Dritt­schuld­ner­zah­lun­gen sind immer wie­der Gegen­stand einer Insol­venz­an­fech­tung. Die Sach­ver­hal­te ähneln sich i.d.R.: Ein Gläu­bi­ger erwirkt auf Grund­la­ge eines Titels einen Pfän­­dungs- und Über­wei­sungs­be­schluss (PfüB) gegen den Schuld­ner. Der Beschluss wird dem kon­to­füh­ren­den Geld­in­sti­tut des Schuld­ners zuge­stellt. Die­ser Vor­gang wird ver­ein­fa­chend und umgangs­sprach­lich als Kon­to­pfän­dung bezeich­net. Die Kon­to­pfän­dung bleibt zunächst man­gels Kon­to­gut­ha­ben frucht­los. Sodann füh­ren Gut­schrif­ten zu einem Kon­to­gut­ha­ben, das die Bank als Dritt­schuld­ne­rin zu einer Über­wei­sung an den Pfän­dungs­gläu­bi­ger ver­an­lasst. Die For­de­rung die­ses Gläu­bi­gers wird so (teil­wei­se) befrie­digt und das Aktiv­ver­mö­gen des Schuld­ners durch eine Redu­zie­rung des Aus­zah­lungs­an­spruchs gegen die Bank geschmä­lert. Die­se Schmä­le­rung wird in der Pra­xis regel­mä­ßig als Belas­tungs­bu­chung mit der Bezeich­nung Dritt­schuld­ner­zah­lung auf dem Kon­to des Schuld­ners dargestellt.

Beruht die Ver­mö­gens­ver­schie­bung im Vor­feld des Insol­venz­ver­fah­rens auf einer Dritt­schuld­ner­zah­lung, ist offen­sicht­lich, dass der Schuld­ner die­se nicht selbst aktiv ver­an­lasst hat. Nicht sel­ten erfolgt die Dritt­schuld­ner­zah­lung der Bank ohne sein Wis­sen und zumin­dest in Bezug auf den Aus­füh­rungs­zeit­punkt auch ohne sein Wol­len. Die Zah­lung der Dritt­schuld­ne­rin ist daher kei­ne Rechts­hand­lung des Schuld­ners i.S.d. § 133 InsO, sodass eine Anfech­tung nur nach ande­ren Vor­schrif­ten, z.B. den §§ 130, 131 InsO, in Betracht kommt, weil der Tat­be­stand die­ser Vor­schrif­ten ledig­lich eine Rechts­hand­lung, nicht aber eine sol­che des Schuld­ners vor­aus­setzt. Die Anfech­tung ist dann aber auf den Drei­mo­nats­zeit­raum vor Antrag­stel­lung begrenzt. In der Pra­xis lie­gen die Voll­stre­ckungs­hand­lung und die Dritt­schuld­ner­zah­lung meist außer­halb des Drei­mo­nats­zeit­raums der §§ 130, 131 InsO, 4 wes­halb dem Anfech­tungs­tat­be­stand des § 133 Abs. 1 InsO beson­de­re Bedeu­tung zukommt. Bemer­kens­wert häu­fig ist der Fis­kus Anfech­tungs­geg­ner in der beschrie­be­nen Kon­stel­la­ti­on, was dar­an lie­gen dürf­te, dass die­ser sich sei­ne Titel selbst schafft und voll­streckt. Zudem dürf­te die Kennt­nis des Fis­kus von dro­hen­der Zah­lungs­un­fä­hig­keit in vie­len Fäl­len leich­ter nach­zu­wei­sen sein.

Anknüp­fungs­punkt für eine den Zehn­jah­res­zeit­raum des § 133 Abs. 1 InsO aus­schöp­fen­de Anfech­tung im Fall der spä­te­ren Insol­venz des Schuld­ners kann des­sen Han­deln im Zusam­men­hang mit der Ent­ste­hung des Gut­ha­bens auf dem gepfän­de­ten Kon­to sein. Trägt der Schuld­ner durch eine eige­ne Hand­lung dafür Sor­ge, dass Gut­schrif­ten auf dem Kon­to zu einem Gut­ha­ben füh­ren, das eine Dritt­schuld­ner­zah­lung ermög­licht, liegt hier­in eine eige­ne Hand­lung des Schuld­ners. Die Hand­lung kann in der Ein­zah­lung von Bar­geld, der Vor­nah­me einer Über­wei­sung von einem ande­ren Kon­to oder dem Schrei­ben von Rech­nun­gen unter Anga­be der Bank­ver­bin­dung des gepfän­de­ten Kon­tos lie­gen. Auch die aus­drück­li­che Wei­sung an einen Debi­tor des Schuld­ners, auf ein bestimm­tes, näm­lich das gepfän­de­te Kon­to zu zah­len, kann eine Rechts­hand­lung dar­stel­len. Abzu­gren­zen sind die­se Fall­ge­stal­tun­gen von einem blo­ßen pas­si­ven Ver­hal­ten des Schuld­ners. Die Beweis­wür­di­gung obliegt in ers­ter Linie der Tat­sa­chen­in­stanz, ist einer Über­prü­fung nur ein­ge­schränkt zugäng­lich und i.d.R. streit­ent­schei­dend. So auch in dem vom OLG
Naum­burg ent­schie­de­nen Fall.

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  • Die Lehmen­siek Tief­bau GmbH und die Lehmen­siek Tele-Tech­nik GmbH stre­ben mit­hil­fe eines vor­läu­fi­gen Eigen­ver­wal­tungs­ver­fah­rens eine Sanie­rung an. Unter­schied­li­che Wirt­schafts­fak­to­ren führ­ten zu einer finan­zi­el­len Schief­la­ge des Unter­neh­mens. In einem ers­ten Schritt wird ein Sanie­rungs­kon­zept erar­bei­tet und den Gläu­bi­gern zur Abstim­mung vorgelegt.

  • 25 Jah­re Sanie­rungs­be­ra­tung aus einer Hand! Gemein­sam mit unse­rer Schwes­ter­ge­sell­schaft ple­no­via fei­ern wir im Jah­re 2023 das Erfolgs­kon­zept der inte­grier­ten Bera­tung: Betriebs­wirt­schaft­li­che Kom­pe­tenz mit spe­zia­li­sier­ter Rechts­be­ra­tung und Rechts­ge­stal­tung auf allen Gebie­ten des Restrukturierungsrechts.

  • Die NEUERO-Farm- und För­der­tech­nik GmbH hat sich mit­hil­fe eines Eigen­ver­wal­tungs­ver­fah­rens erfolg­reich saniert. Das Fami­li­en­un­ter­neh­men, das rund 50 Mit­ar­bei­ten­de beschäf­tigt, hat­te am 23.02.2022 beim Amts­ge­richt Osna­brück ein Eigen­ver­wal­tungs­ver­fah­ren bean­tragt. Der Restruk­tu­rie­rungs­plan wur­de von den Gläu­bi­gern ein­stim­mig ange­nom­men und das Ver­fah­ren am 31.12.2022 aufgehoben.

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