Es ist gar nicht positiv genug einzuschätzen, dass jetzt neben den althergebrachten Fortführungsmöglichkeiten (Übertragende Sanierung/Asset Deal) auch der Insolvenzplan als gleichberechtigte Sanierungsalternative zur Verfügung steht. Obwohl der Insolvenzplan seit 1999 in der InsO verankert ist, hat er – dies dürfte unbestritten sein – erst durch die Stärkung der Eigenverwaltung
im Jahr 2012 eine ernst zu nehmende Praxisrelevanz erlangt. Der Insolvenzplan ist in vielen Fällen auch vorzugswürdig, weil er dem Unternehmer eine echte Weiterführungsperspektive schafft und einen Anreiz zur frühzeitigen Einleitung des Verfahrens bietet.

Das Risiko einer Folgeinsolvenz dürfte bei der übertragenden Sanierung dagegen höher sein, da in vielen Fällen die Finanzierung des nicht unerheblichen Kaufpreises dem Unternehmen oft selbst aufgebürdet wird. Es sind genug Fälle von Folgeinsolvenzen bei Asset Deals bekannt, bei denen die wirklich wertvollen Vermögensgegenstände (Immobilien/ Maschinenpark etc.) bei der übertragenden Sanierung auf eine neue Gesellschaft ausgelagert und die Arbeitnehmer einer anderen (praktisch vermögenslosen) Gesellschaft zugeordnet wurden. Die nach Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen (ESUG) entstandene deutlich höhere Praxisrelevanz des Insolvenzplans zeigt sich inzwischen auch in zahlreichen Gerichtsentscheidungen zur Vorprüfung des Insolvenzplans. Es bleibt zu hoffen, dass auch im Hinblick auf die steuerrechtliche Behandlung des Sanierungsgewinns bald positive Nachrichten aus Brüssel kommen.

Den kompletten Beitrag, der in ZInsO 2018, 494, Carl Heymanns Verlag/Wolters Kluwer Deutschland, erschienen ist, lesen Sie hier.

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