Der Bundestag hat im vergangenen Jahr das Recht der Insolvenzanfechtung geändert. Mit der Reform sollte die Rechtsunsicherheit beseitigt und ausufernde sowie unberechtigte Rückzahlungsforderungen der Insolvenzverwalter in der Zukunft verhindert werden. Die Praxis zeigt, dass dieses Ziel verfehlt wurde und das Anfechtungsrisiko für Gläubiger unvermindert hoch ist. Unternehmer bekommen weiterhin Zahlungsaufforderungen von Insolvenzverwaltern, die sie verunsichern. Die maßgeblichen Vorschriften sind noch komplizierter geworden.

Mit einigen Maßnahmen lässt sich das Risiko einer Insolvenzanfechtung mindern: Lieferanten können zum Beispiel großzügigere Zahlungsziele vereinbaren, etwa drei Monate statt sofortige Fälligkeit. Dann fällt es dem
Kunden leichter, immer pünktlich zu zahlen. Zahlt der Kunde aber dennoch stets verspätet, ist Eile geboten. Der Unternehmer muss dann darauf achten, dass ein unmittelbarer Leistungsaustausch stattfindet. Wenn zwischen Leistung und Gegenleistung nicht mehr als 30 Tage liegen, ist eine Anfechtung trotz Kenntnis ausgeschlossen. Maßgeblich ist aber die tatsächliche Leistung, nicht das Rechnungsdatum. Der Kunde sollte immer auf die aktuelle Rechnung zahlen. Altverbindlichkeiten werden gestundet und über eine Ratenzahlung, die der Kunde erfüllen kann, abgezahlt.

Der Artikel „Damoklesschwert Insolvenzanfechtung“ in „Unsere Wirtschaft“ der IHK Lüneburg

Terminhinweis: Was zu tun ist, wenn der Insolvenzverwalter von Gläubigern Geld zurückfordert, erklärt Insolvenzrechtsexperte Robert Buchalik bei der IHK-Veranstaltung „Damoklesschwert Insolvenzanfechtung – Risikominimierung für Unternehmer“ am 29. November, 16 bis 18 Uhr, in unserer IHK in Lüneburg.

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