Coro­­na-Sofor­t­hil­­fen – Straf­bar­keit wegen Subventionsbetrugs?

Staat­li­che Stel­len haben deut­schen Unter­neh­mern auf unter­schied­li­chem Weg finan­zi­el­le Unter­stüt­zung zur Abmil­de­rung der wirt­schaft­li­chen Fol­gen der Coro­­na-Pan­­de­­mie gewährt. Hier­bei muss­te es oft schnell gehen, und die Rege­lun­gen waren kom­pli­ziert. Fal­sche Anga­ben wer­den jetzt zum Risi­ko für Unter­neh­mer. Es dro­hen emp­find­li­che Stra­fen für Selb­stän­di­ge und Geschäfts­lei­ter juris­ti­scher Per­so­nen, wie etwa einer GmbH. Laut Insi­dern wer­den bei deut­schen Staats­an­walt­schaf­ten der­zeit mehr als 10.000 Ermitt­lungs­ver­fah­ren im Zusam­men­hang mit Coro­­na-Sofor­t­hil­­fen geführt.

Unter dem Label des Sub­ven­ti­ons­be­trugs, einer regel­mä­ßig wenig beach­te­ten Vor­schrift im Straf­ge­setz­buch (§ 264 StGB), wer­den Geschäfts­lei­ter ange­klagt und emp­find­li­che Buß­gel­der gegen Unter­neh­men ver­hängt. Dabei geht es nicht nur um die Fäl­le vor­sätz­li­chen Han­delns und orga­ni­sier­ter Kri­mi­na­li­tät. In der Kri­se war Eile gebo­ten: Feh­ler­haf­te Anga­ben, Aus­las­sun­gen und Unge­nau­ig­kei­ten wer­den zum Pro­blem, wie ers­te Urtei­le zei­gen. Das Gesetz stellt bereits leicht­fer­ti­ges Han­deln bei der Antrag­stel­lung unter Stra­fe. Ers­te Gerich­te (Amts­ge­richt Mün­chen, Urteil vom 11.08.2021, Az. 1111 Ls 319 Js 148306/20) wer­ten das Aus­nut­zen der Pan­de­mie­la­ge sogar als strafschärfend.

1. Wann besteht ein Strafbarkeitsrisiko?

Die Coro­na­hil­fen haben es bereits bis zum höchs­ten deut­schen Gericht in Straf­sa­chen, dem Bun­des­ge­richts­hof, geschafft. In sei­nem Grund­satz­ur­teil vom 04.05.2021 (Az. 6 StR 137/21) stell­te der BGH klar, dass es sich bei den bean­trag­ten Sofort­hil­fen um Sub­ven­tio­nen i. S. d. § 264 Abs. 1 Satz 1 StGB han­delt, die als soge­nann­te ver­lo­re­ne Zuschüs­se ohne eine markt­mä­ßi­ge Gegen­leis­tung von den Län­dern aus öffent­li­chen Mit­teln nach Bun­­des- oder Lan­des­recht Betrie­ben und Unter­neh­men gewährt wer­den und jeden­falls auch der För­de­rung der Wirt­schaft die­nen. In dem kon­kre­ten Fall ging es um Coro­na­hil­fen aus den Sofort­hil­fe­pro­gram­men des Bun­des („Bun­des­re­ge­lung Klein­bei­hil­fen 2020“).

Es steht zu erwar­ten, dass der BGH sämt­li­che Spiel­ar­ten der Coro­na­hil­fen als Sub­ven­tio­nen wer­tet – mit weit­rei­chen­den Folgen.

2. Auch fal­sche Anga­ben auf For­mu­la­ren begrün­den Strafbarkeit

264 StGB Abs. 1 Nr. 1 StGB bestraft den­je­ni­gen, der über sub­ven­ti­ons­er­heb­li­che Tat­sa­chen für sich oder einen ande­ren unrich­ti­ge oder unvoll­stän­di­ge Anga­ben macht, die für ihn oder den ande­ren vor­teil­haft sind.

Frag­lich war, ob Anga­ben und sogar ledig­lich Kreu­ze an Stel­len in For­mu­la­ren geeig­net sind, über sub­ven­ti­ons­er­heb­li­che Tat­sa­chen zu täu­schen und, ob sol­che auf den jewei­li­gen For­mu­la­ren über­haupt hin­rei­chend bestimmt und für den Unter­neh­mer erkenn­bar vor­han­den sind.

Beden­ken bestan­den – und bestehen wei­ter­hin – weil die ver­schie­de­nen For­mu­la­re der Län­der und des Bun­des sowie der Krei­se und Gemein­den sehr viel Klein­ge­druck­tes ent­hal­ten und auf Vor­schrif­ten ver­wei­sen, die den Antrags­for­mu­la­ren nicht bei­gefügt waren.

Der BGH scheint hier zum Nach­teil der betrof­fe­nen Bür­ger einen groß­zü­gi­gen Maß­stab anzulegen.

    • Für in Nie­der­sa­chen, Nor­d­rhein-Wes­t­­fa­­len und Baden-Wür­t­­te­m­­berg ver­wen­de­te For­mu­la­re stellt das Gericht fest, dass die sub­ven­ti­ons­er­heb­li­chen Tat­sa­chen in der gebo­te­nen Ein­deu­tig­keit bezeich­net wer­den. Dabei soll es aus­rei­chen, dass der Antrag­stel­ler durch ein zu set­zen­des Kreuz sei­ne Kennt­nis davon bestä­tigt, dass es sich bei den Anga­ben im For­mu­lar um sub­ven­ti­ons­er­heb­li­che Tat­sa­chen han­delt. Und wei­ter heißt es: „Einer wirk­sa­men Bezeich­nung der sub­ven­ti­ons­er­heb­li­chen Tat­sa­chen durch den Sub­ven­ti­ons­ge­ber steht auch nicht ent­ge­gen, dass die­se aus­schließ­lich in einer vom Sub­ven­ti­ons­emp­fän­ger anzu­kreu­zen­den Wis­sen­s­er­klä­rung auf­ge­führt wer­den. Dies führt nicht dazu, dass der Sub­ven­ti­ons­neh­mer selbst über die Sub­ven­ti­ons­er­heb­lich­keit der Tat­sa­che ent­schei­det… Viel­mehr han­delt es sich um eine nach Sinn und Zweck zuläs­si­ge Gestal­tungs­mög­lich­keit, wel­che die Kennt­nis­nah­me des Sub­ven­ti­ons­neh­mers nachweist.“
    • Anders als noch durch das Land­ge­richt Ham­burg (Urteil vom 18.01.2021, Az. 608 Qs 18/20) ent­schie­den, soll es nach Ansicht des BGH auch aus­rei­chen, wenn das For­mu­lar ledig­lich fest­stellt, dass „alle in die­sem Antrag (inklu­si­ve die­ser Erklä­rung) anzu­ge­ben­den Tat­sa­chen sub­ven­ti­ons­er­heb­lich im Sin­ne von § 264 StGB sind“. Der Hin­weis, dass „alle Anga­ben sub­ven­ti­ons­er­heb­lich“ sind, sor­ge nach Ansicht des BGH beim Sub­ven­ti­ons­neh­mer für die nöti­ge Klar­heit über die sub­ven­ti­ons­er­heb­li­chen Tat­sa­chen. Sein Augen­merk wer­de hin­rei­chend prä­zi­se auf die Bedeu­tung aller abge­frag­ten Anga­ben gelenkt.

Dass dies mit der Lebens­wirk­lich­keit der Unter­neh­mer – vor allem vie­ler Solo-Sel­b­­stän­­di­­ger – nicht viel zu tun hat, liegt auf der Hand.

3. Kann ich mei­ne Anga­ben nach­träg­lich korrigieren?

Das deut­sche Sub­ven­ti­ons­recht ver­pflich­tet den Antrag­stel­ler sogar zur Kor­rek­tur, wenn ihm im Nach­hin­ein ein Feh­ler auf­fällt. Eine straf­be­wehr­te Kor­rek­tur­ver­pflich­tung besteht häu­fig auch dann, wenn die Antrags­vor­aus­set­zun­gen nach­träg­lich ganz oder teil­wei­se ent­fal­len sind. Die blo­ße Hoff­nung, nicht ent­deckt zu wer­den, scheint kei­ne Alter­na­ti­ve zu sein. Han­deln ist gefragt! Die Fall­zah­len las­sen ver­mu­ten, dass sich die Staats­an­walt­schaf­ten und Behör­den auf ein stren­ges Vor­ge­hen ver­stän­digt haben.

4. Wie soll­te ich auf ein Ermitt­lungs­ver­fah­ren reagieren?

Immer­hin soll es nicht aus­rei­chen, dass in einem Antrag ledig­lich der Wort­laut des § 264 StGB oder des SubvG wie­der­holt wird. Auch die blo­ße Bezug­nah­me auf umfang­rei­chen Anla­gen, Gesprächs­pro­to­kol­le, Finan­zie­rungs­plä­ne und Bewil­li­gungs­be­schei­de soll nicht zu einer Straf­bar­keit füh­ren. Dies bie­tet auch Ansatz­punk­te für eine Ver­tei­di­gung. Über einen Rechts­an­walt kann im Ermitt­lungs­ver­fah­ren Akten­ein­sicht bean­tragt wer­den. Dann gilt es zu prü­fen, ob und wel­che Anga­ben unter wel­chen Bedin­gun­gen gemacht wur­den. Zudem sind etwa­ige Feh­ler red­li­cher Unter­neh­mer ins rich­ti­ge Licht zu rücken. Mit einer ver­sier­ten Argu­men­ta­ti­on im Ermitt­lungs­ver­fah­ren kann eine Ankla­ge ver­mie­den werden.

Über den Autor

Part­ner, Rechts­an­walt, Fach­an­walt für Insol­­venz- und Sanie­rungs­recht Dr. Olaf Hiebert

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  • Die Lehmen­siek Tief­bau GmbH und die Lehmen­siek Tele-Tech­nik GmbH stre­ben mit­hil­fe eines vor­läu­fi­gen Eigen­ver­wal­tungs­ver­fah­rens eine Sanie­rung an. Unter­schied­li­che Wirt­schafts­fak­to­ren führ­ten zu einer finan­zi­el­len Schief­la­ge des Unter­neh­mens. In einem ers­ten Schritt wird ein Sanie­rungs­kon­zept erar­bei­tet und den Gläu­bi­gern zur Abstim­mung vorgelegt.

  • 25 Jah­re Sanie­rungs­be­ra­tung aus einer Hand! Gemein­sam mit unse­rer Schwes­ter­ge­sell­schaft ple­no­via fei­ern wir im Jah­re 2023 das Erfolgs­kon­zept der inte­grier­ten Bera­tung: Betriebs­wirt­schaft­li­che Kom­pe­tenz mit spe­zia­li­sier­ter Rechts­be­ra­tung und Rechts­ge­stal­tung auf allen Gebie­ten des Restrukturierungsrechts.

  • Die NEUERO-Farm- und För­der­tech­nik GmbH hat sich mit­hil­fe eines Eigen­ver­wal­tungs­ver­fah­rens erfolg­reich saniert. Das Fami­li­en­un­ter­neh­men, das rund 50 Mit­ar­bei­ten­de beschäf­tigt, hat­te am 23.02.2022 beim Amts­ge­richt Osna­brück ein Eigen­ver­wal­tungs­ver­fah­ren bean­tragt. Der Restruk­tu­rie­rungs­plan wur­de von den Gläu­bi­gern ein­stim­mig ange­nom­men und das Ver­fah­ren am 31.12.2022 aufgehoben.

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