Rechts­an­walt Phil­ipp Wol­ters: Ende der Coro­­­na-bedin­­g­­­ten Aus­set­zung der Insol­venz­an­trags­pflicht zum 30. April 2021?

Die Aus­brei­tung des Coro­­na-Virus Anfang des Jah­res 2020 hat in der Fol­ge zu teils erheb­li­chen Ein­schrän­kun­gen in den Leben der Bür­ger sowie im Wirt­schafts­le­ben geführt. Mit Ver­hän­gung des ers­ten Lock­downs wur­den u.a. auch die Rufe nach Hil­fen für die Wirt­schaft laut. Die Poli­tik reagier­te und beschloss die Aus­set­zung der Insol­venz­an­trags­pflicht rück­wir­kend zum 01. März 2020. Damit soll­ten an sich über­le­bens­fä­hi­ge Unter­neh­men, die auf­grund der Coro­­na-bedin­g­­ten Ein­schrän­kun­gen einen erheb­li­chen Umsatz­aus­fall erlei­den muss­ten, davor geschützt wer­den, ein Insol­venz­ver­fah­ren bean­tra­gen zu müssen.

Dabei war und ist die Rechts­la­ge nicht so ein­fach wie es viel­leicht klin­gen mag. Denn es hat ent­ge­gen der all­ge­mei­nen Wahr­neh­mung durch­weg eine Insol­venz­an­trags­pflicht bestan­den, wenn die Insol­venz­rei­fe nicht auf den Fol­gen der COVID-19-Pan­­de­­mie beruht oder wenn trotz bean­trag­ter finan­zi­el­ler Hil­fen kei­ne Aus­sich­ten bestehen, eine Zah­lungs­un­fä­hig­keit bzw. Über­schul­dung zu beseitigen.

Eine Insol­venz­an­trags­pflicht besteht aktu­ell ledig­lich dann nicht, wenn 

  • vom 01. Novem­ber 2020 bis 28. Febru­ar 2021 ein Antrag auf finan­zi­el­le Hil­fe­leis­tun­gen gestellt wurde, 
  • aus­rei­chen­de Aus­sicht auf Erlan­gung der Hil­fe­leis­tung besteht und 
  • die Hil­fe geeig­net ist, die Insol­venz­rei­fe zu beseitigen.

Im Ein­zel­fall ist die Rechts­la­ge also sehr kom­plex und bei Zwei­feln soll­te man sich unbe­dingt recht­lich bera­ten lassen.

Die­se Ein­schrän­kung der Insol­venz­an­trags­pflicht läuft nun am 30. April 2021 aus, wenn der Bun­des­tag kei­ne wei­te­re Ver­län­ge­rung beschließt. Es meh­ren sich die Stim­men, die einer wei­te­ren Ver­län­ge­rung nega­tiv gegen­über­ste­hen und das Ende der Maß­nah­me fordern.

Der Prä­si­dent des Deut­schen Insti­tuts für Wirt­schafts­for­schung (DIW), Mar­cel Fratz­scher, hat sich gegen eine wei­te­re Aus­set­zung der Antrags­pflicht aus­ge­spro­chen und begrün­det dies mit dem Schutz der Unter­neh­men selbst sowie der Gläu­bi­ger. Je recht­zei­ti­ger insol­venz­be­droh­te Unter­neh­men Hil­fe such­ten, des­to mehr Optio­nen blie­ben ihnen für eine Restruk­tu­rie­rung. Er sehe durch die mitt­ler­wei­le ein Jahr andau­ern­de Aus­set­zung der Antrags­pflicht mitt­ler­wei­le mehr Scha­den als Nutzen.

Wäh­rend eini­ge SPD-Poli­­ti­ker sowie Stim­men aus Han­del und Gast­ge­wer­be eine wei­te­re Ver­län­ge­rung der Maß­nah­men for­dern, steht die CDU dem Vor­ha­ben skep­tisch gegenüber.

Nach aktu­el­lem Stand strebt die Bun­des­re­gie­rung nach Aus­kunft des Bun­de­jus­tiz­mi­nis­te­ri­ums kei­ne wei­te­re Ver­län­ge­rung der Aus­set­zung an. Die Ent­schei­dung hier­über sei aber noch nicht final gefallen.

Soll­te die Insol­venz­an­trags­pflicht am 01. Mai 2021 also voll­stän­dig wie­der auf­le­ben und sich Ihr Unter­neh­men in wirt­schaft­li­chen Schwie­rig­kei­ten befin­den, ist eine zeit­na­he Bera­tung hin­sicht­lich der bestehen­den Optio­nen anzu­ra­ten. Dabei besteht seit dem 01. Janu­ar 2021 nun end­lich auch die Mög­lich­keit, eine Sanie­rung außer­halb einer Insol­venz und gegen den Wil­len ein­zel­ner Gläu­bi­ger durch­zu­füh­ren. Spre­chen Sie uns bei Inter­es­se ger­ne an.

Über den Autor

Part­ner, Rechts­an­walt, Fach­an­walt für Insol­­venz- und Sanie­rungs­recht Phil­ipp Wolters

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  • Die Lehmen­siek Tief­bau GmbH und die Lehmen­siek Tele-Tech­nik GmbH stre­ben mit­hil­fe eines vor­läu­fi­gen Eigen­ver­wal­tungs­ver­fah­rens eine Sanie­rung an. Unter­schied­li­che Wirt­schafts­fak­to­ren führ­ten zu einer finan­zi­el­len Schief­la­ge des Unter­neh­mens. In einem ers­ten Schritt wird ein Sanie­rungs­kon­zept erar­bei­tet und den Gläu­bi­gern zur Abstim­mung vorgelegt.

  • 25 Jah­re Sanie­rungs­be­ra­tung aus einer Hand! Gemein­sam mit unse­rer Schwes­ter­ge­sell­schaft ple­no­via fei­ern wir im Jah­re 2023 das Erfolgs­kon­zept der inte­grier­ten Bera­tung: Betriebs­wirt­schaft­li­che Kom­pe­tenz mit spe­zia­li­sier­ter Rechts­be­ra­tung und Rechts­ge­stal­tung auf allen Gebie­ten des Restrukturierungsrechts.

  • Die NEUERO-Farm- und För­der­tech­nik GmbH hat sich mit­hil­fe eines Eigen­ver­wal­tungs­ver­fah­rens erfolg­reich saniert. Das Fami­li­en­un­ter­neh­men, das rund 50 Mit­ar­bei­ten­de beschäf­tigt, hat­te am 23.02.2022 beim Amts­ge­richt Osna­brück ein Eigen­ver­wal­tungs­ver­fah­ren bean­tragt. Der Restruk­tu­rie­rungs­plan wur­de von den Gläu­bi­gern ein­stim­mig ange­nom­men und das Ver­fah­ren am 31.12.2022 aufgehoben.

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