Mit dem Gesetz zur wei­te­ren Erleich­te­rung der Sanie­rung von Unter­neh­men (ESUG) wur­de die Insol­venz­ord­nung zum 01. März 2012 umfas­send geän­dert, um die Sanie­rung von Unter­neh­men zu erleich­tern und eine Kul­tur der zwei­ten Chan­ce zu eta­blie­ren. Zu die­sem Zweck soll­te der Ein­fluss der Gläu­bi­ger auf die Aus­wahl des Insol­venz­ver­wal­ters gestärkt, die Nut­zung der Eigen­ver­wal­tung erleich­tert und das Insol­venz­plan­ver­fah­ren von Hemm­nis­sen und Ver­zö­ge­run­gen befreit wer­den. Um zu unter­su­chen, ob das Gesetz an der ein oder ande­ren Stel­le Nach­­jus­­tie­rungs- oder Ver­bes­se­rungs­be­darf auf­weist, hat der Bun­des­tag die Bun­des­re­gie­rung gleich­zei­tig auf­ge­for­dert, die Erfah­run­gen mit der Anwen­dung des Geset­zes nach Ablauf von fünf Jah­ren nach dem Inkraft­tre­ten zu eva­lu­ie­ren und auf die­ser Grund­la­ge Bericht zu erstat­ten. Bei der Eva­lu­ie­rung und der Bericht­erstat­tung sol­len die fol­gen­den Sach­ver­hal­te geprüft und erläu­tert wer­den (BR-Drs. 679/11, S. 3):

  • In wel­chem Umfang hat sich der stär­ke­re Ein­fluss der Gläu­bi­ger auf die Aus­wahl des Insol­venz­ver­wal­ters auf des­sen Unab­hän­gig­keit aus­ge­wirkt? Ist es im nen­nens­wer­ten Umfang vor­ge­kom­men, dass im Inter­es­se ein­zel­ner Gläu­bi­ger Ver­wal­ter bestellt wur­den, an deren Unab­hän­gig­keit erheb­li­che Zwei­fel bestan­den haben?
  • Wur­de von der Mög­lich­keit, über einen Insol­venz­plan in die Rechts­stel­lung von Gesell­schaf­tern ein­zu­grei­fen, Gebrauch gemacht und wie hat sich dies auf die Schuld­ner­un­ter­neh­men aus­ge­wirkt? In wel­chem Umfang wur­den For­de­run­gen in Eigen­ka­pi­tal umge­wan­delt, und hat die­ser Debt-Equi­­ty-Swap im nen­nens­wer­ten Umfang grob ego­is­ti­sche Stra­te­gien ermög­licht, die sich letzt­lich zum Nach­teil der Unter­neh­men und ihrer Arbeit­neh­mer aus­ge­wirkt haben?
  • Wird das neu geschaf­fe­ne „Schutz­schirm­ver­fah­ren“ des § 270b InsO den Erwar­tun­gen gerecht und hat es ins­be­son­de­re zu einer früh­zei­ti­gen Antrag­stel­lung und zu einer Stär­kung der Eigen­ver­wal­tung geführt? Wird trotz § 270b InsO noch ein Bedürf­nis für ein vor­insol­venz­li­ches Sanie­rungs­ver­fah­ren gesehen?
  • Ist die Auf­ga­ben­ver­tei­lung zwi­schen Rich­ter und Rechts­pfle­ger ange­mes­sen oder soll­te im Inter­es­se einer effek­ti­ven Ver­fah­rens­ab­wick­lung die funk­tio­nel­le Zustän­dig­keit neu aus­ta­riert werden?

Am 11. Mai 2017 hat sich das Bun­des­mi­nis­te­ri­um der Jus­tiz und für Ver­brau­cher­schutz (BMJV) dazu ent­schie­den, dass die Bie­ter­ge­mein­schaft Jacoby/Madaus/Sack/Schmidt/Thole die wis­sen­schaft­li­che Eva­lua­ti­on durch­füh­ren wer­den. Bis Mai 2018 soll zunächst eine recht­stat­säch­li­che Unter­su­chung durch­ge­führt wer­den, die neben sta­tis­ti­schen Daten (erho­ben von INDat) vor allem auch eine Befra­gung der mit dem ESUG beschäf­tig­ten Berufs­trä­ger beinhal­tet (https://www.esug-evaluation.de/). Danach wer­den die Daten ana­ly­siert und in eine rechts­wis­sen­schaft­li­che Eva­lua­ti­on der ESUG-Refor­­men ein­ge­pflegt. Die Ergeb­nis­se sol­len gegen Ende des Unter­su­chungs­zeit­raums in einem Sym­po­si­um mit Ver­tre­tern von rele­van­ten Berufs­ver­bän­den dis­ku­tiert werden.

“Die Ent­schlie­ßung, eine Eva­lu­ie­rungs­klau­sel auf­zu­neh­men, war jeden­falls rich­tig und wich­tig. Jedes Gesetz soll­te nach einer bestimm­ten Zeit auf sei­ne Sinn­haf­tig­keit und auf sei­ne Wirk­sam­keit hin über­prüft wer­den. Inso­fern ist es rich­tig, dass sich der Gesetz­ge­ber hier ver­pflich­tet hat, nach fünf Jah­ren das ESUG zu über­prü­fen”, so Robert Buch­a­lik, Vor­stands­vor­sit­zen­der des BV ESUG. Außer­dem steht der Richt­li­ni­en­vor­schlag der EU über prä­ven­ti­ve Restruk­tu­rie­rungs­rah­men, die zwei­te Chan­ce und Maß­nah­men zur Stei­ge­rung der Effi­zi­enz von Restrukturierungs‑, Insol­­venz- und Ent­schul­dungs­ver­fah­ren und zur Ände­rung der Richt­li­nie 2012/30/EU (2016/0359 (COD)) seit dem 22.11.2016 zur Dis­kus­si­on. Der Richt­li­ni­en­vor­schlag will die Sanie­rungs­kul­tur in Euro­pa stär­ken. Er hat daher die­sel­be Ziel­rich­tung wie das ESUG. Aller­dings soll­te vor der Umset­zung wei­te­rer Refor­men, das bestehen­de Recht auf sei­nen Ver­­­be­s­­se­rungs- bzw. Nach­jus­tie­rungs­be­darf hin über­prüft wer­den. Daher ist die Eva­lu­ie­rung über Erfolg und Defi­zi­te des ESUG ein wesent­li­cher Fak­tor, um fun­diert ein­schät­zen zu kön­nen, inwie­weit das deut­sche Restruk­tu­rie­rungs­recht gut funk­tio­niert und inwie­weit Reform­be­darf besteht. Die­ser Reform­be­darf könn­te sodann ggf. bereits im Rah­men der Richt­li­ni­en­um­set­zung beho­ben werden.

“Es soll­ten sich mög­lichst vie­le Bera­ter und vor allem die­je­ni­gen Unter­neh­mer, die bereits Erfah­run­gen mit der Eigen­ver­wal­tung gemacht haben, sich an der Eva­lu­ie­rung betei­li­gen und den Fra­ge­bo­gen beant­wor­ten”, so Robert Buchalik.

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Pres­se­mit­tei­lun­gen

  • Die Lehmen­siek Tief­bau GmbH und die Lehmen­siek Tele-Tech­nik GmbH stre­ben mit­hil­fe eines vor­läu­fi­gen Eigen­ver­wal­tungs­ver­fah­rens eine Sanie­rung an. Unter­schied­li­che Wirt­schafts­fak­to­ren führ­ten zu einer finan­zi­el­len Schief­la­ge des Unter­neh­mens. In einem ers­ten Schritt wird ein Sanie­rungs­kon­zept erar­bei­tet und den Gläu­bi­gern zur Abstim­mung vorgelegt.

  • 25 Jah­re Sanie­rungs­be­ra­tung aus einer Hand! Gemein­sam mit unse­rer Schwes­ter­ge­sell­schaft ple­no­via fei­ern wir im Jah­re 2023 das Erfolgs­kon­zept der inte­grier­ten Bera­tung: Betriebs­wirt­schaft­li­che Kom­pe­tenz mit spe­zia­li­sier­ter Rechts­be­ra­tung und Rechts­ge­stal­tung auf allen Gebie­ten des Restrukturierungsrechts.

  • Die NEUERO-Farm- und För­der­tech­nik GmbH hat sich mit­hil­fe eines Eigen­ver­wal­tungs­ver­fah­rens erfolg­reich saniert. Das Fami­li­en­un­ter­neh­men, das rund 50 Mit­ar­bei­ten­de beschäf­tigt, hat­te am 23.02.2022 beim Amts­ge­richt Osna­brück ein Eigen­ver­wal­tungs­ver­fah­ren bean­tragt. Der Restruk­tu­rie­rungs­plan wur­de von den Gläu­bi­gern ein­stim­mig ange­nom­men und das Ver­fah­ren am 31.12.2022 aufgehoben.

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