Die vor­ge­se­he­nen Maß­nah­men der Bun­des­re­gie­rung ber­gen jedoch auch für Unter­neh­men, Kleinst­un­ter­neh­men sowie Ver­brau­cher Risi­ken, die spä­ter fata­le Fol­gen haben könnten.

Beab­sich­tigt ist, die Fol­gen der zum Schutz der Bevöl­ke­rung ergrif­fe­nen Maß­nah­men vor der Anste­ckung mit dem Coro­na­vi­rus abzumildern.

Im Fokus sind Unter­neh­men, Kleinst­un­ter­neh­men (vgl. hier­zu I. Kleinst­un­ter­neh­men) sowie Privatleute/Verbraucher (vgl. hier­zu II. Ver­brau­cher­ver­trä­ge). Der Gesetz­ge­ber beab­sich­tigt neben einem Mora­to­ri­um für Ver­trä­ge von Kleinst­un­ter­neh­men und für Ver­brau­cher­ver­trä­ge, auch die Beschrän­kung der Kün­di­gung von Miet- sowie Pacht­ver­hält­nis­sen und tem­po­rä­re Stun­dun­gen im Darlehensvertragsrecht.

Sowohl Kleinst­un­ter­neh­men als auch Ver­brau­chern ist es mit­un­ter gestat­tet, ihre ver­trag­li­chen Ver­pflich­tun­gen zu ver­wei­gern, wenn sie ihre Leis­tun­gen aus einem Dau­er­schuld­ver­hält­nis infol­ge der Coro­­na-Pan­­de­­mie nicht erbrin­gen kön­nen. Lie­gen die gesetz­li­chen Vor­aus­set­zun­gen vor, besteht grund­sätz­lich ein Leis­tungs­ver­wei­ge­rungs­recht, es sei denn, dass die­ses Leis­tungs­ver­wei­ge­rungs­recht für die Gegen­sei­te unzu­mut­bar ist.

  1. Kleinst­un­ter­neh­men

Kleinst­un­ter­neh­men sind Unter­neh­men mit bis zu neun Beschäf­tig­ten und einem Jah­res­um­satz von bis zu 2 Mio. €.. Hier­zu zäh­len zahl­rei­che Gas­tro­no­mie­be­trie­be, Hote­liers, Hand­werks­be­trie­be, Mak­ler, Mode­ge­schäf­te, Kitas, Beför­de­rungs­un­ter­neh­men (Taxi), Miet­wa­gen, Juwe­lie­re, eine Viel­zahl von Fami­li­en­un­ter­neh­men usw.

Kleinst­un­ter­neh­men kön­nen – so sieht es der Ent­wurf der­zeit vor – ihre Leis­tung ver­wei­gern, wenn:

  1. Ein Dau­er­schuld­ver­hält­nis betrof­fen ist, wel­ches vor dem 08.03.2020 geschlos­sen wurde;
  2. das Unter­neh­men die Leis­tung nicht erbrin­gen kann oder
  3. dem Unter­neh­men die Erbrin­gung der Leis­tung ohne Gefähr­dung der wirt­schaft­li­chen Grund­la­ge sei­nes Erwerbs­be­trie­bes nicht mög­lich wäre.

Ent­schei­dend für das Leis­tungs­ver­wei­ge­rungs­recht ist somit das Vor­lie­gen eines wesent­li­chen Dau­er­schuld­ver­hält­nis­ses. Hier­un­ter fal­len die­je­ni­gen Ver­trä­ge, wel­che zur Aus­übung bzw. Fort­set­zung des Betriebs erfor­der­lich sind. Für Miet‑, Pacht- und Dar­le­hens­ver­trä­ge sieht das Gesetz geson­der­te Rege­lun­gen vor. Nicht erfasst wer­den Arbeitsverträge.

Neben dem Vor­lie­gen der Vor­aus­set­zun­gen ist die aus­drück­li­che Gel­tend­ma­chung die­ses Leis­tungs­ver­wei­ge­rungs­rech­tes erfor­der­lich. Die ein­zel­nen Vor­aus­set­zun­gen des Leis­tungs­ver­wei­ge­rungs­rech­tes müs­sen gegen­über dem Ver­trags­part­ner nach­ge­wie­sen werden.

Dem Ver­trags­part­ner bleibt wei­ter­hin die Mög­lich­keit das Leis­tungs­ver­wei­ge­rungs­recht anzu­zwei­feln. Soll­te sich her­aus­stel­len, dass ein sol­ches Leis­tungs­ver­wei­ge­rungs­recht zum Zeit­punkt der Aus­übung nicht vor­lag, kann dies zu Scha­dens­er­satz­an­sprü­chen, Kün­di­gung der Dau­er­schuld­ver­hält­nis­se etc. füh­ren. Hier bestehen erheb­li­che Risi­ken für Kleinstunternehmen.

Soll­te die Leis­tungs­ver­wei­ge­rung für den Ver­trags­part­ner unzu­mut­bar sein, kann das Kleinst­un­ter­neh­men den Ver­trag selbst kün­di­gen und einen Ver­trag mit einem ande­ren Anbie­ter schließen.

Die Aus­übung eines sol­chen Leis­tungs­ver­wei­ge­rungs­rech­tes soll­te in jedem Fall vor­ab durch einen Rechts­an­walt geprüft wer­den, um eine spä­te­re Scha­dens­er­satz­ver­pflich­tung, Kün­di­gung etc. zu ver­mei­den. Die Leis­tung kann grund­sätz­lich bis zum 30.06.2020 ver­wei­gert wer­den, wobei der Gesetz­ent­wurf eine wei­te­re Ver­län­ge­rung vor­se­hen kann.

  1. Ver­brau­cher­ver­trä­ge

Auch Ver­brau­chern wer­den zeit­wei­se Leis­tungs­ver­wei­ge­rungs­rech­te bei Dau­er­schuld­ver­hält­nis­sen ein­ge­räumt. Vor­aus­set­zung ist inso­weit, dass es sich um einen Ver­trag zwi­schen einem Unter­neh­mer und einem Ver­brau­cher han­delt, der auf Dau­er ange­legt ist. Für Miet‑, Pacht- und Dar­le­hens­ver­trä­ge sieht das Gesetz spe­zi­el­le Aus­nah­me­re­ge­lun­gen vor; auf Arbeits­ver­trä­ge sind die Rege­lung nicht anzuwenden.

Wesent­li­che Dau­er­schuld­ver­hält­nis­se eines Ver­brau­chers sind Ver­trä­ge über die Lie­fe­rung von Strom und Gas, Tele­kom­mu­ni­ka­ti­ons­diens­te etc.

Das Ver­brau­chern ein­ge­räum­te Leis­tungs­ver­wei­ge­rungs­recht besteht, wenn:

  1. Ein wesent­li­ches Dau­er­schuld­ver­hält­nis vor dem 08.03.2020 geschlos­sen wurde;
  2. dem Ver­brau­cher die Erbrin­gung der Leis­tung ohne eine Gefähr­dung sei­nes ange­mes­se­nen Lebens­un­ter­halts oder
  3. des ange­mes­se­nen Unter­halts sei­ner unter­halts­be­rech­tig­ten Ange­hö­ri­gen nicht mög­lich ist.

Neben dem Vor­lie­gen der Vor­aus­set­zun­gen ist die aus­drück­li­che Gel­tend­ma­chung die­ses Leis­tungs­ver­wei­ge­rungs­rech­tes erfor­der­lich. Die ein­zel­nen Vor­aus­set­zun­gen des Leis­tungs­ver­wei­ge­rungs­rech­tes müs­sen gegen­über dem Ver­trags­part­ner nach­ge­wie­sen werden.

Dem Ver­trags­part­ner bleibt wei­ter­hin die Mög­lich­keit, das Leis­tungs­ver­wei­ge­rungs­recht anzu­zwei­feln. Soll­te sich her­aus­stel­len, dass ein sol­ches Leis­tungs­ver­wei­ge­rungs­recht zum Zeit­punkt der Aus­übung nicht vor­lag, kann dies zu Scha­dens­er­satz­an­sprü­chen, Kün­di­gung der Dau­er­schuld­ver­hält­nis­se etc. füh­ren. Hier bestehen erheb­li­che Risi­ken für Verbraucher.

Soll­te die Leis­tungs­ver­wei­ge­rung für den Ver­trags­part­ner unzu­mut­bar sein, kann der Ver­brau­cher den Ver­trag kün­di­gen und einen Ver­trag mit einem ande­ren Anbie­ter schließen.

Die Aus­übung eines sol­chen Leis­tungs­ver­wei­ge­rungs­rech­tes soll­te in jedem Fall vor­ab durch einen Rechts­an­walt geprüft wer­den, um eine spä­te­re Scha­dens­er­satz­ver­pflich­tung, Kün­di­gung etc. zu vermeiden.

Die Leis­tung kann grund­sätz­lich bis zum 30.06.2020 ver­wei­gert wer­den, wobei der Gesetz­ent­wurf eine wei­te­re Ver­län­ge­rung vor­se­hen kann.

Zu den Beson­der­hei­ten bei Miet- und Pacht­ver­trä­gen sowie Dar­le­hens­ver­trä­gen ver­wei­sen wir auf unse­ren geson­der­ten Artikel.

Sascha Borow­ski
Kon­takt zu Sascha Borowski

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  • Die Lehmen­siek Tief­bau GmbH und die Lehmen­siek Tele-Tech­nik GmbH stre­ben mit­hil­fe eines vor­läu­fi­gen Eigen­ver­wal­tungs­ver­fah­rens eine Sanie­rung an. Unter­schied­li­che Wirt­schafts­fak­to­ren führ­ten zu einer finan­zi­el­len Schief­la­ge des Unter­neh­mens. In einem ers­ten Schritt wird ein Sanie­rungs­kon­zept erar­bei­tet und den Gläu­bi­gern zur Abstim­mung vorgelegt.

  • 25 Jah­re Sanie­rungs­be­ra­tung aus einer Hand! Gemein­sam mit unse­rer Schwes­ter­ge­sell­schaft ple­no­via fei­ern wir im Jah­re 2023 das Erfolgs­kon­zept der inte­grier­ten Bera­tung: Betriebs­wirt­schaft­li­che Kom­pe­tenz mit spe­zia­li­sier­ter Rechts­be­ra­tung und Rechts­ge­stal­tung auf allen Gebie­ten des Restrukturierungsrechts.

  • Die NEUERO-Farm- und För­der­tech­nik GmbH hat sich mit­hil­fe eines Eigen­ver­wal­tungs­ver­fah­rens erfolg­reich saniert. Das Fami­li­en­un­ter­neh­men, das rund 50 Mit­ar­bei­ten­de beschäf­tigt, hat­te am 23.02.2022 beim Amts­ge­richt Osna­brück ein Eigen­ver­wal­tungs­ver­fah­ren bean­tragt. Der Restruk­tu­rie­rungs­plan wur­de von den Gläu­bi­gern ein­stim­mig ange­nom­men und das Ver­fah­ren am 31.12.2022 aufgehoben.

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