Die (Schenkungs-) Anfechtung im Fall P&R

  1. Was bisher geschah

Im Jahr 2018 wurde über das Vermögen der in Deutschland ansässigen P&R-Gesellschaften das Insolvenzverfahren eröffnet. Der Schaden wird seither auf rund 3,2 Milliarden Euro geschätzt. Die auch heute noch medial begleiteten Insolvenzverfahren brachten zutage, dass von den rund 1,6 Millionen Containern nur rund 618 Tausend Frachtboxen tatsächlich existieren. Die insgesamt 54.000 betroffenen Investoren zeichneten circa 80.000 Einzelverträge und wurden zur Anmeldung ihrer Forderungen im Insolvenzverfahren aufgefordert. Im weiteren Verlauf bestritt der Insolvenzverwalter die von ihm zunächst vorausgefüllten Forderungsanmeldungen, welche die investierten Anleger unterzeichnet zurückschicken mussten.

Mit der überwiegenden Mehrheit der Anleger konnten die bestellten Insolvenzverwalter ein Einvernehmen über die Forderungshöhe herstellen. Zeitgleich überließen die Insolvenzverwalter den Anlegern auch ein weiteres als „Hemmungsvereinbarung“ überschriebenes Schriftstück. Die Vereinbarung sieht eine Hemmung der Verjährung etwaiger Ansprüche bis zum 31.12.2023 vor. Rund 108.000 der insgesamt 114.000 Hemmungsvereinbarungen wurden von den Anlegern an die Insolvenzverwalter zurückgeschickt.

Die rund 6000 Anleger, die bislang eine Hemmungsvereinbarung nicht unterzeichneten, sehen sich nunmehr der Zahlungsaufforderung durch die Insolvenzverwalter ausgesetzt. Sowohl Mietzahlungen als auch Rückkaufswerte sowie als Restmieten bezeichnete Zahlungen sollen die betroffenen Anleger nunmehr zurückzahlen.

Gestützt wird der Anspruch auf § 134 InsO, die sogenannte Schenkungsanfechtung. Zur Begründung wird u. a. ausgeführt, dass von dem Betreiben eines Schneeballsystems auszugehen sei. Auch seien – so die Insolvenzverwalter – die Investoren niemals Eigentümer der Container geworden.

2. Hoffnung für Investoren bringt das OLG München

Die Zahlungsaufforderungsschreiben des Insolvenzverwalters sind den 6.000 Anlegern vor wenigen Tagen zugegangen. Unberücksichtigt ließ der Insolvenzverwalter jedoch eine Entscheidung des OLG München. Das OLG München hat die Berufung des Insolvenzverwalters gegen das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts München I zurückgewiesen. D. h. der Insolvenzverwalter unterlag schon vor dem Landgericht München I mit der Rückforderung der Anfechtungsansprüche.

Das Landgericht München I und ihm folgend das Oberlandesgericht München negieren eine unentgeltliche Leistung im Sinne des § 134 InsO, die jedoch eine Anspruchsvoraussetzung ist.

Weder der Rückkaufspreis noch die Tagesmietzinsen stellen, so das Gericht, eine unentgeltliche Leistung dar. Sowohl die Zahlung des Rückkaufpreises als auch die Tagesmietzinsen seien eine Verpflichtung der P&R-Gesellschaften aus dem mit den Anlegern geschlossenen Kauf- und Verwaltungsvertrag. Die investierten Beträge sowie die Überlassung der Verwaltung der Container an die P&R-Gesellschaften seien die vertraglich vereinbarte Gegenleistung für die Zahlung der Mieten und Rückkaufswerte.

Die Entscheidung des Oberlandesgerichts München erfolgte im Rahmen eines Beschlusses nach § 522 ZPO.

Mitunter können Anleger in Einzelfällen auch die Entreicherung, § 143 Abs. 2 InsO, einwenden.

3. Fazit: Die Rechte der Investoren wurden gestärkt

Die Rechtslage ist zwar höchstrichterlich noch nicht geklärt, richtungsweisend ist aber die Entscheidung des Oberlandesgerichts München. Keinesfalls kann von einer eindeutigen Rechtslage zu Gunsten des Insolvenzverwalters gesprochen werden.

Ob ein Klageverfahren sinnvoll ist, muss im Einzelfall geklärt werden. Mit der Entscheidung des OLG München wurden die Rechte der Investoren gestärkt.

Über den Autor

Partner, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Sascha Borowski

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