Das Arbeits­recht in der Insol­venz unter­schei­det sich von dem Arbeits­recht außer­halb der Insol­venz. Zwar gel­ten auch in der Insol­venz die all­ge­mei­nen Rege­lun­gen des Kün­di­gungs­schutz­ge­set­zes und des Betriebs­ver­fas­sungs­ge­set­zes, jedoch sieht die Insol­venz­ord­nung Beson­der­hei­ten für die Insol­venz vor.

Per­so­nal­maß­nah­men früh­zei­tig planen

Obwohl die­se Beson­der­hei­ten erst ab Eröff­nung des Insol­venz­ver­fah­rens zum Tra­gen kom­men, aber gera­de im Hin­blick auf etwa­ige Per­so­nal­maß­nah­men die Ver­hand­lun­gen schon weit frü­her begin­nen und in der Regel am Tag der Eröff­nung des Insol­venz­ver­fah­rens ihren Abschluss in Form eines Inter­es­sen­aus­gleichs und Sozi­al­plans fin­den, sind die Aus­nah­men schon von Anfang an zu berücksichtigen.

So sieht die Insol­venz­ord­nung nicht nur eine Ver­kür­zung der Kün­di­gungs­fris­ten auf ein Maxi­mal­maß von drei Mona­ten vor, son­dern nor­miert auch Gren­zen für die Aus­stat­tung eines Sozialplans.

Begren­zung des Bud­gets für Abfindungen

Die Insol­venz­ord­nung sieht inso­weit eine Begren­zung des Bud­gets für Abfin­dun­gen vor, dass die Gesamt­heit des zwei­ein­halb­fa­chen Wer­tes der Bru­t­­to-Monats­en­t­­gel­­te der von der Betriebs­än­de­rung betrof­fe­nen Mit­ar­bei­ter nicht über­stei­gen darf. Die­se Gren­ze wird noch­mal in den Ver­fah­ren, in denen kein Insol­venz­plan zustan­de kommt, auf ein Drit­tel der frei­en Mas­se limitiert.

Daher muss bei Ver­hand­lun­gen mit der Arbeit­ge­ber­sei­te beson­de­re bedacht wer­den, dass die Wer­te, die letzt­lich das Sozi­al­plan­vo­lu­men aus­ma­chen, rich­tig berech­net werden.

Sozi­al­plan kann eine wirt­schaft­li­che Betei­li­gung des Erwer­bers vorsehen

Im Übri­gen kann der Sozi­al­plan, sofern es zu einer über­tra­gen­den Sanie­rung kommt, auch durch­aus eine wirt­schaft­li­che Betei­li­gung des Erwer­bers vor­se­hen. Dies ist auch schon des­we­gen gerecht­fer­tigt, weil die Erfah­rung zeigt, dass gera­de der Erwerbs­in­ter­es­sent auf die Umset­zung eines von ihm ent­wor­fe­nen Erwer­ber­kon­zept pocht. Ihn an die­ser Umset­zung wirt­schaft­lich zu betei­li­gen, erscheint daher durch­aus interessengerecht.

Mit­ar­bei­ter kön­nen von Ein­schnit­ten per­sön­lich betrof­fen sein

Für die Mit­ar­bei­ter bedeu­tet die Bean­tra­gung eines Schutz­schirm­ver­fah­rens, dass es zu Ein­schnit­ten kom­men kann, die auch sie per­sön­lich betref­fen kön­nen. ​Sofern dies in Form einer Kün­di­gung geschieht, soll­te die­se hin­sicht­lich ihrer Wirk­sam­keit recht­lich über­prüft werden.

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  • Die Lehmen­siek Tief­bau GmbH und die Lehmen­siek Tele-Tech­nik GmbH stre­ben mit­hil­fe eines vor­läu­fi­gen Eigen­ver­wal­tungs­ver­fah­rens eine Sanie­rung an. Unter­schied­li­che Wirt­schafts­fak­to­ren führ­ten zu einer finan­zi­el­len Schief­la­ge des Unter­neh­mens. In einem ers­ten Schritt wird ein Sanie­rungs­kon­zept erar­bei­tet und den Gläu­bi­gern zur Abstim­mung vorgelegt.

  • 25 Jah­re Sanie­rungs­be­ra­tung aus einer Hand! Gemein­sam mit unse­rer Schwes­ter­ge­sell­schaft ple­no­via fei­ern wir im Jah­re 2023 das Erfolgs­kon­zept der inte­grier­ten Bera­tung: Betriebs­wirt­schaft­li­che Kom­pe­tenz mit spe­zia­li­sier­ter Rechts­be­ra­tung und Rechts­ge­stal­tung auf allen Gebie­ten des Restrukturierungsrechts.

  • Die NEUERO-Farm- und För­der­tech­nik GmbH hat sich mit­hil­fe eines Eigen­ver­wal­tungs­ver­fah­rens erfolg­reich saniert. Das Fami­li­en­un­ter­neh­men, das rund 50 Mit­ar­bei­ten­de beschäf­tigt, hat­te am 23.02.2022 beim Amts­ge­richt Osna­brück ein Eigen­ver­wal­tungs­ver­fah­ren bean­tragt. Der Restruk­tu­rie­rungs­plan wur­de von den Gläu­bi­gern ein­stim­mig ange­nom­men und das Ver­fah­ren am 31.12.2022 aufgehoben.

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