Die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht ist beendet, aber coronabedingte Insolvenzen sind privilegiert. Was nun?

1. Beendigung der Aussetzung der Insolvenzantragspflicht

Bekanntlich müssen Geschäftsführer von Unternehmen, deren Haftung gegenüber Geschäftspartnern beschränkt ist, im Falle der Krise einen Insolvenzantrag stellen.

Diese Insolvenzantragspflicht gilt beispielsweise bei einer GmbH, einer AG (Aktiengesellschaft) einer GmbH & Co KG oder einer UG (Unternehmergesellschaft).

Infolge der Coronapandemie ist diese Insolvenzantragspflicht unter bestimmten Bedingungen bis zum 30.04.2021 ausgesetzt worden. Mit dem Ablauf des 30.04.2021 tritt die Antragspflicht wieder in Kraft.

2. Was bedeutet das für Geschäftsführer, bei deren Unternehmen die Insolvenzantragspflicht jetzt wieder gilt?

Ab Mai sind Geschäftsführer jetzt im Falle der Krise verpflichtet, einen Insolvenzantrag für ihr Unternehmen einzureichen. Eine Krise liegt vor, wenn beim Unternehmen Zahlungsunfähigkeiteingetreten ist. Dies ist der Fall, wenn im Rahmen eines sogenannten Liquiditätsstatus 10 % oder mehr der aktuell fälligen Verbindlichkeiten nicht mehr bezahlt werden können und diese Lücke auch nicht mehr kurzfristig geschlossen werden kann.

Ein weiterer Antragsgrund, der zur Antragspflicht des Geschäftsführers führt, ist die Überschuldung des Unternehmens. Überschuldung liegt vor, wenn für das Unternehmen keine Fortführungsperspektive mehr besteht – also innerhalb von zwölf Monaten Zahlungsunfähigkeit eintritt – und dann das Vermögen des Unternehmens die Schulden nicht mehr deckt.

Wenn dann die Insolvenzantragspflicht festgestellt wird, hat die Geschäftsführung ab dem Eintreten der Zahlungsunfähigkeit drei Wochen Zeit (Antragsfrist), einen Insolvenzantrag einzureichen.

Im Falle des Eintretens der Überschuldung haben die Geschäftsführer sechs Wochen Zeit, einen Insolvenzantrag einzureichen.

Ob und ab wann eine Insolvenzantragspflicht vorliegt, ist oftmals sehr schwer festzustellen. Dies erfordert fundierte insolvenzrechtliche Kenntnisse und eine entsprechende Erfahrung. Sprechen Sie uns gerne an, damit wir Ihnen mit unserer Expertise Gewissheit verschaffen können. Dies ist gut investiertes Geld, da es zur eigenen Absicherung der Geschäftsführung dient.

3. Welche Risiken gehe ich als Geschäftsführer ein, wenn ich die Antragsfrist verstreichen lasse?

Wenn die Antragsfrist abläuft, ohne dass ein Insolvenzantrag durch das Unternehmen eingereicht wird, kann der Geschäftsführer für jede Zahlung, die das Unternehmen ab dem Verstreichen an ihre Geschäftspartner geleistet hat, haftbar gemacht werden. Hier können ganz erhebliche Beträge auflaufen. Der Geschäftsführer muss sogar betriebsnotwendige Zahlungen, die nach Ablaufen der Antragsfrist geleistet wurden, zurückzahlen. Hierbei haftet er mit seinem Privatvermögen. Daneben besteht außerdem das Risiko der Strafbarkeit wegen Insolvenzverschleppung.

Spätestens hier sollte jedem Geschäftsführer klar sein:

Die beschränkte Haftung bei Gesellschaften kommt den Gesellschaftern zugute. Der Preis hierfür ist aber die weitgehend unbeschränkte Haftung der Geschäftsführung.

4. Welche Privilegierung gilt bei coronabedingten Krisen?

Die Beachtung der Insolvenzantragspflicht muss aber nicht das Ende des Unternehmens bedeuten.

In den letzten Jahren hat sich gezeigt, dass die Insolvenz in Eigenverwaltung ein sehr gutes Instrument ist, um das Unternehmen im Rahmen einer solchen Insolvenz in Eigenverwaltung zu restrukturieren und nachhaltig zu sanieren. Bei diesem Verfahren bleibt die bisherige Geschäftsführung am Ruder und kann den Sanierungsprozess mitbestimmen. Es wird auch kein Insolvenzverwalter, sondern lediglich ein sogenannter Sachwalter zur Seite gestellt. Dieser Sachwalter hat eine ähnliche Kompetenz wie ein Aufsichtsrat. Er kontrolliert die Geschäftsführung und stellt sicher, dass bei diesem Sanierungsverfahren auch die Interessen der Gläubiger des Unternehmens gewahrt werden.

Dieses Sanierungsverfahren, das mit dem Insolvenzantrag gesondert beantragt werden muss, kann nicht nur bei großen Unternehmen, sondern kann auch bei mittleren bis kleinen Betriebeneingesetzt werden. Es kommt hier auf den Einzelfall an.

Ein Sonderfall dieses Verfahrens ist das Schutzschirmverfahren. Dieses Sanierungsverfahren kann nur bei der sogenannten drohenden Zahlungsunfähigkeit eingeleitet werden. Die Krise darf also noch nicht eingetreten, sie muss aber für die Zukunft erkennbar sein.

Mit dem Beginn des Jahres 2021 hat die Politik die Zugangshürden für die Eigenverwaltung erhöht.

Allerdings gilt dies nicht für solche Unternehmen, deren Krise durch Corona verursacht wurde. Bei solchen Unternehmen gelten die bisherigen – niedrigeren – Eingangshürden. Außerdem können solche Unternehmen selbst bei schon eingetretener Krise auch ein Schutzschirmverfahren beantragen. Diese Unternehmen, deren Krise durch Corona verursacht wurde, werden also privilegiert. Allerdings gilt dieser Sondervorteil nur bis Ende des Jahres 2021.

Falls Sie wissen wollen, ob bei Ihrem Unternehmen die Insolvenzantragspflicht gilt und welche Möglichkeiten sie zur Rettung und Sanierung des Unternehmens haben, sprechen Sie uns gerne an.

Hier geht’s zu weiteren Rechtstipps von Rechtsanwalt Dr. Jasper Stahlschmidt

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