Der Überschuldungstatbestand gem. § 19 InsO wird von Kritikern als unpraktikabel erachtet, teils wird sogar für seine Abschaffung plädiert. Dies nicht zuletzt, weil in der Praxis Insolvenzanträge in überwiegendem Maße auf die Zahlungsunfähigkeit gem. § 17 InsO und kaum auf eine Überschuldung gestützt werden. Trotz der Komplexität einer Überschuldungsprüfung und möglicher Missbrauchsgefahren ist die Prüfung jedoch ein wertvolles Krisenfrüherkennungstool. Der vorliegende Beitrag zeigt ihre Fallstricke auf.

Das Ziel des Gesetzgebers, durch die Einführung des Überschuldungsbegriffs in die InsO regelmäßig rechtzeitige Insolvenzanträge und somit frühzeitig Sanierungen unter Insolvenzschutz zu ermöglichen, scheint bisher nicht vollends erreicht. Nach wie vor wird die überwiegende Anzahl der Insolvenzanträge fast ausschließlich bei vorliegender Zahlungsunfähigkeit, d. h. in einem sehr späten Krisenstadium gestellt. Eine Sanierung in der Insolvenz wird wegen des fortgeschrittenen Werteverzehrs erheblich erschwert.

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  • Stefan Eßer wurde mit Wirkung zum 1. Januar 2026 zum Partner der BBR Buchalik Brömmekamp Rechtsanwälte ernannt. Mit der Aufnahme von Stefan Eßer in den Partnerkreis stärkt die Kanzlei gezielt ihre Expertise in den Bereichen Arbeitsrecht, Insolvenz- und Sanierungsrecht sowie im internationalen Wirtschaftsrecht.

  • Das Amtsgericht Köln hat das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Mundorf EB GmbH aufgehoben. Damit ist die Sanierung des Unternehmens erfolgreich abgeschlossen.

  • Mit dem Schritt in ein Eigenverwaltungsverfahren verfolgt das Unternehmen das Ziel, sich neu aufzustellen und gestärkt aus der aktuellen wirtschaftlichen Situation hervorzugehen.

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