Ob eine rechtsvernichtende Klausel im Insolvenzplan zulässig ist, hängt entscheidend davon ab, ob sie verteilungsausschließend oder anspruchsvernichtend formuliert ist.

Autor: Robert Buchalik

Seit Inkrafttreten des Gesetzes zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen (ESUG) im März 2012 hat das Insolvenzplanverfahren enorm an Bedeutung gewonnen. Gegenstand eines Insolvenzplans ist ein Vergleich zwischen dem Schuldner und seinen Gläubigern. Stimmen die Gläubiger dem Plan zu, ist das Unternehmen weitgehend entschuldet und das Eigenkapital wiederhergestellt. Das operativ sanierte Unternehmen bleibt erhalten. In der Praxis ist ab und an zu beobachten, dass nicht alle Gläubiger, die Forderungen gegen den Schuldner haben, diese auch zur Tabelle anmelden, dies aber zu einem späteren Zeitpunkt nachholen. Das kann im schlimmsten Fall zum Scheitern der Sanierung führen, da die Mittel zur Zahlung der Planquote für die Nachzügler fehlen. Aus diesem Grund enthalten Insolvenzpläne regelmäßig Ausschlussklauseln, die verhindern sollen, dass Nachzügler ihre Forderungen verspätet anmelden.

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  • Stefan Eßer wurde mit Wirkung zum 1. Januar 2026 zum Partner der BBR Buchalik Brömmekamp Rechtsanwälte ernannt. Mit der Aufnahme von Stefan Eßer in den Partnerkreis stärkt die Kanzlei gezielt ihre Expertise in den Bereichen Arbeitsrecht, Insolvenz- und Sanierungsrecht sowie im internationalen Wirtschaftsrecht.

  • Das Amtsgericht Köln hat das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Mundorf EB GmbH aufgehoben. Damit ist die Sanierung des Unternehmens erfolgreich abgeschlossen.

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