Nach­dem im März die­ses Jah­res die in Deutsch­land ansäs­si­gen P&R‑Gesellschaften Insol­venz­an­trä­ge stell­ten, haben sich die Insol­venz­ver­wal­ter Dr. Micha­el Jaf­fé und Dr. Phil­ip Hein­ke heu­te zu den Ver­fah­ren geäu­ßert. Die Insol­venz­ver­fah­ren wer­den vor­aus­sicht­lich Ende Juli eröff­net. Erst dann kön­nen die Gläu­bi­ger ihre For­de­run­gen beim Insol­venz­ver­wal­ter anmel­den. Ein wesent­li­cher Streit­punkt wird aller­dings der Eigen­tums­nach­weis der Anle­ger sein, denn selbst die vor­han­de­nen Zer­ti­fi­ka­te wer­den vom Ver­wal­ter ange­zwei­felt. Im Rah­men der vor­aus­sicht­lich im Okto­ber statt­fin­den­den Gläu­bi­ger­ver­samm­lung wer­den die Inves­to­ren und Gläu­bi­ger aus­führ­lich über das Ver­fah­ren infor­miert und müs­sen über die Con­tai­ner­ver­wer­tung sowie die Insol­venz­ver­wal­ter abstimmen.

Zugriff auf das Ver­mö­gen Schwei­zer P&R‑Gesellschaften möglich

Inzwi­schen konn­ten die bei­den Insol­venz­ver­wal­ter für die deut­schen Gesell­schaf­ten Pfand­rech­te an der schwei­ze­ri­schen P&R‑Gesellschaft erwir­ken. Die Ein­nah­men aus der Con­­tai­­ner-Ver­­­mie­­tung an Lea­­sing- und Trans­port­ge­sell­schaf­ten wie Blue Sky wer­den zunächst in der nicht insol­ven­ten Gesell­schaft in der Schweiz erzielt. Das dort vor­han­de­ne Ver­mö­gen kann nun den Gläu­bi­gern und Inves­to­ren in Deutsch­land zu Gute kom­men. Dies könn­te die Quo­te für die Gläu­bi­ger beträcht­lich erhöhen.

Insol­venz­ver­wal­ter zwei­felt das Eigen­tum auch an den vor­han­de­nen Con­tai­nern an

Nach den Anga­ben der Insol­venz­ver­wal­ter müss­ten rund 1,6 Mio. Con­tai­ner vor­han­den sein, von denen bis­lang nur 618.000 (37 %) ermit­telt wer­den konn­ten. Neu ist, dass auch das Eigen­tum der­je­ni­gen Inves­to­ren, die Zer­ti­fi­ka­te erhiel­ten, ange­zwei­felt wird. Insol­venz­ver­wal­ter Dr. Jaf­fé erklär­te dazu, dass eine Über­eig­nung von Con­tai­nern aus einer Viel­zahl von recht­li­chen Grün­den frag­lich sei, auch wenn Anle­ger ein Zer­ti­fi­kat vor­wei­sen kön­nen. Die dar­in benann­ten Con­tai­ner sei­en in den meis­ten Fäl­len nicht oder nicht mehr vorhanden.

Ob das Eigen­tum besteht, ist nun in jedem Ein­zel­fall zu prü­fen. Die Ver­wal­ter schla­gen daher eine koor­di­nier­te Ver­wer­tung vor. Wie die­se aus­se­hen soll, und ob Inves­to­ren, die den Eigen­tums­nach­weis füh­ren kön­nen, eine höhe­re Quo­te erhal­ten, wird aus der neu­er­li­chen Pres­se­mit­tei­lung nicht klar. „Grund­sätz­lich gilt, wenn das Eigen­tum nach­ge­wie­sen wer­den kann, dann müs­sen die Ver­wal­ter die dar­aus resul­tie­ren­den Aus- und Abson­de­rungs­rech­te akzep­tie­ren. Dies wird aber wohl jeder Anle­ger selbst erstrei­ten müs­sen“, erklärt Sascha Borow­ski, Fach­an­walt für Bank- und Kapi­tal­markt­recht der Wirt­schafts­kanz­lei Buch­a­lik Brömmekamp.

For­de­rungs­an­mel­dung

Die Gläu­bi­ger kön­nen nach der Ver­fah­rens­er­öff­nung, die Ende Juli erfol­gen soll, ihre For­de­run­gen im Insol­venz­ver­fah­ren anmel­den. Dazu sol­len die Anle­ger ein vor­be­rei­te­tes Anmel­de­for­mu­lar nut­zen, um den Auf­wand für die Inves­to­ren so gering wie mög­lich zu halten.

Was kön­nen Inves­to­ren nun tun?

Fest steht, dass nun insol­venz­recht­li­cher Sach­ver­sand auf Inves­to­ren­sei­te erfor­der­lich ist, um auf Augen­hö­he mit den bei­den Ver­wal­tern zu ver­han­deln. Inves­to­ren soll­ten wenigs­ten das Nach­ste­hen­de unternehmen:

  • Die For­de­run­gen sind im Insol­venz­ver­fah­ren anzu­mel­den, um über­haupt eine Quo­te im Insol­venz­ver­fah­ren zu erhal­ten. Die Anmel­dung muss aktiv betrie­ben wer­den und wird nicht vom Ver­wal­ter vorgenommen.
  • Die Eigen­tums­rech­te an den Con­tai­nern sind zu prü­fen. Die recht­li­chen Unsi­cher­hei­ten, wel­che von den Ver­wal­tern behaup­tet wer­den, sind der­zeit nicht nach­voll­zieh­bar und müs­sen kri­tisch hin­ter­fragt wer­den. Inves­to­ren soll­ten beden­ken, dass der Ver­wal­ter nicht ihre Rech­te ver­tritt. Soll­te der Ver­wal­ter Ansprü­che gegen die Inves­to­ren sehen, wird er auch die­se gel­tend machen müs­sen, da er sich andern­falls scha­dens­er­satz­pflich­tig macht.
  • Die Inter­es­sen der Gläu­bi­ger soll­ten schon jetzt gebün­delt wer­den, um die­se in der Gläu­bi­ger­ver­samm­lung, die vor­aus­sicht­lich im Okto­ber statt­fin­den wird, durch­zu­set­zen. Andern­falls besteht die Gefahr, dass die Inves­to­ren unvor­be­rei­tet auf Vor­schlä­ge der Ver­wal­ter tref­fen, die nicht nur vor­teil­haft für die Anle­ger wären.

Auf der Gläu­bi­ger­ver­samm­lung müs­sen die Inves­to­ren zudem dar­über entscheiden:

  • Sol­len die Con­tai­ner ver­wer­tet werden?
  • Sol­len die vom Gericht ein­ge­setz­ten Ver­wal­ter das Ver­fah­ren wei­ter durch­füh­ren oder ersetzt werden?
  • Soll der vor­läu­fi­ge Gläu­bi­ger­aus­schuss bei­be­hal­ten werden?
  • Sol­len die Mit­glie­der des vor­läu­fi­gen Gläu­bi­ger­aus­schus­ses auch in Zukunft dem Aus­schuss angehören?

Betrof­fe­nen P&R‑Investoren wird gera­ten, die vom Ver­wal­ter in Aus­sicht gestell­te „vor­be­rei­te­te“ For­de­rungs­an­mel­dung von einem unab­hän­gi­gen Insol­venz­rechts­exper­ten zunächst prü­fen zu las­sen. Die­ser soll­te nicht aus dem Umfeld des Ver­wal­ters stam­men oder gar dem vor­läu­fi­gen Gläu­bi­ger­aus­schuss bereits ange­hö­ren, da Vor­ab­spra­chen zu befürch­ten sind.

Seit über zehn Jah­ren ver­tre­ten Rechts­an­walt Dr. Jas­per Stahl­schmidt (Fach­an­walt für Insol­venz­recht) sowie Rechts­an­walt Sascha Borow­ski (Fach­an­walt für Bank- und Kapi­tal­markt­recht) von der Kanz­lei Buch­a­lik Bröm­me­kamp erfolg­reich Inves­to­ren bei der Durch­set­zung ihrer Ansprü­che im und außer­halb des Insolvenzverfahrens.

Die Kanz­lei Buch­a­lik Bröm­me­kamp zählt zu den mark­füh­ren­den Insol­­venz- und Sanie­rungs­be­ra­tern und wur­de viel­fach, so u.a. vom FOCUS zu TOP Wirt­schafts­kanz­lei im Bereich Insol­venz & Sanie­rung ausgezeichnet.

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  • Die NEUERO-Farm- und För­der­tech­nik GmbH hat sich mit­hil­fe eines Eigen­ver­wal­tungs­ver­fah­rens erfolg­reich saniert. Das Fami­li­en­un­ter­neh­men, das rund 50 Mit­ar­bei­ten­de beschäf­tigt, hat­te am 23.02.2022 beim Amts­ge­richt Osna­brück ein Eigen­ver­wal­tungs­ver­fah­ren bean­tragt. Der Restruk­tu­rie­rungs­plan wur­de von den Gläu­bi­gern ein­stim­mig ange­nom­men und das Ver­fah­ren am 31.12.2022 aufgehoben.

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