Im Rahmen einer Unternehmensführung stellt sich mitunter auch die Frage, nach welchem Turnus beziehungsweise aufgrund welcher Indikatoren eine Überschuldungsprüfung vorzunehmen ist.
Autorin: Katrin Schröder

Die Überschuldung stellt bei juristischen Personen und Personenhandelsgesellschaften, bei denen der persönlich haftende Gesellschafter keine natürliche Person ist, einen Insolvenzantragsgrund dar. Eine Überschuldung verpflichtet die gesetzlichen Vertreter, unverzüglich spätestens aber nach drei Wochen nach Eintritt der Überschuldung, einen Insolvenzantrag zu stellen [§ 15a Abs. 1 Insolvenzordnung (InsO)]. Bei Nichtbeachtung der Insolvenzantragspflicht droht neben den strafrechtlichen Folgen [§ 15a Abs. 4 und 5 InsO sowie §§ 283f. Strafgesetzbuch (StGB)] auch eine persönliche Haftung [§§ 64 GmbH-Gesetz (GmbHG), § 92 Aktiengesetz (AktG), § 130 Handelsgesetzbuch (HGB)]. Gemäß § 19 Abs. 2 InsO liegt eine Überschuldung vor, wenn das Vermögen nicht mehr die Verbindlichkeiten deckt, es sei denn, die Fortführung des Unternehmens ist nach den Umständen überwiegend wahrscheinlich. Keine Überschuldung liegt also vor, wenn eine Fortführung überwiegend wahrscheinlich ist (positive Fortbestehensprognose). Damit liegt der F kus der Überschuldungsprüfung auf den Anforderungen an die Fortbestehensprognose anstatt – wie bisher – auf der Bewertung der Vermögensgegenstände.

 

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