Aktu­el­le Geset­zes­än­de­run­gen im neu­en Sanierungsrecht

Das neue Sanie­rungs­recht – Sta­RUG – ist nicht ein­mal zwei Jah­re alt. Im Juli 2022 hat es die ers­ten Ände­run­gen erfah­ren, die bereits seit 27.07.2022 in Kraft getre­ten sind, und zwar etwas ver­steckt im Rah­men des Arti­kels 12 des Geset­zes zur Ein­füh­rung vir­tu­el­ler Haupt­ver­samm­lun­gen von Akti­en­ge­sell­schaf­ten und Ände­rung genos­­sen­­schafts- sowie insol­­venz- und restruk­tu­rie­rungs­recht­li­cher Vor­schrif­ten. Die wich­tigs­ten Ände­run­gen sol­len hier kurz vor­ge­stellt werden.

  1. Plan­ver­sen­dung zum Abstim­mungs­ter­min: Beauf­tra­gung des Schuld­ners zur Zustel­lung möglich

Bis­her sah der § 45 Sta­RUG vor, dass die Plan­be­trof­fe­nen zum Abstim­mungs­ter­min über den Restruk­tu­rie­rungs­plan zu laden sind. Eine Ver­sen­dung des Plans vor dem Ter­min an die Plan­be­trof­fe­nen war nicht zwin­gend gebo­ten. Die jetzt gel­ten­de Ände­rung macht deut­lich, dass mit der Ladung auch der voll­stän­di­ge Restruk­tu­rie­rungs­plan nebst Anla­gen bei­gefügt wer­den muss.   Ein Ver­stoß dage­gen gefähr­det die Bestä­ti­gung des Plans nach § 63 I Nr. 2 StaRUG.

Auch bei der Ladung zum Anhö­rungs­ter­min nach § 48 Sta­RUG ist der Plan nebst Anla­gen bei­zu­fü­gen, wobei es sich hier auch gege­be­nen­falls um einen Plan­ent­wurf han­deln kann.

2. Über­sen­dung des bestä­tig­ten Plans aber aus­schließ­lich durch das Restrukturierungsgericht

Das Gebot der Zustel­lung des Plans vor dem Abstim­mungs­ter­min ist sicher rich­tig und dient dem Infor­ma­ti­ons­be­dürf­nis der betrof­fe­nen Gläu­bi­ger. Das Gericht kann den Schuld­ner nach § 45 Abs. 3 S. 3 Sta­RUG mit der Zustel­lung der Ladung und des Plans zum Abstim­mungs­ter­min beauftragen.

Dies stellt sich nach Bestä­ti­gung des Plans anders dar. So ist nach § 65 Abs. 2 S. 2 Sta­RUG ein im Abstim­mungs­ter­min geän­der­ter Plan nach Bestä­ti­gung zwin­gend auch vom Gericht an die Plan­be­trof­fe­nen zu ver­sen­den. Bei unver­än­der­tem Plan muss jeden­falls der Hin­weis auf die Bestä­ti­gung an alle Plan­be­trof­fe­nen ver­sen­det werden.

Dies kann das Gericht bei einer Viel­zahl von Gläu­bi­gern vor erheb­li­che logis­ti­sche Pro­ble­me − schon  bei der Anfer­ti­gung der Abschrif­ten − stel­len. In einem vom Ver­fas­ser betreu­ten Restruk­tu­rie­rungs­ver­fah­ren beim Amts­ge­richt Köln waren mehr als 100 Plan­be­trof­fe­ne betei­ligt, an die der bestä­tig­te Plan durch das Gericht ver­sen­det wer­den muss­te. Es wäre sach­dien­lich gewe­sen, wenn der Gesetz­ge­ber hier durch Ände­run­gen des Sta­RUG eine Über­tra­gung der Ver­sen­dung an den Schuld­ner oder Restruk­tu­rie­rungs­be­auf­trag­ten ermög­licht hätte.

3. Ver­sa­gung der Bestä­ti­gung des Plans bei feh­ler­haf­ter Unter­neh­mens­be­wer­tung im Rah­men des „nächst­bes­ten Sze­na­ri­os“ nur bei Antrag eines Gläu­bi­gers und vor­he­ri­gem Wider­spruch die­ses Gläu­bi­gers im Abstimmungstermin

Eine wesent­li­che Ände­rung betrifft den § 63 Sta­RUG. Hier hat der Gesetz­ge­ber einen neu­en Absatz 2 ein­ge­fügt. Die­ser besagt, dass im Fal­le einer grup­pen­über­grei­fen­den Mehr­heits­ent­schei­dung die Bestä­ti­gung des Plans wegen feh­ler­haf­ter Bewer­tung des nächst­bes­ten Alter­na­tiv­sze­na­ri­os nur unter fol­gen­den Vor­aus­set­zun­gen ver­sagt wer­den kann: So muss ein hier­durch benach­tei­lig­ter Plan­be­trof­fe­ner dies im Wege der sofor­ti­gen Beschwer­de bean­tra­gen. Ein sol­cher Antrag ist nur dann zuläs­sig, wenn er im Abstim­mungs­ter­min aus­drück­lich wider­spro­chen hat. Damit wird für die­se Fäl­le die gericht­li­che Prü­fungs­be­fug­nis eingeschränkt.

Es zeigt sich, dass ein plan­be­trof­fe­ner Gläu­bi­ger gut bera­ten ist, wenn er im Fal­le eines Restruk­tu­rie­rungs­ver­fah­rens einen Exper­ten hin­zu­zieht. Hier gilt es, genau abzu­wä­gen, wel­che Mög­lich­kei­ten sich dem Plan­be­trof­fe­nen bie­ten. Das blo­ße Nicht­er­schei­nen im Abstim­mungs­ter­min, das dann zwar wie eine Gegen­stim­me zum Plan wirkt, schränkt jeden­falls die recht­li­chen Mög­lich­kei­ten gegen den Plan ganz erheb­lich ein.

4. Erwei­te­rung der Auf­ga­ben des Restrukturierungsbeauftragten

Dane­ben hat der Gesetz­ge­ber nun den Auf­ga­ben­kreis des obli­ga­to­ri­schen Restruk­tu­rie­rungs­be­auf­trag­ten erwei­tert, indem er den § 76 Sta­RUG ergänzt hat.

Danach hat der Restruk­tu­rie­rungs­be­auf­trag­te nach dem neu­en § 76 Abs. 2 Nr. 4 Sta­RUG nun auch die Auf­ga­be, den Schuld­ner und die Gläu­bi­ger bei der Aus­ar­bei­tung und Aus­hand­lung des Restruk­tu­rie­rungs­kon­zepts und des auf ihm basie­ren­den Plans zu unter­stüt­zen.

Durch die­se Ände­rung ist zu befürch­ten, dass die Kos­ten des Restruk­tu­rie­rungs­be­auf­trag­ten jetzt höher aus­fal­len könn­ten. Damit ent­fernt sich der Gesetz­ge­ber aber von der Idee, ein kos­ten­güns­ti­ges Sanie­rungs­ver­fah­ren zu schaffen.

Es stellt sich auch die Fra­ge, inwie­weit die­se Ände­rung mit dem Unab­­hän­­gi­g­keits- und Neu­tra­li­täts­ge­bot des Restruk­tu­rie­rungs­be­auf­trag­ten kol­li­diert. Von der bis­he­ri­gen Rol­le als über­wa­chen­der Media­tor aus soll der Restruk­tu­rie­rungs­be­auf­trag­te jetzt den Plan mit­aus­ar­bei­ten und mit­ver­han­deln. Dies passt nicht zusammen.

Ob die­se Ände­rung tat­säch­lich zur Umset­zung von Arti­kel 5 der EU-Restruk­­tu­rie­rungs­­rich­t­­li­­nie not­wen­dig war, darf bezwei­felt wer­den (sie­he Frind, ZIn­sO 2022, 1540).

Über den Autor

Geschäfts­füh­rer, Part­ner, Rechts­an­walt, Fach­an­walt für Insol­­venz- und Sanie­rungs­recht Dr. Jas­per Stahlschmidt

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  • Die Lehmen­siek Tief­bau GmbH und die Lehmen­siek Tele-Tech­nik GmbH stre­ben mit­hil­fe eines vor­läu­fi­gen Eigen­ver­wal­tungs­ver­fah­rens eine Sanie­rung an. Unter­schied­li­che Wirt­schafts­fak­to­ren führ­ten zu einer finan­zi­el­len Schief­la­ge des Unter­neh­mens. In einem ers­ten Schritt wird ein Sanie­rungs­kon­zept erar­bei­tet und den Gläu­bi­gern zur Abstim­mung vorgelegt.

  • 25 Jah­re Sanie­rungs­be­ra­tung aus einer Hand! Gemein­sam mit unse­rer Schwes­ter­ge­sell­schaft ple­no­via fei­ern wir im Jah­re 2023 das Erfolgs­kon­zept der inte­grier­ten Bera­tung: Betriebs­wirt­schaft­li­che Kom­pe­tenz mit spe­zia­li­sier­ter Rechts­be­ra­tung und Rechts­ge­stal­tung auf allen Gebie­ten des Restrukturierungsrechts.

  • Die NEUERO-Farm- und För­der­tech­nik GmbH hat sich mit­hil­fe eines Eigen­ver­wal­tungs­ver­fah­rens erfolg­reich saniert. Das Fami­li­en­un­ter­neh­men, das rund 50 Mit­ar­bei­ten­de beschäf­tigt, hat­te am 23.02.2022 beim Amts­ge­richt Osna­brück ein Eigen­ver­wal­tungs­ver­fah­ren bean­tragt. Der Restruk­tu­rie­rungs­plan wur­de von den Gläu­bi­gern ein­stim­mig ange­nom­men und das Ver­fah­ren am 31.12.2022 aufgehoben.

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