Zwischenzeitlich steht der viel beachtete, lang erwartete und mittlerweile auch bereits viel besprochene Abschlussbericht des vom Bundestag und der Bundesregierung beauftragten Expertenteams zur Evaluation des Gesetzes zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen (ESUG) auch öffentlich zur Verfügung. Zusammenfassend kommt das Expertenteam zu dem Ergebnis, dass eine Abkehr vom ESUG, insbesondere eine grundlegende Umgestaltung der 2011 reformierten Eigenverwaltung als zentralem Baustein der Reform, weder durch die Befragungsergebnisse noch durch die rechtswissenschaftliche Bewertung empfohlen wird. Die Evaluation zeigt zwar Korrektur- und Ergänzungsbedarf in Bezug auf einzelne, allerdings durchaus gewichtige Regelungspunkte sowie Einzelfragen auf. Die Rückkehr zum früheren Recht sehen die Experten aber nicht veranlasst, ebenso wenig wie die Bundesregierung. Die Befragung hat vielmehr ergeben, „dass das ESUG in der Summe die Erwartungen eher erfüllt hat“.

Eine der Herausforderungen etwaiger Anpassungen wird eine Harmonisierung von Schutzschirmverfahren und außerinsolvenzlichem Sanierungsverfahren werden. Letzteres wird die Europäische Richtlinie über einen präventiven Restrukturierungsrahmen regeln, und die Umsetzung in deutsches Recht wird in den nächsten Jahren erfolgen. Dies könnte insbesondere zu Anpassungsbedarf beim Schutzschirmverfahren führen, dessen Sinnhaftigkeit u.a. wegen der drohenden Überschneidungen bzgl. der Einleitungsvoraussetzung „drohende Insolvenz“ teilweise infrage gestellt wird.

Fazit

Anders als es von interessierten Kreisen gerne gesehen und vermittelt wird, ist das ESUG in der Insolvenzpraxis angekommen und zwischenzeitlich auch nicht mehr wegzudenken. Es spielt nicht nur bei größeren Unternehmen eine wichtige Rolle. Auch viele kleinere Unternehmen nutzen die Möglichkeiten des ESUG. Dass es nicht noch viel mehr sind, liegt an der fehlenden Aufklärung im Allgemeinen, aber auch daran, dass insbesondere Insolvenzverwalter kriselnden Unternehmen eher zur Regelinsolvenz als zur Eigenverwaltung raten. Einerseits ist das ESUG mittlerweile Normalität, andererseits ist der Wandel in eine andere Insolvenzkultur noch nicht gelungen. Das liegt nicht allein daran, dass das Stigma der Insolvenz immer noch nicht aus den Köpfen der Unternehmer und der Allgemeinheit verschwunden ist, sondern auch am Primat der sog. „bestmöglichen Gläubigerbefriedigung“, die in vielen Fällen zu einem Verlust des Unternehmens für den antragstellenden Unternehmer führt. Erst wenn dieser mehr Sicherheit bekommt, wird die Sanierung in Eigenverwaltung
einhergehend mit umfassender Aufklärung vollständige Normalität in einer wachsenden Kultur der 2. Chance.

Ein großer Teil früherer Eigenverwaltungshindernisse wurden jüngst durch die Gesetzgebung zum Sanierungsgewinn, aber auch durch aktuelle BGH-Rechtsprechung, wie z.B. zur Eingehung von Masseverbindlichkeiten in der vorläufi gen Eigenverwaltung (§ 270a InsO), der Nichtanwendbarkeit des § 55 Abs. 4 InsO und zur Haftung der Organe in der Eigenverwaltung ausgeräumt bzw. wurde diesbezüglich eine klarere Rechtslage geschaffen.

Es liegt nun am Gesetzgeber, Änderungen am ESUG mit dem nötigen Augenmaß und eingriffsinvasiv vorzunehmen, keinesfalls aber das Rad wieder zurückzudrehen. Das Gesetz hat sich weitestgehend bewährt. Deutschland hat vom Gesetzgeber ein Sanierungsinstrument bekommen, um das wir weltweit beneidet werden. Es ist ein Gesetz vor allem für den Mittelstand, und dabei sollte es auch bleiben. Bestrebungen, das ESUG nur auf größere Unternehmen zu beschränken, sollte eine klare Absage erteilt werden, denn ansonsten wird die Eigenverwaltung wieder in die Bedeutungslosigkeit geführt.

Das ESUG hatte und hat zum Ziel, den Gläubigereinfluss zu stärken. Das ist vollumfänglich gelungen und einer der wesentlichen Gründe für den Erfolg der Neuregelungen. Allen Versuchen, dies zu revidieren und gar Kompetenzen wieder auf das Gericht zu verlagern, sollte ebenfalls eine klare Absage erteilt werden. Das Gericht entscheidet in sehr verantwortungssensibler Weise über die Zusammensetzung des Gläubigerausschusses. Damit hat das Gericht auf Kompetenz und Seriosität des Gremiums Einfl uss, was genügen sollte, denn letztlich handelt es sich um ein gläubigerautonom zu gestaltendes Verfahren.

Weder hat der Evaluierungsbericht die immer wieder herbeigeredete Missbrauchsanfälligkeit der Eigenverwaltung bestätigt noch konnte belegt werden, dass die Kosten der Eigenverwaltung die einer Regelinsolvenz überschreiten. Dass hier gleichwohl eine sinnvolle Kontrolle durch die Gerichte und Gläubiger erfolgen sollte, ist selbstverständlich. Sicher gibt es Nachjustierungsbedarf, insbesondere was die
Zugangsvoraussetzungen betrifft. Ein professioneller, erfahrener Berater beachtet aber schon heute die wesentlichen Forderungen. Viele Vorschläge im Gesamtbericht sind weitgehend – mit den hier dargelegten Einschränkungen – akzeptabel.

Viele darüber hinausgehende Vorschläge sind eher von dem Wunsch getragen, die Möglichkeiten der Eigenverwaltung zu beschränken. Die Eigenverwaltung ist letztlich auch zu einem Wirtschaftsfaktor in der sog. Crash-Industry geworden, von der einige, die bislang gut von der Insolvenz gelebt haben, von der Einnahmequelle zumindest teilweise abgeschnitten wurden und zugleich neue Wettbewerber aufgetreten
sind, die an dem ohnehin durch die rückläufige Zahl von Insolvenzen geminderten Umsatz partizipieren, was den bisherigen Beteiligten naturgemäß auch nicht gefallen kann.

Den kompletten Beitrag lesen  ESUG-Evaluation: Ein Schritt vor oder zwei Schritte zurück?

Die Veröffentlichung erfolgt mit freundlicher Genehmigung der Wolters Kluwer Deutschland GmbH.

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