Das Schuldverschreibungsgesetz (kurz: „SchVG“) ermöglicht seit über 100 Jahren die Einsetzung eines gemeinsamen Vertreters. Er soll die Interessen der Anleihegläubiger gegenüber der Emittentin wahrnehmen. Im Rahmen der Restrukturierung und Sanierung eines Unternehmens kann die Einsetzung eines solchen Vertreters unverzichtbar sein. Dies gilt im Besonderen bei börsennotierten Anleihen. Dem emittierenden Unternehmen und damit auch dem Restrukturierer sind die einzelnen Gläubiger der notierten Schuldverschreibungen nicht bekannt, was eine Verhandlung über die Rückzahlung der Anleihe, die Aussetzung von Zinszahlungen etc. mit dieser Gläubigergruppe oft unmöglich macht. Die Einsetzung eines gemeinsamen Vertreters, der die Anleihegläubiger repräsentiert, ändert dieses oft anzutreffende Fiasko. Der gemeinsame Vertreter ist sowohl für die Emittentin als auch für die Anleihegläubiger die Mittels-/Kontaktperson.

Sowohl die Einsetzung als auch die Vertretung durch einen gemeinsamen Vertreter ist außerhalb des Insolvenzverfahrens für die Gläubiger grundsätzlich mit keinen Kosten verbunden. Vom Gesetzeswortlaut des SchVG ausgehend hat der Emittent die Kosten und Aufwendungen des gemeinsamen Vertreters zu zahlen, § 7 Abs. 6 SchVG. Eine Ausnahme von dieser gesetzlichen Regel hat der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 12.01.2017, IX ZR 87/16, für den erst im Insolvenzverfahren bestellten gemeinsamen Vertreter angenommen. Die Insolvenzmasse darf mit den Kosten des im Insolvenzverfahren bestellten gemeinsamen Vertreters nicht belastet werden, so der BGH.

Mit dieser Entscheidung hat der BGH den Anleihegläubigern sowie den gemeinsamen Vertretern, aber auch den Insolvenzverwaltern, keinen Dienst erwiesen. Zahlreiche Insolvenzverwalter müssen derzeit prüfen, ob in der Vergangenheit an die gemeinsamen Vertreter gezahlte Honorare zurückgefordert werden müssen, um einer eigenen Schadensersatzpflicht zu entgehen.

 

 

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  • Stefan Eßer wurde mit Wirkung zum 1. Januar 2026 zum Partner der BBR Buchalik Brömmekamp Rechtsanwälte ernannt. Mit der Aufnahme von Stefan Eßer in den Partnerkreis stärkt die Kanzlei gezielt ihre Expertise in den Bereichen Arbeitsrecht, Insolvenz- und Sanierungsrecht sowie im internationalen Wirtschaftsrecht.

  • Das Amtsgericht Köln hat das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Mundorf EB GmbH aufgehoben. Damit ist die Sanierung des Unternehmens erfolgreich abgeschlossen.

  • Mit dem Schritt in ein Eigenverwaltungsverfahren verfolgt das Unternehmen das Ziel, sich neu aufzustellen und gestärkt aus der aktuellen wirtschaftlichen Situation hervorzugehen.

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