Am 6. Juni 2019 hat der Europäische Rat die EU-Richtline 2019/1023 zum präventiven Restrukturierungsrahmen verabschiedet. Erstmals wird damit europaweit die Möglichkeit geschaffen, außerhalb eines Insolvenzverfahrens, aber innerhalb eines verbindlichen Rechtsrahmens, betriebliche Sanierungsmaßnahmen mit den Beteiligten zu vereinbaren. Entsteht damit tatsächlich eine „neue Sanierungskultur“ in Europa oder wird lediglich das „Restukturierungs-Hopping“ von Problemunternehmen beflügelt? Antworten auf diese und andere Fragen zum präventiven Restrukturierungsrahmen gibt Rechtsanwalt Dr. Utz Brömmekamp, Vorstandsmitglied der Deutschen Gesellschaft für Krisenmanagement e.V. (DGfKM) in Hamburg und Geschäftsführer der Buchalik Brömmekamp Unternehmensberatung GmbH in Düsseldorf, im Gespräch mit dem Restrukturierungsmagazin.

Restrukturierungsmagazin: Kernelement des präventiven Restrukturierungsrahmens ist ein sogenannter Restrukturierungsplan. Mit ihm lassen sich – so die Hoffnung – deutlich individuellere und präzisere Maßnahmen zur Sanierung vereinbaren als im bisherigen Insolvenzverfahren. Gleichzeitig soll damit der Eingriff in die Rechte und Interessen der Beteiligten auf das notwendige Mindestmaß beschränkt werden. Ist damit tatsächlich mit einem höheren Sanierungserfolg zu rechnen als bei den bisherigen Insolvenzplänen bzw. Sanierungskonzepten gemäß IDW S6?

Dr. Utz Brömmekamp: Die EU-Vorgaben für ein präventives Restrukturierungsverfahren orientieren sich stark an unserem deutschen Insolvenzplanverfahren, allerdings mit dem feinen Unterschied, dass es sich gerade nicht um ein offizielles Insolvenzverfahren handelt. Vergleichbar dem Insolvenzplan wird auch der Restrukturierungsplan in der Tat das Kernstück des neuen Verfahrens sein. Denn schließlich werden dort die vorgestellten Maßnahmen und Gläubigerbeiträge erläutert, die dann mit dem Erfordernis einer qualifizierten Mehrheit zur Abstimmung gestellt werden. Ob individuellere und präzisere Maßnahmen Bestandteil des Plans sein können, wird maßgeblich davon abhängen, in welchem Maße die einzelnen Mitgliedsstaaten bei der jeweiligen Umsetzung der Richtlinie in nationales Recht den Eingriff in Gläubigerrechte zulassen werden. Fest steht nur, dass anders als nach der deutschen Insolvenzordnung nicht sämtliche Gläubiger einbezogen werden müssen, sondern auch nur einzelne Gläubiger oder Gläubigergruppen vom Plan betroffen sein können. Fest steht auch, dass zumindest im Grundsatz nicht nur finanzwirtschaftliche, sondern auch operative Maßnahmen Gegenstand einer Planlösung sein können. Ob der deutsche Gesetzgeber in diesem Zusammenhang auch Eingriffe in Vertragsverhältnisse zulassen wird, bleibt mit Spannung abzuwarten. Bislang setzt dies bei uns die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens voraus.

Das komplette Interview in Krisennavigator.de

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