein Lebensmittel. Der Betrieb von Läden für Genussmittel ist durch die Schutzverordnung in NRW gedeckt. Nach Ansicht des Gerichts ist der Begriff „Lebensmittel“ in der Verordnung entgegen der Ansicht der Stadt Aachen weit zu verstehen und nicht auf die für die Grundversorgung erforderlichen Speisen und Getränke beschränkt. Dies habe das zuständige Ministerium inzwischen auch klargestellt. Das Ziel der Verordnung, nämlich die weitere Verbreitung des Coronavirus zu verhindern, sei in allen Lebensmittelläden durch die Einhaltung strenger Hygieneanforderungen erreichbar. Schließungen seien nicht notwendig.

In der Entscheidung des Verwaltungsgerichts kommt auch deutlich zum Ausdruck, dass staatliche Eingriffe stets notwendig, also erforderlich sein müssen. Dies ist nur der Fall, wenn es kein gleichwirksames milderes Mittel gibt, um das beabsichtigte Ziel zu erreichen.

Dr. Olaf Hiebert
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