Die Aus­set­zung der Insol­venz­an­trags­pflicht ist been­det, aber coro­nabe­ding­te Insol­ven­zen sind pri­vi­le­giert. Was nun?

1. Been­di­gung der Aus­set­zung der Insolvenzantragspflicht

Bekannt­lich müs­sen Geschäfts­füh­rer von Unter­neh­men, deren Haf­tung gegen­über Geschäfts­part­nern beschränkt ist, im Fal­le der Kri­se einen Insol­venz­an­trag stellen.

Die­se Insol­venz­an­trags­pflicht gilt bei­spiels­wei­se bei einer GmbH, einer AG (Akti­en­ge­sell­schaft) einer GmbH & Co KG oder einer UG (Unter­neh­mer­ge­sell­schaft).

Infol­ge der Coro­na­pan­de­mie ist die­se Insol­venz­an­trags­pflicht unter bestimm­ten Bedin­gun­gen bis zum 30.04.2021 aus­ge­setzt wor­den. Mit dem Ablauf des 30.04.2021 tritt die Antrags­pflicht wie­der in Kraft.

2. Was bedeu­tet das für Geschäfts­füh­rer, bei deren Unter­neh­men die Insol­venz­an­trags­pflicht jetzt wie­der gilt?

Ab Mai sind Geschäfts­füh­rer jetzt im Fal­le der Kri­se ver­pflich­tet, einen Insol­venz­an­trag für ihr Unter­neh­men ein­zu­rei­chen. Eine Kri­se liegt vor, wenn beim Unter­neh­men Zah­lungs­un­fä­hig­keitein­ge­tre­ten ist. Dies ist der Fall, wenn im Rah­men eines soge­nann­ten Liqui­di­täts­sta­tus 10 % oder mehr der aktu­ell fäl­li­gen Ver­bind­lich­kei­ten nicht mehr bezahlt wer­den kön­nen und die­se Lücke auch nicht mehr kurz­fris­tig geschlos­sen wer­den kann.

Ein wei­te­rer Antrags­grund, der zur Antrags­pflicht des Geschäfts­füh­rers führt, ist die Über­schul­dung des Unter­neh­mens. Über­schul­dung liegt vor, wenn für das Unter­neh­men kei­ne Fort­füh­rungs­per­spek­ti­ve mehr besteht – also inner­halb von zwölf Mona­ten Zah­lungs­un­fä­hig­keit ein­tritt — und dann das Ver­mö­gen des Unter­neh­mens die Schul­den nicht mehr deckt.

Wenn dann die Insol­venz­an­trags­pflicht fest­ge­stellt wird, hat die Geschäfts­füh­rung ab dem Ein­tre­ten der Zah­lungs­un­fä­hig­keit drei Wochen Zeit (Antrags­frist), einen Insol­venz­an­trag einzureichen.

Im Fal­le des Ein­tre­tens der Über­schul­dung haben die Geschäfts­füh­rer sechs Wochen Zeit, einen Insol­venz­an­trag einzureichen.

Ob und ab wann eine Insol­venz­an­trags­pflicht vor­liegt, ist oft­mals sehr schwer fest­zu­stel­len. Dies erfor­dert fun­dier­te insol­venz­recht­li­che Kennt­nis­se und eine ent­spre­chen­de Erfah­rung. Spre­chen Sie uns ger­ne an, damit wir Ihnen mit unse­rer Exper­ti­se Gewiss­heit ver­schaf­fen kön­nen. Dies ist gut inves­tier­tes Geld, da es zur eige­nen Absi­che­rung der Geschäfts­füh­rung dient.

3. Wel­che Risi­ken gehe ich als Geschäfts­füh­rer ein, wenn ich die Antrags­frist ver­strei­chen lasse?

Wenn die Antrags­frist abläuft, ohne dass ein Insol­venz­an­trag durch das Unter­neh­men ein­ge­reicht wird, kann der Geschäfts­füh­rer für jede Zah­lung, die das Unter­neh­men ab dem Ver­strei­chen an ihre Geschäfts­part­ner geleis­tet hat, haft­bar gemacht wer­den. Hier kön­nen ganz erheb­li­che Beträ­ge auf­lau­fen. Der Geschäfts­füh­rer muss sogar betriebs­not­wen­di­ge Zah­lun­gen, die nach Ablau­fen der Antrags­frist geleis­tet wur­den, zurück­zah­len. Hier­bei haf­tet er mit sei­nem Pri­vat­ver­mö­gen. Dane­ben besteht außer­dem das Risi­ko der Straf­bar­keit wegen Insol­venz­ver­schlep­pung.

Spä­tes­tens hier soll­te jedem Geschäfts­füh­rer klar sein:

Die beschränk­te Haf­tung bei Gesell­schaf­ten kommt den Gesell­schaf­tern zugu­te. Der Preis hier­für ist aber die weit­ge­hend unbe­schränk­te Haf­tung der Geschäfts­füh­rung.

4. Wel­che Pri­vi­le­gie­rung gilt bei coro­nabe­ding­ten Krisen?

Die Beach­tung der Insol­venz­an­trags­pflicht muss aber nicht das Ende des Unter­neh­mens bedeuten.

In den letz­ten Jah­ren hat sich gezeigt, dass die Insol­venz in Eigen­ver­wal­tung ein sehr gutes Instru­ment ist, um das Unter­neh­men im Rah­men einer sol­chen Insol­venz in Eigen­ver­wal­tung zu restruk­tu­rie­ren und nach­hal­tig zu sanie­ren. Bei die­sem Ver­fah­ren bleibt die bis­he­ri­ge Geschäfts­füh­rung am Ruder und kann den Sanie­rungs­pro­zess mit­be­stim­men. Es wird auch kein Insol­venz­ver­wal­ter, son­dern ledig­lich ein soge­nann­ter Sach­wal­ter zur Sei­te gestellt. Die­ser Sach­wal­ter hat eine ähn­li­che Kom­pe­tenz wie ein Auf­sichts­rat. Er kon­trol­liert die Geschäfts­füh­rung und stellt sicher, dass bei die­sem Sanie­rungs­ver­fah­ren auch die Inter­es­sen der Gläu­bi­ger des Unter­neh­mens gewahrt werden.

Die­ses Sanie­rungs­ver­fah­ren, das mit dem Insol­venz­an­trag geson­dert bean­tragt wer­den muss, kann nicht nur bei gro­ßen Unter­neh­men, son­dern kann auch bei mitt­le­ren bis klei­nen Betrie­benein­ge­setzt wer­den. Es kommt hier auf den Ein­zel­fall an.

Ein Son­der­fall die­ses Ver­fah­rens ist das Schutz­schirm­ver­fah­ren. Die­ses Sanie­rungs­ver­fah­ren kann nur bei der soge­nann­ten dro­hen­den Zah­lungs­un­fä­hig­keit ein­ge­lei­tet wer­den. Die Kri­se darf also noch nicht ein­ge­tre­ten, sie muss aber für die Zukunft erkenn­bar sein.

Mit dem Beginn des Jah­res 2021 hat die Poli­tik die Zugangs­hür­den für die Eigen­ver­wal­tung erhöht.

Aller­dings gilt dies nicht für sol­che Unter­neh­men, deren Kri­se durch Coro­na ver­ur­sacht wur­de. Bei sol­chen Unter­neh­men gel­ten die bis­he­ri­gen – nied­ri­ge­ren – Ein­gangs­hür­den. Außer­dem kön­nen sol­che Unter­neh­men selbst bei schon ein­ge­tre­te­ner Kri­se auch ein Schutz­schirm­ver­fah­ren bean­tra­gen. Die­se Unter­neh­men, deren Kri­se durch Coro­na ver­ur­sacht wur­de, wer­den also pri­vi­le­giert. Aller­dings gilt die­ser Son­der­vor­teil nur bis Ende des Jah­res 2021.

Falls Sie wis­sen wol­len, ob bei Ihrem Unter­neh­men die Insol­venz­an­trags­pflicht gilt und wel­che Mög­lich­kei­ten sie zur Ret­tung und Sanie­rung des Unter­neh­mens haben, spre­chen Sie uns ger­ne an.

Hier geht’s zu wei­te­ren Rechts­tipps von Rechts­an­walt Dr. Jas­per Stahlschmidt

Über den Autor

Geschäfts­füh­rer, Part­ner, Rechts­an­walt, Fach­an­walt für Insol­­venz- und Sanie­rungs­recht Dr. Jas­per Stahlschmidt

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  • Die Lehmen­siek Tief­bau GmbH und die Lehmen­siek Tele-Tech­nik GmbH stre­ben mit­hil­fe eines vor­läu­fi­gen Eigen­ver­wal­tungs­ver­fah­rens eine Sanie­rung an. Unter­schied­li­che Wirt­schafts­fak­to­ren führ­ten zu einer finan­zi­el­len Schief­la­ge des Unter­neh­mens. In einem ers­ten Schritt wird ein Sanie­rungs­kon­zept erar­bei­tet und den Gläu­bi­gern zur Abstim­mung vorgelegt.

  • 25 Jah­re Sanie­rungs­be­ra­tung aus einer Hand! Gemein­sam mit unse­rer Schwes­ter­ge­sell­schaft ple­no­via fei­ern wir im Jah­re 2023 das Erfolgs­kon­zept der inte­grier­ten Bera­tung: Betriebs­wirt­schaft­li­che Kom­pe­tenz mit spe­zia­li­sier­ter Rechts­be­ra­tung und Rechts­ge­stal­tung auf allen Gebie­ten des Restrukturierungsrechts.

  • Die NEUERO-Farm- und För­der­tech­nik GmbH hat sich mit­hil­fe eines Eigen­ver­wal­tungs­ver­fah­rens erfolg­reich saniert. Das Fami­li­en­un­ter­neh­men, das rund 50 Mit­ar­bei­ten­de beschäf­tigt, hat­te am 23.02.2022 beim Amts­ge­richt Osna­brück ein Eigen­ver­wal­tungs­ver­fah­ren bean­tragt. Der Restruk­tu­rie­rungs­plan wur­de von den Gläu­bi­gern ein­stim­mig ange­nom­men und das Ver­fah­ren am 31.12.2022 aufgehoben.

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