Mit dem am 23.8.2016 veröffentlichten Urteil hat der BGH seine bisherige Rechtsprechung zur Insolvenzanfechtung sehr deutlich präzisiert und die zuletzt sichtbare Verschärfung des Anfechtungsrechts abgemildert. Für die Behandlung der Insolvenzanfechtung gegenüber Lieferanten dürfte die nunmehr vorliegende Entscheidung jedenfalls als revolutionär einzuschätzen sein; sie wird zumindest mittelbar auch auf die Anfechtung gegenüber solchen Gläubigern Einfluss haben, die keine Lieferanten sind. In der Literatur wurde verschiedentlich darauf hingewiesen, dass ein interessengerechtes Insolvenzanfechtungsrecht weniger durch Maßnahmen des Gesetzgebers, sondern vielmehr durch eine sachgerechte, am konkreten Einzelfall orientierte Beweiswürdigung der Gerichte erreicht werden kann. Der schematischen Anwendung der von der höchstrichterlichen Rechtsprechung entwickelten Beweisanzeichen hat der IX. Senat in erfreulich deutlicher Weise eine klare Absage erteilt. Das Urteil liefert zudem wertvolle  Hinweise für die Behandlung des § 133 Abs. 1 InsO in der Praxis, die von den Prozessbeteiligten und den Instanzgerichten zwingend zu berücksichtigen sind. Zudem kristallisiert sich immer deutlicher heraus, wie redliche Gläubiger Insolvenzanfechtungsansprüche vermeiden können.

Dr. Hiebert zum BGH-Urteil über die Kenntnis des Gläubigers von der drohenden Zahlungsunfähigkeit

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