Insolvenzschutz | Seit vier Jahren besteht das Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen (ESUG). Es bietet Unternehmen neue Möglichkeiten an, im Fall der Krise die Sanierung unter Insolvenzschutz durchzuführen. Steuerberater sollten die Option der Eigenverwaltung gegenüber dem Mandanten offensiv ansprechen.
Autor: Dr. Jasper Stahlschmidt

Seit nunmehr vier Jahren bestehen für Unternehmen neue Möglichkeiten, im Falle der Krise die Sanierung unter Insolvenzschutz durchzuführen. Damit gibt der Unternehmer das Heft des Handelns nicht mehr an den Insolvenzverwalter ab. Stattdessen steuert er den Betrieb unter der Aufsicht eines vom Gericht eingesetzten Sachwalters weiter. In dem dann eingeleiteten Sanierungsverfahren in Eigenverwaltung kann dann mittels eines Insolvenzplans das Unternehmen entschuldet werden. Daneben
bietet das Insolvenzrecht viele Werkzeuge, wie beispielsweise erleichterte Kündigungsmöglichkeiten von Mietverträgen oder Arbeitsverträgen, um das Unternehmen auch operativ zu sanieren. Auf diese Weise kann der Betrieb dauerhaft gestärkt werden, und dem Unternehmer bleibt das Unternehmen auch erhalten. Im Falle einer Regelinsolvenz muss dagegen oft befürchtet werden, dass es zu einer Liquidation kommt oder der Gesellschafter durch eine sogenannte übertragende Sanierung faktisch enteignet wird und sein Unternehmen verliert.

Studien belegen den Erfolg

Der Gesetzgeber hat mit dem 2012 in Kraft getretenen
ESUG ganz bewusst die Eigenverwaltung gestärkt und hat damit für Unternehmer einen Anreiz geschaffen, von sich aus ein solches Sanierungsverfahren frühzeitig einzuleiten. Es sollte eine bisher in Deutschland nicht vorhandene Sanierungskultur unter Insolvenzschutz geschaffen werden, wie sie in den USA schon längst etabliert ist. Diese Kultur der zweiten Chance entwickelt sich allmählich auch in Deutschland, wie diverse Studien zum ESUG nunmehr zeigen. So wurde in einer Reihe von Untersuchungen ein Zwischenfazit gezogen, das auf der Befragung von mehr als 1.000 Entscheidern mit umfassenden ESUG-Erfahrungen beruht sowie auf den Erfahrungsberichten von circa 50 betroffenen Unternehmern, die ein ESUG-Verfahren durchgeführt haben. Danach sind die Erwartungen von circa 90 Prozent der befragten Entscheider an das ESUG voll oder zumindest teilweise erfüllt. Zwei Drittel der befragten Unternehmer, die ein ESUG-Verfahren durchlaufen haben, waren mit dem Verlauf des Verfahrens zufrieden, wenn nicht sogar sehr zufrieden. Neben der Befragung der betroffenen Berater und Unternehmer wurden auch die Fallzahlen ausgewertet. Je größer ein Unternehmen, umso eher wird von den Möglichkeiten des ESUG Gebrauch gemacht. So sind unter den 50 größten Insolvenzverfahren im Jahr 2014 bereits 22 Eigenverwaltungsverfahren gewesen. Je professioneller die Beratung, umso größer sind auch die Erfolgsaussichten eines solchen Verfahrens. Insgesamt ist das ein durchaus positives Zwischenfazit, wobei die Erfahrung des Beraters von entscheidender Bedeutung für die Erfolgsaussichten des Verfahrens ist, denn es gilt gleichwohl, immer wieder Hürden zu überwinden.

 

 

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  • Stefan Eßer wurde mit Wirkung zum 1. Januar 2026 zum Partner der BBR Buchalik Brömmekamp Rechtsanwälte ernannt. Mit der Aufnahme von Stefan Eßer in den Partnerkreis stärkt die Kanzlei gezielt ihre Expertise in den Bereichen Arbeitsrecht, Insolvenz- und Sanierungsrecht sowie im internationalen Wirtschaftsrecht.

  • Das Amtsgericht Köln hat das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Mundorf EB GmbH aufgehoben. Damit ist die Sanierung des Unternehmens erfolgreich abgeschlossen.

  • Mit dem Schritt in ein Eigenverwaltungsverfahren verfolgt das Unternehmen das Ziel, sich neu aufzustellen und gestärkt aus der aktuellen wirtschaftlichen Situation hervorzugehen.

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