Ein vorinsolvenzliches Sanierungsverfahren als Ergänzung zum ESUG

Sanierung durch Insolvenz: Lösungsorientierter Leitfaden für die Praxis, von erfahrenen Sanierungspraktikern verfasst.

Bereits mit dem eingebrachten Gesetzesentwurf zum ESUG wurde ein außergerichtliches, präziser wohl ein außerinsolvenzliches Sanierungsverfahren diskutiert, ohne dass es zu einer gesetzlichen Normierung gekommen ist. Die Thematik rückt wieder in den Fokus, nachdem die EU-Kommission gegenüber den Mitgliedstaaten im März 2014 die Empfehlung ausgesprochen hatte, ein vorinsolvenzliches Sanierungsverfahren einzuführen und diesbezüglich binnen eines Jahres geeignete Maßnahmen zu ergreifen, was die Kommission sodann nachprüfen wolle.

Die Ausgestaltung eines außerinsolvenzlichen Sanierungsverfahrens wird deshalb wieder kontrovers diskutiert. Kritische Stimmen werfen zu Recht die Frage auf, ab wann sich der Staat in die Sanierungspraxis einmischen dürfe und sehen die Gefahr einer Überregulierung bzw. Übersanierung sowie ökonomischer Fehlanreize. Befürworter verweisen darauf, das 2012 als Sanierungsverfahren eingeführte Schutzschirmverfahren verfehle seinen Zweck. Ein vorinsolvenzliches Sanierungsverfahren könne dagegen das Stigma der Insolvenz beseitigen. Die positiven Folgen seien, dass sich ein krisengeschütteltes Unternehmen frühzeitiger in ein Sanierungsverfahren begebe, was deutlich mehr Handlungsspielräume für eine durchgreifende Sanierung eröffne und die Verluste der Gläubiger minimiere.

Das Buch gibt einen kurzen Einblick über bereits bestehende gesetzliche Regelungen in einzelnen EU-Ländern und den USA sowie den aktuellen Diskussionsstand in Deutschland.

1. Auflage, Dezember 2015.

Autor: Dr. Utz Brömmekamp

Zur Buchbestellung senden Sie bitte eine Email an ed.wa1768574709l-rbb1768574709@esse1768574709rp1768574709

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  • Stefan Eßer wurde mit Wirkung zum 1. Januar 2026 zum Partner der BBR Buchalik Brömmekamp Rechtsanwälte ernannt. Mit der Aufnahme von Stefan Eßer in den Partnerkreis stärkt die Kanzlei gezielt ihre Expertise in den Bereichen Arbeitsrecht, Insolvenz- und Sanierungsrecht sowie im internationalen Wirtschaftsrecht.

  • Das Amtsgericht Köln hat das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Mundorf EB GmbH aufgehoben. Damit ist die Sanierung des Unternehmens erfolgreich abgeschlossen.

  • Mit dem Schritt in ein Eigenverwaltungsverfahren verfolgt das Unternehmen das Ziel, sich neu aufzustellen und gestärkt aus der aktuellen wirtschaftlichen Situation hervorzugehen.

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Bereits mit dem eingebrachten Gesetzesentwurf zum ESUG wurde ein außergerichtliches, präziser wohl ein außerinsolvenzliches Sanierungsverfahren diskutiert, ohne dass es zu einer gesetzlichen Normierung gekommen ist. Die Thematik rückt wieder in den Fokus, nachdem die EU-Kommission gegenüber den Mitgliedstaaten im März 2014 die Empfehlung ausgesprochen hatte, ein vorinsolvenzliches Sanierungsverfahren einzuführen und diesbezüglich binnen eines Jahres geeignete Maßnahmen zu ergreifen, was die Kommission sodann nachprüfen wolle.

Die Ausgestaltung eines außerinsolvenzlichen Sanierungsverfahrens wird deshalb wieder kontrovers diskutiert. Kritische Stimmen werfen zu Recht die Frage auf, ab wann sich der Staat in die Sanierungspraxis einmischen dürfe und sehen die Gefahr einer Überregulierung bzw. Übersanierung sowie ökonomischer Fehlanreize. Befürworter verweisen darauf, das 2012 als Sanierungsverfahren eingeführte Schutzschirmverfahren verfehle seinen Zweck. Ein vorinsolvenzliches Sanierungsverfahren könne dagegen das Stigma der Insolvenz beseitigen. Die positiven Folgen seien, dass sich ein krisengeschütteltes Unternehmen frühzeitiger in ein Sanierungsverfahren begebe, was deutlich mehr Handlungsspielräume für eine durchgreifende Sanierung eröffne und die Verluste der Gläubiger minimiere.

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Die Ausgestaltung eines außerinsolvenzlichen Sanierungsverfahrens wird deshalb wieder kontrovers diskutiert. Kritische Stimmen werfen zu Recht die Frage auf, ab wann sich der Staat in die Sanierungspraxis einmischen dürfe und sehen die Gefahr einer Überregulierung bzw. Übersanierung sowie ökonomischer Fehlanreize. Befürworter verweisen darauf, das 2012 als Sanierungsverfahren eingeführte Schutzschirmverfahren verfehle seinen Zweck. Ein vorinsolvenzliches Sanierungsverfahren könne dagegen das Stigma der Insolvenz beseitigen. Die positiven Folgen seien, dass sich ein krisengeschütteltes Unternehmen frühzeitiger in ein Sanierungsverfahren begebe, was deutlich mehr Handlungsspielräume für eine durchgreifende Sanierung eröffne und die Verluste der Gläubiger minimiere.

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