Erschwer­te Zugangs­vor­aus­set­zun­gen für die Eigen­ver­wal­tung ab dem 1. Janu­ar 2021

Bekannt­lich hat der Gesetz­ge­ber mit dem am 1. Janu­ar 2021 in Kraft getre­te­nen Gesetz zur Fort­ent­wick­lung des Sanie­rungs- und Insol­venz­rechts (San­Ins­FoG) ein neu­es außer­ge­richt­li­ches Sanie­rungs­ver­fah­ren mit einem soge­nann­ten Restruk­tu­rie­rungs­plan auf den Weg gebracht. Dane­ben wur­den aller­dings auch die Ein­gangs­hür­den zur Bean­tra­gung einer Insol­venz in Eigen­ver­wal­tung erheb­lich ver­än­dert. Die­ser Bei­trag zeigt auf, was für die erfolg­rei­che Ein­lei­tung eines Insol­venz­ver­fah­rens in Eigen­ver­wal­tung jetzt beach­tet wer­den muss.

I. Hin­ter­grund der vom Gesetz­ge­ber ver­ab­schie­de­ten Ände­run­gen der Vor­aus­set­zun­gen einer Insol­venz in Eigenverwaltung

Im Jah­re 2018 wur­den im Rah­men der soge­nann­ten ESUG-Eva­lua­­ti­on die bis­her durch­ge­führ­ten Insol­venz­ver­fah­ren in Eigen­ver­wal­tung näher unter­sucht. Hier­bei hat sich gezeigt, dass sich die­ses Sanie­rungs­werk­zeug in der Pra­xis bewährt und in vie­len Fäl­len zur nach­hal­ti­gen Sanie­rung von Unter­neh­men geführt hat. Aller­dings ist fest­ge­stellt wor­den, dass in eini­gen weni­gen Fäl­len, ein sol­ches Ver­fah­ren zu spät ein­ge­lei­tet wur­de – also zu einem Zeit­punkt, bei dem die Kri­se schon ver­tieft war. Das führ­te dann dazu, dass die­se ein­ge­lei­te­ten Ver­fah­ren als Regel­in­sol­venz­ver­fah­ren wei­ter­ge­führt wur­den. Vor die­sem Hin­ter­grund sol­len mit den jet­zi­gen Ände­run­gen nur noch die Unter­neh­men ein Eigen­ver­wal­tungs­ver­fah­ren bean­tra­gen kön­nen, bei denen die Kri­se noch nicht so ver­tieft ist. Zudem muss der Antrag auf Anord­nung der Eigen­ver­wal­tung nach dem Wil­len des Gesetz­ge­bers jetzt noch sorg­fäl­ti­ger und gewis­sen­haf­ter vor­be­rei­tet wer­den, als das bis­her schon der Fall war. Das Insol­venz­ge­richt soll jetzt noch akzen­tu­ier­ter als bis­her bei der Prü­fung des Insol­venz­an­tra­ges eine „Gate- Kee­­per- Funk­ti­on” ein­neh­men.

II. Kon­kret: Wel­che Ände­run­gen müs­sen jetzt beim Antrag auf Anord­nung der Eigen­ver­wal­tung beach­tet werden?

Der Antrag für das klas­si­sche Insol­venz­ver­fah­ren in Eigen­ver­wal­tung ist nun­mehr in § 270b n.F. gere­gelt. Der Antrag für ein Schutz­schirm­ver­fah­ren ist nun in § 270d InsO n.F. kodi­fi­ziert. Neben dem eigent­li­chen Insol­venz­an­trag sind nach den Ände­run­gen nun wei­te­re zwin­gen­de Unter­la­gen ein­zu­rei­chen. Die­se wei­te­ren Unter­la­gen zum Insol­venz­an­trag müs­sen für die erfolg­rei­che Bean­tra­gung einer Insol­venz in Eigen­ver­wal­tung fol­gen­des beinhalten:

  1. 6‑Monats Finanz­plan: Hier­aus muss sich erge­ben, dass die Liqui­di­tät zur Finan­zie­rung der Betriebs­fort­füh­rung sowie die Beglei­chung der Ver­fah­rens­kos­ten gesi­chert ist.
  2. Kon­zept zur Insol­venz­be­wäl­ti­gung: Art, Aus­maß und Ursa­chen der Kri­se müs­sen dar­ge­stellt sein. Das Ziel der Eigen­ver­wal­tung und die Maß­nah­men müs­sen dar­ge­stellt sein.
  3. Ver­hand­lungs­stand Stake­hol­der: Der Stand von Ver­hand­lun­gen mit Gläu­bi­gern, Gesell­schaf­tern und Drit­ten muss dar­ge­stellt sein.
  4. Sicher­stel­lung insol­venz­recht­li­cher Pflich­ten: Es muss aus­ge­führt sein, dass die Erfül­lung insol­venz­recht­li­cher Pflich­ten sicher­ge­stellt ist (bspw. über einen Gene­ral­be­voll­mäch­tig­ten, CRO oder exter­ne Insolvenzexperten).
  5. Kos­ten­ver­gleich zu Regel­ver­fah­ren: Die Kos­ten der Eigen­ver­wal­tung dür­fen nicht wesent­lich höher sein als Kos­ten der Regelinsolvenz.
  6. Zah­lungs­rück­stän­de gegen­über Gläu­bi­gern: Der Ver­zug gegen­über Arbeit­neh­mern, Pen­si­ons­be­zie­hern, Fis­kus, Sozi­al­ver­si­che­rungs­trä­gern oder Lie­fe­ran­ten ist offen­zu­le­gen. Hier darf in der Regel kein erheb­li­cher Rück­stand vorliegen.
  7. Kei­ne Vol­l­s­tre­­ckungs-/Ver­­­wer­­tungs­­s­per­­ren inner­halb der letz­ten drei Jah­re vor Bean­tra­gung der Insol­venz in Eigen­ver­wal­tung (also kei­ne Vor­insol­venz oder eine Sta­bi­li­sie­rungs­an­ord­nung inner­halb der letz­ten drei Jahre).
  8. Erfül­lung der Offen­le­gungs­pflicht der Jah­res­ab­schlüs­se der letz­ten drei Jah­re nach §§ 325 ff. HGB.

Wenn alle acht Vor­aus­set­zun­gen erfüllt sind, dann ist inso­weit das Ermes­sen des zustän­di­gen Insol­venz­rich­ters ein­ge­schränkt und die Eigen­ver­wal­tung ist anzu­ord­nen. Soll­ten jedoch die Vor­aus­set­zun­gen der Zif­fern 1 sowie 5 bis 8 nicht ohne wei­te­res erfüllt sein, dann gilt der § 270b Abs. 2 InsO n.F. Dann ist eine Eigen­ver­wal­tung trotz­dem anzu­ord­nen, wenn ein ein­stim­mi­ger Beschluss des Gläu­bi­ger­aus­schus­ses vor­liegt. Dane­ben kann der Insol­venz­rich­ter auch bei Nicht­vor­lie­gen die­ser Vor­aus­set­zun­gen die Insol­venz in Eigen­ver­wal­tung anord­nen, wenn davon aus­zu­ge­hen ist, dass die Geschäfts­füh­rung an den Gläu­bi­ger­in­ter­es­sen aus­ge­rich­tet wird. Hier hat der Rich­ter aber einen Ermes­sens­spielraum.

III. Pri­vi­le­gie­rung der coro­nabe­ding­ten Insol­ven­zen bei der Ein­lei­tung der Eigen­ver­wal­tung bis Ende 2021 

Bei Unter­neh­men, deren Kri­se aus­schließ­lich durch die Coro­na­pan­de­mie  her­bei­ge­führt wur­de, gilt bei einer Bean­tra­gung der Eigen­ver­wal­tung bis Ende 2021 wei­ter­hin das alte Recht. Danach ist beim Eigen­ver­wal­tungs­an­trag ledig­lich auf­zu­füh­ren, dass kei­ne offen­sicht­li­chen Nach­tei­le zulas­ten der Gläu­bi­ger bestehen.  Eine coro­nabe­ding­te Insol­venz liegt nach § 5 Abs. 2 COVIn­sAG vor, wenn ein Insol­venz­ex­per­te fol­gen­des bestätigt:

  1. Das Unter­neh­men war am 31.12.2019 weder zah­lungs­un­fä­hig noch über­schul­det.
  2. Das Unter­neh­men hat im letz­ten vor dem 01.01.2020 abge­schlos­se­nen Geschäfts­jahr ein posi­ti­ves Ergeb­nis erwirtschaftet.
  3. Der Umsatz aus der gewöhn­li­chen Geschäfts­tä­tig­keit im Jahr 2020 muss im Ver­gleich zum Vor­jahr um mehr als 30 Pro­zent ein­ge­bro­chen sein.

Wenn das Vor­lie­gen der unter 1. bis 3. genann­ten Vor­aus­set­zun­gen, auch im Rah­men einer Schutz­schirm­be­schei­ni­gung bestä­tigt wird, kann dann sogar ein Schutz­schirm­ver­fah­ren selbst bei ein­ge­tre­te­ner Zah­lungs­un­fä­hig­keit ein­ge­lei­tet werden.

Alter­na­tiv kann nach § 5 Abs. 3 COVIn­sAG auch ohne Bestä­ti­gung eines Insol­venz­ex­per­ten die Pri­vi­le­gie­rung genutzt wer­den, wenn kei­ne offe­nen Ver­bind­lich­kei­ten bestehen, die bereits am 31.12.2019 fäl­lig waren. Dies ist dann im Insol­venz­an­trag anzu­ge­ben und von der Geschäfts­füh­rung zu bestä­ti­gen. Die­se Mög­lich­keit dürf­te für vie­le betrof­fe­ne Unter­neh­men eine gute Chan­ce bie­ten, doch die ein­fa­che­ren Zugangs­vor­aus­set­zun­gen zur Eigen­ver­wal­tung zu nutzen.

IV. Was bedeu­ten die Ände­run­gen für die Praxis?

Die zusätz­li­chen Ein­tritts­vor­aus­set­zun­gen für die Eigen­ver­wal­tung sind gar nicht so neu wie es auf den ers­ten Blick scheint. So haben in der Ver­gan­gen­heit bereits vie­le Gerich­te vor der Anord­nung der Eigen­ver­wal­tung bei­spiels­wei­se einen Finanz­plan oder einen Kos­ten­ver­gleich mit der Regel­in­sol­venz ver­langt. Die­se Anfor­de­run­gen sind jetzt auch klar und ein­deu­tig so im Gesetzt ver­an­kert. Aller­dings kommt es jetzt noch mehr als frü­her dar­auf an, dass die betrof­fe­nen Unter­neh­men recht­zei­tig und früh genug hier aktiv wer­den und die Ein­lei­tung eines Sanie­rungs­ver­fah­rens prü­fen las­sen. Die Bera­ter müs­sen jetzt noch inten­si­ver als frü­her eine genaue Vor­prü­fung durch­füh­ren, ob das Unter­neh­men auch für die Eigen­ver­wal­tung geeig­net ist. Wenn das Unter­neh­men zu spät die Initia­ti­ve ergreift, bleibt dann nur die Regel­in­sol­venz, bei der dann fremd­be­stimmt über das wei­te­re Schick­sal des Unter­neh­mens — oft­mals die Liqui­da­ti­on — ent­schie­den wird.

Die Pri­vi­le­gie­rung bei coro­nabe­ding­ten Insol­ven­zen könn­te dazu füh­ren, dass bis Ende des Jah­res 2021 eini­ge Unter­neh­men vom erleich­ter­ten Zugang zur Eigen­ver­wal­tung pro­fi­tie­ren wollen.

Über den Autor

Geschäfts­füh­rer, Part­ner, Rechts­an­walt, Fach­an­walt für Insol­­venz- und Sanie­rungs­recht Dr. Jas­per Stahlschmidt

image_pdf

Pres­se­mit­tei­lun­gen

  • Die Lehmen­siek Tief­bau GmbH und die Lehmen­siek Tele-Tech­nik GmbH stre­ben mit­hil­fe eines vor­läu­fi­gen Eigen­ver­wal­tungs­ver­fah­rens eine Sanie­rung an. Unter­schied­li­che Wirt­schafts­fak­to­ren führ­ten zu einer finan­zi­el­len Schief­la­ge des Unter­neh­mens. In einem ers­ten Schritt wird ein Sanie­rungs­kon­zept erar­bei­tet und den Gläu­bi­gern zur Abstim­mung vorgelegt.

  • 25 Jah­re Sanie­rungs­be­ra­tung aus einer Hand! Gemein­sam mit unse­rer Schwes­ter­ge­sell­schaft ple­no­via fei­ern wir im Jah­re 2023 das Erfolgs­kon­zept der inte­grier­ten Bera­tung: Betriebs­wirt­schaft­li­che Kom­pe­tenz mit spe­zia­li­sier­ter Rechts­be­ra­tung und Rechts­ge­stal­tung auf allen Gebie­ten des Restrukturierungsrechts.

  • Die NEUERO-Farm- und För­der­tech­nik GmbH hat sich mit­hil­fe eines Eigen­ver­wal­tungs­ver­fah­rens erfolg­reich saniert. Das Fami­li­en­un­ter­neh­men, das rund 50 Mit­ar­bei­ten­de beschäf­tigt, hat­te am 23.02.2022 beim Amts­ge­richt Osna­brück ein Eigen­ver­wal­tungs­ver­fah­ren bean­tragt. Der Restruk­tu­rie­rungs­plan wur­de von den Gläu­bi­gern ein­stim­mig ange­nom­men und das Ver­fah­ren am 31.12.2022 aufgehoben.

Ver­an­stal­tun­gen

News­let­ter

Bücher

Stu­di­en & Leitfäden

Vide­os

image_pdf