Infolge der flächendeckenden Schließung von privaten, wie auch öffentlichen Einrichtungen, wurden alle kulturellen Veranstaltungen bis Ostern 2020 abgesagt. Für die ohnehin oft freischaffenden und selbständigen Künstler ist dies fatal.

  1. Sofortmaßnahmen für Künstler

Die Landesregierung hat u.a. für jene Künstler ein sog. Sofortprogramm ins Leben gerufen, um die finanziellen Schwierigkeiten sowie Liquiditätsengpässe abzumildern.

Eine „existenzsichernde“ Einmalzahlung in Höhe von bis zu 2.000,00 € soll dieser Berufsgruppe eine erste Hilfe gewähren. Diese Zahlung wird nicht in Form eines Darlehens vergeben und ist auch nicht zurückzuzahlen.

Das Soforthilfeprogramm der Landesregierung Nordrhein-Westfalen umfasst zunächst 5 Mio. €. Hierdurch soll verhindert werden, dass „die Pandemie zu einer Krise der Kultur wird“, so die Kultur- und Wissenschaftsministerin in NRW.

Mit weiteren Unterstützungen ist auch durch den Bund zu rechnen.

  1. Zahlungsaussetzungen bei wesentlichen Dauerschuldverhältnissen, wie z.B. Strom und Gas ist möglich

Zudem sieht der aktuelle Gesetzentwurf der Bundesregierung für alle Verbraucher und Kleinstunternehmer vor, dass bei „wesentlichen Dauerschuldverhältnissen“, die bspw. die Lieferung von Strom und Gas etc. zum Gegenstand haben, ein Leistungsverweigerungsrecht besteht, so dass Kleinstunternehmen und Verbraucher zeitweise die Zahlung verweigern können.

Das insoweit eingeräumte Leistungsverweigerungsrecht besteht, wenn:

  1. Ein wesentliches Dauerschuldverhältnis vor dem 08.03.2020 geschlossen wurde;
  2. dem Verbraucher die Erbringung der Leistung ohne eine Gefährdung seines angemessenen Lebensunterhalts oder
  3. des angemessenen Unterhalts seiner unterhaltsberechtigten Angehörigen nicht möglich ist.

III. Kündigungsschutz bei Nichtzahlung der Miete

Des Weiteren sieht der Gesetzentwurf der Bundesregierung vor, dass unterbliebene Mietzahlungen im Zeitraum vom 01.04.2020 bis 30.06.2020 dann nicht zur Kündigung des Mietvertrages durch den Vermieter berechtigen, wenn die Nichtzahlung auf die Corona-Pandemie zurückzuführen ist.

Grundsätzlich kann die Zahlung der Miete nicht verweigert werden, allerdings entfällt das Kündigungsrecht des Mieters, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Nachweispflichtig ist insoweit der Mieter.

Wird die Miete zu Unrecht nicht gezahlt, kann der Vermieter gleichwohl wirksam kündigen und der Verlust der Wohnung ist durchsetzbar.

  1. Wir raten

Gerade in der Krise scheint ein guter Rat teuer zu sein, was sich mit unseren Erfahrungen jedoch nicht deckt. Die Folgen einer rechtlich nicht geprüften Entscheidung werden regelmäßig wesentlich teurer zu stehen kommen als die rechtliche Beratung. Gerade wenn es um wesentliche Verträge (Wohnung, Strom, Gas, Wasser etc.) geht.

Wir beraten und verhandeln Ihre Rechte gerne. Sprechen Sie uns an.

Sascha Borowski
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