Das Wichtigste vorab: Bleiben Sie gesund!

Daneben gilt es aber, Unternehmen am Leben zu erhalten, die derzeit immense Umsatzeinbrüche durch die Corona-Krise erleiden. Was aktuell passiert, kann man in seiner Tragweite tatsächlich noch gar nicht abschätzen.

Nur ein Beispiel:

Eine Ladenkette, die von den behördlichen Schließungen betroffen ist, nimmt daraufhin eingehende Ware nicht mehr von ihren Lieferanten ab, kann aufgrund der Umsatzeinbrüche offene Rechnungen nicht bezahlen und muss im Zweifel um Stundungen bei den Lieferanten bitten. Ende des Monats werden Löhne und Gehälter aber regulär fällig. Gibt es hier eine kurzfristige finanzielle Hilfe vom Staat, die dann auch pünktlich zur Fälligkeit der Löhne und Gehälter ausgezahlt wird? Die Ware, die nicht mehr ausgeliefert werden kann, staut sich zudem bei den Lieferanten. Von dieser Problematik ist also der Logistiksektor direkt betroffen. Darüber hinaus werden die Vermieter der einzelnen Ladengeschäfte mit Zahlungsausfällen zu kämpfen haben. Bereits an diesem kleinen Beispiel, das sich unproblematisch weiterführen ließe, sieht man, welch große wirtschaftliche Kettenreaktionen damit verbunden sind. Es ist daher gut und richtig, dass der Staat Hilfe angekündigt hat und diese kurzfristig zur Verfügung stellen will. Auch die Pflicht zur Insolvenzantragstellung soll ausgesetzt werden. Dies ist im Grundsatz ebenfalls zu begrüßen.

Was heißt das aber nun konkret für Ihr Unternehmen?
Derzeit erhalten wir zahlreiche Anfragen von Unternehmern, die nicht wissen, wie sie am besten auf die Krise reagieren können und sollen.
Wir haben uns daher dazu entschlossen, die wichtigsten, immer wiederkehrenden Fragen aufzuführen und zu beantworten:

  1. Laut behördlicher Anordnung muss ich meinen Betrieb schließen. Erhalte ich hierfür eine Entschädigung ?

Auch wenn dies eigentlich ganz klar bejaht werden müsste, ist die derzeitige gesetzliche Regelung leider alles andere als eindeutig. Nach dem Wortlaut des § 56 Abs. 4 Infektionsschutzgesetz (IfSG) ist ein Entschädigungsanspruch nur für Einzelpersonen vorgesehen, nicht aber für Unternehmen. Auch der Entschädigungsanspruch nach § 65 IfSG dürfte nicht greifen. So berufen sich die behördlichen Schließungsanordnungen auf § 28 I IfSG und damit auf Maßnahmen zur Bekämpfung übertragbarer Krankheiten (siehe beispielsweise NRW: https://www.land.nrw/sites/default/files/asset/document/200317_fortschreibung_der_erlasse_15._und_17.03.2020_kontaktreduzierende_massnahmen.pdf.
Für solche Maßnahmen gilt die Entschädigungsregelung des § 65 IfSG aber gerade nicht.

Es ist allerdings nicht auszuschließen, dass sich hierzu in den nächsten Tagen die Rechtslage ändern wird. Wir werden dies genau beobachten und halten Sie informiert.

  1. Kann ich Kurzarbeitergeld beantragen? Was muss ich dabei beachten?

Die Bundesregierung hat deutlich gemacht, dass angesichts der Corona-Krise Kurzarbeitergeld unbürokratisch beantragt werden kann. Voraussetzung hierfür ist aber, dass im Unternehmen ein Arbeitsausfall sowie ein Entgeltausfall von mindestens 10% vorliegen und mindestens 10% der im Betrieb oder in der Betriebsabteilung beschäftigten Arbeitnehmer von dem Arbeitsausfall betroffen sind. Der Arbeitsausfall kann auch vollständig sein. Auf die Betriebsgröße kommt es nicht an.

Das Kurzarbeitergeld beträgt für die ausgefallene Arbeitszeit 60% bzw. 67% (bei unterhaltspflichtigen Kindern) des pauschalen Nettoentgeltes.

Der Arbeitgeber kann die Kurzarbeit nicht einseitig anordnen, sondern muss diese entweder vorher mit dem Betriebsrat oder bei Fehlen eines Betriebsrates mit dem jeweiligen Arbeitnehmer individuell vereinbaren. Geringfügig Beschäftigte, also solche Arbeitnehmer, die nicht mehr als 450,00 € brutto im Monat verdienen, haben übrigens keinen Anspruch auf Kurzarbeitergeld. Der Arbeitgeber muss also die in Anspruch genommene Tätigkeit an dieser Stelle selbst bezahlen.

Weiterhin müssen alle Urlaubstage aus dem Jahr 2019 vor Eintritt in die Kurzarbeit aufgebraucht werden.

Arbeitszeitguthaben, die dem Arbeitnehmer zur freien Verfügbarkeit stehen, müssen nicht zunächst abgebaut werden. Die Agentur für Arbeit kann auf den Abbau von Arbeitszeitkonten nur dann verweisen, wenn diese auch tatsächlich für die betriebliche Flexibilisierung der Arbeitszeit und nicht für andere Zwecke, insbesondere nicht für individuelle Zeitpräferenzen, zur Verfügung stehen. Arbeitszeitguthaben, die für betriebliche Flexibilisierung verwendet werden, müssen aktuell nicht zunächst ins Minus gebracht werden. Das Gesetz sieht weitere Ausnahmen vor, § 96 Abs. 4 SGB III.
Aufgrund der aktuellen Geschehnisse werden zudem die Sozialversicherungsbeiträge, die auf das Kurzarbeitergeld vom Arbeitgeber zu zahlen sind, von der Arbeitsagentur erstattet. Darüber hinaus sollen nun auch Leiharbeitskräfte Kurzarbeitergeld erhalten.

  1. Hilft mir das Kurzarbeitergeld, wenn ich mit meinem Unternehmen durch die Corona-Krise in Liquiditätsschwierigkeiten gelange?

Das Unternehmen kann mit seinen Arbeitnehmern einen Abschlag vereinbaren, der vor Erstattung des Kurzarbeitergeldes an die Arbeitnehmer ausgezahlt werden muss. Hintergrund ist, dass die Auszahlung des Kurzarbeitergeldes erst zu einem späteren Zeitpunkt als die bisherige Gehaltszahlung erfolgt. Damit der Arbeitnehmer aber seine grundlegenden Unterhaltskosten wie Miete etc. bezahlen kann, erhält er vorab von seinem Arbeitgeber den besagten Abschlag. Dieser Betrag muss dann aber auch im Unternehmen vorhanden sein. Angesichts der Auswirkungen der Corona-Krise kann es allein schon daran fehlen. Am Ende erhält das Unternehmen aber das Kurzarbeitergeld einschließlich der Sozialversicherungsbeiträge. Lohnsteuerpflichtig ist das Kurzarbeitergeld nicht (Nettolohnersatzleistung). Im Ergebnis wird das Kurzarbeitergeld von der Agentur für Arbeit gezahlt und das Unternehmen wird liquiditätsmäßig entlastet. Allerdings muss das Unternehmen zumindest in der Lage sein, einen Teil des Kurzarbeitergeldes im Rahmen eines Abschlages zu finanzieren (siehe dazu weiterführend die Beantwortung der Frage 8). Aufgrund der Vielzahl der Anträge auf Kurzarbeitergeld, die derzeit bei den Arbeitsagenturen eingehen, ist damit zu rechnen, dass es mehrere Wochen dauert, bis es zur Erstattung kommt.

  1. Die Umsätze brechen seit Ausbruch der Corona-Krise komplett ein. Ich kann jetzt schon absehen, dass mein Unternehmen Ende des Monats März zahlungsunfähig sein wird. Was kann ich machen, um mein Unternehmen zu retten?

Neben dem Antrag auf Kurzarbeitergeld, sollten Sie jetzt ein sehr stringentes Cash Management betreiben. Wir raten Unternehmen, je nach Situation sämtliche Abbuchungsaufträge und Lastschriftermächtigungen komplett zu widerrufen, um jede einzelne Auszahlung kontrollieren und selbst in der Hand haben zu können. Ihre Zahlungsverpflichtungen bleiben natürlich bestehen. Um die Übersicht zu behalten, überlassen Sie Bestellungen und Auszahlungen maximal einem Mitarbeiter oder führen Sie diese selbst aus. Sanktionieren Sie Verstöße. Auch eine Stundungsvereinbarung mit einzelnen Gläubigern sollten Sie in Betracht ziehen. Insbesondere gegenüber der Finanzverwaltung sollten angesichts der schwierigen Lage Stundungsanträge im Hinblick auf Steuerverbindlichkeiten eingereicht werden. Hierbei beraten wir derzeit schon einige Unternehmen. Die zuständigen Behörden haben bereits deutlich gemacht, dass die Stundungsanträge, die im Ermessen der Behörde stehen, zugunsten der coronageschädigten Unternehmen ausgelegt werden sollen. Dies bedeutet aber nicht, dass Stundungsanträge ohne entsprechende Unterlagen und Nachweise der Auswirkungen der Corona-Krise positiv beschieden werden. Anträge auf Steuerstundungen sind insbesondere bei der Körperschaftssteuer und Umsatzsteuer, nicht aber bei sog. Abzugssteuern (bspw. Lohnsteuer) möglich.

Weiterhin können Anpassungen an die Steuervorauszahlungen beantragt werden. Auch hier ist mit unbürokratischen Entscheidungen zu rechnen.

Die Finanzverwaltung verzichtet bis zum 31.12.2020 auf Vollstreckungsmaßnahmen (Säumniszuschläge), solange aufgrund der Auswirkungen des Corona-Virus fällige Steuerzahlungen nicht beglichen werden können.

  1. Welche zusätzlichen Möglichkeiten habe ich, die Finanzierung meines Geschäftsbetriebes auch für die Zukunft zu sichern?

Die Politik hat weitreichende Maßnahmen angekündigt und teilweise schon umgesetzt. Insbesondere sollen mögliche zusätzliche Kredite über die jeweilige Hausbank durch staatliche Bürgschaften zu einem großen Teil abgesichert werden. Dies führt aber auch dazu, dass sich das Unternehmen dann weiter verschuldet, und diese Schulden müssen später in irgendeiner Weise getilgt werden. Es sollen zusätzliche Förderprogramme bei den Bürgschafts- und Förderbanken der Länder sowie der KfW ausgelegt werden.

Daneben kann ein Factoring in Betracht gezogen werden, falls dies nicht schon umgesetzt wurde. Die Unternehmen sollten auch ihre abgeschlossenen Versicherungsverträge überprüfen. Gerade im Gastronomiebereich werden oft sogenannte „Betriebsunterbrechungsversicherungen“ abgeschlossen, die an dieser Stelle in Einzelfällen helfen könnten. Auch zum Thema Sicherstellung der Finanzierung beraten wir derzeit viele Unternehmen und arbeiten daran, schnellstmöglich Abhilfe zu schaffen.

 

Wie schnell kann ich mit der Auszahlung von Krediten rechnen?

Kredite sind bei der Hausbank zu beantragen. Die Darlehensvergabe durch die Hausbank darf jedoch nicht voraussetzungslos und unter Berücksichtigung der regulatorischen Vorgaben erfolgen. In NRW sind für die Beantragung folgende Unterlagen vorzulegen:

  • Jahresabschluss 2018;
  • Vorläufiger Jahresabschluss 2019, alternativ BWA inklusive Summen und Saldenliste;
  • Kurze Situationsbeschreibung eingeleiteter Maßnahmen;
  • Vorläufige Liquiditätsplanung 2020 sowie
  • Rentabilitätsplanungen 2020 und 2021.

Die Rentabilitäts- und Liquiditätsplanung wird bei den Banken auf umso mehr Akzeptanz stoßen, je professioneller diese vorbereitet wurde. Wenn Sie die Zeit haben, nehmen Sie externe Unterstützung in Anspruch. Dies wird auch von den Förderbank angeregt.

Durch die nunmehr geplanten gesetzlichen Erleichterungen für eine Kreditvergabe an Unternehmen in der Krise, ist nicht mehr in jedem Fall ein Sanierungsgutachten nach IDW S6 erforderlich. Dieses musste von Banken gefordert werden, um zu verhindern, dass Tilgungen und/oder Sicherungsrechte in einer späteren Insolvenz anfechtbar sind bzw. die Darlehensvergabe als sittenwidrig eingestuft wird. Falls ein Unternehmen sich auf die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht (vgl. Ausführungen unter Ziffer 7) berufen kann und dies nachweist, zum Beispiel durch eine Bestätigung eines sachverständigen Dritten, kann die Bank auch an Unternehmen Darlehen vergeben, die sich aufgrund der Corona-Pandemie in der Krise befinden.

Auch unser Unternehmen unterstützt bei der Erstellung der vorbezeichneten Unterlagen.

Aktuell werden in NRW durch die Bürgschaftsbank und durch die KFW folgende Fördermöglichkeiten angeboten:

  • Bis zu 75T€ stille Beteiligung zur Liquiditätsfinanzierung;
  • Bis zu 2,5 Mio.€ Ausfallbürgschaften zur Besicherung von Krediten bei Hausbanken. Dazu sind erforderlich:
    • Antrag über die Hausbank;
    • Kredite bis 250T€ im Expressverfahren Entscheidung innerhalb von 3 Tagen;
    • Kredite bis 500T€ im Umlaufverfahren innerhalb von 3 Tagen nach Vorlage aller Unterlagen;
    • Offen ist, wie lange die Entscheidungsdauer bei Krediten über 500T€ bis 2,5 Mio. € sein wird. Max. Kreditvolumen 3,125 Mio.€ bei einer Bürgschaft von 2,5 Mio.€.
    • Landesbürgschaften ab 2,5 Mio. € können über PWC beantragt werden.
    • Das Sonderprogramm der KFW wird mit einer Haftungsfreistellung für die Hausbank in Höhe von bis zu 90% des Darlehensrisikos gewährt
    • Direktbeteiligungen der KFW an Konsortialfinanzieren ab 25 Mio.€ sind möglich.
    • Weitere Maßnahmen befinden sich in der Umsetzung.

Das KfW-Sonderprogramm 2020 steht ab dem 23.03.2020 auch Unternehmen zur Verfügung, die bedingt durch die Corona-Krise vorübergehend Finanzierungsschwierigkeiten haben. Konkret heißt dies, dass alle Unternehmen, die zum 31.12.2019 nicht in wirtschaftlichen Schwierigkeiten waren, einen Kredit beantragen können. Unternehmen waren dann nicht in wirtschaftlichen Schwierigkeiten, wenn sie zum genannten Zeitpunkt geordnete wirtschaftliche Verhältnisse ausgewiesen haben, die Hausbank beziehungsweise Konsortialbank keine Kenntnis von ungeregelten Zahlungsrückständen des Antragstellers von mehr als 30 Tagen hatte und keine Stundungsvereinbarungen oder Covenantbrüche vorlagen.

Zum Zeitpunkt der Antragstellung ist gemäß der aktuellen Planung (Annahme: auf Basis einer sich wieder normalisierenden wirtschaftlichen Gesamtsituation („wie vor der Krise“) die Durchfinanzierung des Unternehmens bis zum 31.12.2020 voraussichtlich gegeben. Es besteht für das Unternehmen unter der Annahme einer sich wieder normalisierenden wirtschaftlichen Gesamtsituation („wie vor der Krise“) eine positive Fortführungsprognose.

Der Nachweis dieser Voraussetzungen muss durch Sie erfolgen. Auch hierbei können wir Sie gerne unterstützen.

Die Laufzeiten und Konditionen aller Förderoptionen sind abhängig von der Einwertung des Kreditrisikos und der Liquiditätssituation.

Die Hausbank muss nach aktuell geltendem Recht 10%-20% des Kreditrisikos in die eigenen Bücher nehmen. Wegen des eigenen Obligos kann nicht ausgeschlossen werden, dass das Kreditinstitut in Einzelfällen die Risikoübernahme verweigert. Wie lange die Kreditentscheidungen bis zur Auszahlung im Einzelfall dauern werden, kann nicht beurteilt werden. Auf Grund der hohen Nachfrage ist mit mehreren Wochen Umsetzungszeit zu rechnen. 

  1. Laut der Liquiditätsplanung ist mein Unternehmen – verursacht durch die Corona-Krise -zahlungsunfähig. Bin ich gezwungen, einen Insolvenzantrag zu stellen?

Grundsätzlich ist die Missachtung der Insolvenzantragspflicht ein scharfes Schwert und hat für die Geschäftsführung weitreichende strafrechtliche und zivilrechtliche Konsequenzen. Beispielsweise macht sich die Geschäftsführung bei Nichtabführung der Arbeitnehmeranteile der Sozialversicherungsbeiträge strafbar (§ 266a StGB). Sämtliche Auszahlungen, die nicht betriebsnotwendig sind und im Zustand der Insolvenzreife getätigt wurden, stehen dabei im Feuer. In dieser Höhe können Sie als Geschäftsführer in voller Höhe und mit Ihrem gesamten Privatvermögen in Haftung genommen werden. So kommen erhebliche Summen zusammen, für die Sie dann als Geschäftsführung vollumfänglich haften.

Die Bundesregierung hat dieses Dilemma erkannt und plant daher eine Aussetzung der Insolvenzantragspflicht bis zum 30.9.2020. Diese soll bis 27.3.2020 vom Bundestag beschlossen werden. Der Gesetzgeber behält sich vor, die Aussetzungsfrist zu verlängern. Dies gilt nicht, wenn die Insolvenzreife des einzelnen Unternehmens nicht auf den Folgen der Ausbreitung des Corona-Virus beruht oder wenn keine Aussichten darauf bestehen, eine bestehende Zahlungsunfähigkeit zu beseitigen. War das Unternehmen am 31.12.2019 nicht zahlungsunfähig, wird vermutet, dass die Insolvenzreife auf den Auswirkungen der Corona- Pandemie beruht und Aussichten darauf bestehen, eine bestehende Zahlungsunfähigkeit zu beseitigen.

Damit die Geschäftsführung vor einer etwaigen Haftung bewahrt wird, sollte jedenfalls durch einen Dritten bestätigt werden, dass zum 31.12.2019 keine Zahlungsunfähigkeit vorlag.

Kommt es doch zu einer Insolvenz, besteht das hohe Risiko, dass ein Insolvenzverwalter versuchen wird nachzuweisen, dass trotz der Zahlungsfähigkeit am 31.12.2019 die übrigen Voraussetzungen für die Aussetzung der Antragspflicht nicht vorlagen. Deshalb sollte immer dann, wenn man sich auf die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht beruft, ein Drittgutachten erstellt werden, mit dem neben der Zahlungsfähigkeit zum 31.12.2019 auch bestätigt wird, dass die Antragspflicht nur aufgrund der Corona-Pandemie eingetreten ist und das die Aussicht besteht, die Zahlungsunfähigkeit zu beseitigen. Wesentlich in diesem Zusammenhang ist die Validierung des Geschäftsmodell und der Rentabilität nach der Krise.

  1. Besteht für mich als Vorstand oder Geschäftsführer ein Haftungsrisiko, wenn ich mich auf die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht berufe?

Vorstände und Geschäftsführer haften persönlich für alle Zahlungen, die sie seit Eintritt der Insolvenzreife geleistet haben, § 92 Abs.2 AktG / 64 GmbHG. Mit dem Aufschub der Insolvenzantragspflicht entfällt nicht die Insolvenzreife per se. Der Gesetzgeber will in seiner Gesetzesänderung zumindest klarstellen, dass solche Zahlungen, die im ordnungsgemäßen Geschäftsgang erfolgen, privilegiert sind und eine Haftung ausscheidet. Auch hier ist bei jeder Zahlung dann aber zu prüfen, ob sie als solche auch bewertet werden kann, d.h. im ordnungsgemäßen Geschäftsgang erfolgt ist.

Weiterhin stellt der Gesetzgeber in seiner geplanten Gesetzesänderung klar, dass ein Gläubiger bis zum Ende der Aussetzungsfrist, also bis zum 30.9.2020, nur dann einen Insolvenzantrag stellen kann, wenn ihm der Beweis gelingt, dass entweder Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung bei dem Unternehmen bereits am 01.03.2020 vorlag. Damit dürfte es den meisten Gläubigern unmöglich sein, während der Aussetzungsfrist einen Fremdantrag zu stellen. Dies hilft den von der Corona Krise betroffenen Unternehmen.

  1. Was mache ich, wenn die Liquiditätshilfen zu spät kommen oder das Unternehmen mangels liquider Mittel beim Kurzarbeitergeld nicht in Vorleistung gehen kann?

In diesen Fällen macht es Sinn, einen Insolvenzantrag zu stellen. Über das Insolvenzgeld wird sichergestellt, dass die Mitarbeiter für einen Zeitraum von drei Monaten bis zur Beitragsbemessungsgrenze (derzeit 6.900€/Monat im Westen und 6.450€/Monat im Osten) die Löhne und Gehälter ausbezahlt bekommen. Eine Beschränkung wie beim Kurzarbeitergeld findet nicht statt. Die Insolvenz muss dabei nicht das Ende sein. Mit dem ESUG, dem Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen, steht Unternehmen und Unternehmern seit dem Jahr 2012 neben der Kurzarbeit ein wichtiges Instrument zur Krisenbewältigung zur Verfügung: Die Insolvenz in Eigenverwaltung und somit ohne Insolvenzverwalter und unter dem Schutz des Insolvenzrechts. Der Unternehmer bleibt im „Drivers Seat“ und behält die Kontrolle über das tägliche Geschäft. Nettolöhne, Steuern und Sozialabgaben belasten für mindestens drei Monate nicht die Liquidität des Unternehmens. Kredite werden eingefroren, Zinsen und Tilgungen ausgesetzt. So können Sanierungskonzepte liquiditätsschonend umgesetzt werden, zumal langlaufende Verträge, wie Arbeitsverträge oder Miet- und Leasingverträge mit einem dreimonatigen Sonderkündigungsrecht beendet werden können. Des Weiteren sind Sozialplankosten auf die Höhe von maximal zweieinhalb Monatsgehältern begrenzt.

Ziel ist es, den Rechtsträger des Unternehmens zu erhalten, das Unternehmen also nicht zu verkaufen, sondern die Gläubiger im Rahmen eines Insolvenzplans die Gläubiger mit einem Teil ihrer Forderungen zu bedienen und das Unternehmen gleichzeitig mit den generierten liquiden Mitteln operativ zu sanieren. Die für die Gläubiger auf diesem Wege erzielbaren Quoten liegen meist weit über denen einer Liquidation oder eines Verkaufs an Dritte. Trotzdem bleibt dem Unternehmen genügend Liquidität bei gleichzeitig durchgeführter operativer Sanierung und ein höheres Eigenkapital, mit dem der Neustart mit den bisherigen Eigentümern angegangen werden kann. Die verbesserte Situation kann begleitende Banken motivieren, dem Unternehmen trotz der Insolvenz neue Mittel für Investitionen zur Verfügung zu stellen. Buchalik Brömmekamp hat in beinahe 200 Eigenverwaltungsverfahren seit 2012 Unternehmen saniert und unter Beweis gestellt, wie erfolgreich das Verfahren sein kann.

Wenn wir Sie im Hinblick auf Ihre persönliche Situation / Situation Ihres Unternehmens bei der Beantwortung obiger Fragen konkret unterstützen können, sprechen Sie uns gerne an.

 

Robert Buchalik

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Dr. Utz Brömmekamp

Dr. Jasper Stahlschmidt Rechtsanwalt Insolvenzrecht Düsseldorf

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