Die Vergütung des gemeinsamen Vertreters nach dem Schuldverschreibungsgesetz (SchVG) 1 im Insolvenzverfahren war, mangels einer ausdrücklichen Regelung im SchVG, Gegenstand zweier Entscheidungen des BGH. Der nachfolgende Beitrag setzt sich sowohl mit dem BGH, Beschl. v. 14.7.2016 – IX ZB 46/15, als auch mit dem BGH, Urt. v. 12.1.2017 – IX ZR 87/16, auseinander und beleuchtet zudem mögliche Haftungsansprüche von Insolvenzverwaltern, die vor und nach diesen Entscheidungen Zahlungen an sog. „gemeinsame“ Vertreter aus der Masse vornahmen.

Zusammenfassung

Mit dem Urteil des BGH v. 12.1.2017 ist die Tätigkeit des gemeinsamen Vertreters sehr viel unattraktiver geworden, obwohl hier durchaus Vorteile zugunsten der Insolvenzmasse und der betreffenden Gläubiger entstehen können. Bedauerlicherweise sieht der Gesetzgeber derzeit keinen Handlungsbedarf.

Vergütungsauszahlungen des Insolvenzverwalters an den gemeinsamen Vertreter vor dem BGH-Urteil stellen insolvenzrechtliche Pflichtverstöße dar, für die sich der Verwalter jedoch exkulpieren dürfte.

Unterlassene Rückforderungen der schon bezahlten Vergütung des gemeinsamen Vertreters stellen aber schuldhafte Pflichtverstöße des Insolvenzverwalters nach § 60 InsO dar. Betroffene Insolvenzverwalter müssen durch Geltendmachung des Rückforderungsanspruchs verhindern, dass mögliche Rückforderungsansprüche verjähren.

Vergütungsauszahlungen nach dem BGH-Urteil begründen Schadensersatzpflichten des Insolvenzverwalters nach § 60 InsO.

Insbesondere den Kassenprüfern obliegt es, solche möglichen Pflichtverstöße im Rahmen der Kassenprüfung zu untersuchen.

Den kompletten Artikel „Die Haftungsrisiken des Insolvenzverwalters im Lichte der BGH-Rechtsprechung zur Vergütung des gemeinsamen Vertreters – keine Bevorzugung einer Gläubigergruppe“ lesen.

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