EYEMAXX: Anleihegläubiger müssen jetzt ihre Forderungen anmelden!

Das Wichtigste vorab: Die Anleihegläubiger der EYEMAXX Real Estate AG müssen nun handeln, da die Frist zur Anmeldung der Forderung im Insolvenzverfahren am 01.12.2021 abläuft.

Das österreichische Landesgericht Korneuburg hat mit Beschluss vom 05.11.2021 das Sanierungsverfahren über das Vermögen der EYEMAXX Real Estate AG eröffnet. Zahlreiche Bemühungen, das Insolvenzverfahren in Deutschland zu eröffnen, scheinen gescheitert zu sein.

Fakt ist: Das Sanierungsverfahren in Österreich schreitet schnell voran, wodurch Fakten geschaffen werden.

Inhaltsverzeichnis

  1. Welche Anleihen sind betroffen?

Die EYEMAXX Real Estate AG hat insgesamt die drei nachfolgenden Anleihen emittiert:

  • Anleihe 2018/2023, WKN: A2GSSP / ISIN: DE000A2GSSP3, mit einem Zinskupon in Höhe von 5,5 % p.a. und einem ursprünglich angegebenen Emissionsvolumen in Höhe von 55 Mio. €;
  • Anleihe 2019/2024, WKN: A2YPEZ / ISIN: DE000A2YPEZ1, mit einem Zinskupon in Höhe von 5,5 % p.a. und einem ursprünglich angegebenen Emissionsvolumen in Höhe von 50 Mio. €;
  • Anleihe 2020/2025, WKN: A289PZ / ISIN: DE000A289PZ4, mit einen Zinskupon in Höhe von 5,5 % p.a. und einem ursprünglich angegebenen Emissionsvolumen in Höhe von 30 Mio. €.

Am 25.10.2021 um 15:33 Uhr veröffentlichte die Emittentin die Ad-Hoc-Meldung: „Keine fristgerechte Zahlung der halbjährlichen Zinsen für die Unternehmensanleihe 2018/2023“. Von da an war absehbar, dass Sanierungsbemühungen unumgänglich sind.

Nachdem am 29.10.2021 ein zweiter Vorstand bestellt worden war, wurde am 04.11.2021 ein Sanierungsverfahren in Österreich beantragt. Am 05.11.2021 wurde das Sanierungsverfahren in Österreich eröffnet. Die entsprechenden Mitteilungen finden Anleger unter den Ad-Hoc-Meldungen.

2. Müssen Anleger der Anleihen tätig werden?

Die Antwort auf diese Frage ist ein klares: JA!

Mit der Eröffnung des Sanierungsverfahrens nach § 167 IO hat das zuständige Insolvenzgericht (Landesgericht Korneuburg) Frau Rechtsanwältin Dr. Ulla Reisch zur Masseverwalterin bestellt.

Das Gericht hat den Insolvenzgläubigern eine Frist zur Forderungsanmeldung bis zum 01.12.2021 gesetzt.

Zwar können Forderungen auch im österreichischen Insolvenzverfahren nach Ablauf der vom Gericht gesetzten Frist nachgemeldet werden, doch mit dieser Nachmeldung entstehen weitere Gebühren in Höhe von wenigstens 50,00 €.

Achtung: § 107 Abs. 1 IO (nachträgliche Anmeldungen) ist zu beachten. Danach sind Forderungen, die später als 14 Tage vor der Tagsatzung zur Prüfung der Schlussrechnung angemeldet werden, nicht zu beachten.

Für (Anleihe)Gläubiger bedeutet dies: Eine Anmeldung der Forderung nach dem 01.12.2021 ist grundsätzlich möglich, allerdings muss die Forderung 14 Tage vor der Tagsatzung zur Prüfung der Schlussrechnung angemeldet worden sein.

Eine nicht 14 Tage vor der Tagsatzung zur Prüfung der Schlussrechnung angemeldete Forderung ist nicht zu berücksichtigen. Gläubiger, die diese Frist nicht beachten, fallen mit ihrer Forderung vollständig aus!

3. Weitere Termine

Zudem müssen die Gläubiger der insolventen Gesellschaft schnell handeln, da das Insolvenzgericht weitere Termine bestimmt hat:

  • 12.2021 Berichts- und Prüfungstagsatzung und
  • 01.2022 Sanierungsplantagsatzung.

Ein Sanierungsplan, der eine teilweise Befriedigung der Insolvenzgläubiger i.H.v. 20 % der Forderung binnen 3 Jahren vorsieht, wurde bereits vorgelegt.

4. Kann ein gemeinsamer Vertreter bestellt werden, der die Forderung anmeldet?

Auf alle drei Anleihen ist das Schuldverschreibungsgesetz 2009 (deutsches Recht) anwendbar. Das österreichische TeilschuldverschreibungsG (Gesetz vom 24.04.1874) ist nicht anwendbar.

Gleichwohl gibt es Bestrebungen, einen sogenannten gemeinsamen Vertreter nach deutschem Recht zu wählen. Auf Antrag einer Minderheit wurde für alle drei unter I. genannten Anleihen eine Gläubigerabstimmung ohne Versammlung einberufen. Die Gläubigerabstimmung erfolgt zwischen dem 03.12.2021 und dem 07.12.2021 und damit nach Ablauf der Frist zur Forderungsanmeldung im Insolvenzverfahren in Österreich.

Ob das erforderliche Quorum im Rahmen dieser ersten Abstimmung erreicht wird, ist derzeit offen. Im Falle des Nichterreichens dieses erforderlichen Quorums müsste eine weitere Gläubigerversammlung einberufen werden, damit ein gemeinsamer Vertreter gewählt werden kann.

Bis dahin bleiben die Anleihegläubiger auf sich selbst gestellt, müssen jedenfalls ihre Rechte selbst wahrnehmen.

Unsere Empfehlung: Allen Anleihegläubigern raten wir dringend, jetzt ihre Rechte wahrzunehmen und die Forderungen im Insolvenzverfahren rechtzeitig anzumelden. Ob ein gemeinsamer Vertreter bestellt wird, ist fraglich. Schon jetzt steht fest, dass er die vom Insolvenzgericht gesetzte Frist zur Forderungsanmeldung reißen und damit nicht einhalten wird.

5. Hilfe für betroffene Anleihegläubiger

Allen Anlegern bieten wir eine kostenlose Erstberatung an.

Die Anleihegläubiger sollten Ihre Forderungen zeitnah im Insolvenzverfahren anmelden (lassen). Das österreichische Insolvenzverfahren weicht von dem deutschen Recht zum Teil erheblich ab.

Wir raten betroffenen Anlegern, ihre Interessen zu bündeln und sich zeitnah anwaltlich vertreten zu lassen. Mit einem Kooperationspartner in Österreich werden wir die Forderungen im Insolvenzverfahren anmelden und die Interessen unserer Mandanten vertreten.

Für die Anmeldung und Vertretung im Insolvenzverfahren wird eine einmalige Kostenpauschale in Rechnung gestellt.

Der Sanierungsplan sieht eine Befriedigung der Gläubiger i.H.v. 20 % vor. D.h., die Insolvenzquote beläuft sich voraussichtlich auf rund 20 %. Die Rechtsanwaltskosten belaufen sich hingegen regelmäßig auf einen einstelligen Prozentsatz, sodass – Stand jetzt – nach Abzug der Rechtsanwaltskosten ein Mehrwert für den einzelnen Anleihegläubiger verbleiben wird.

Sollte Ihre Rechtsschutzversicherung eine Deckungszusage erteilen, werden wir unmittelbar gegenüber der Rechtsschutzversicherung abrechnen (mit Ausnahme eines etwaig vereinbarten Selbstbehalts). Die Deckungsanfrage bei Ihrer Rechtsschutzversicherung übernehmen wir kostenfrei.

6. Welche Unterlagen benötigen wir von Ihnen?

Die nachfolgenden Unterlagen können Sie uns gerne zur Verfügung stellen:

a. Depotauszug

In einem ersten Schritt können Sie uns gerne einen Depotauszug überlassen. Diesem können wir entnehmen, welche Schuldverschreibung der EYEMAXX Real Estate AG sie gezeichnet haben.

b. Sperrvermerk

Schon jetzt sollten Sie von Ihrer Depotbank einen besonderen Nachweis in Textform erstellen lassen, aus dem sich ergibt, dass die Anleihe(n) in Ihrem Depot sind. Viele Depotbanken setzen ihren Kunden eine Frist, innerhalb derer die Kunden erklären sollen, ob die gehaltenen Stücke der Anleihe gesperrt werden sollen oder nicht. Hier sollten Sie schnell handeln!

c. Rechtsschutzversicherung

Für die Stellung einer Deckungsanfrage bei Ihrer Rechtschutzversicherung benötigen wir von Ihnen den Namen der Rechtsschutzversicherung sowie die Versicherungsnummer. Eine kostenlosten Deckungsanfrage können wir gerne übernehmen.

d. Weitere Unterlagen

Die weiteren Unterlagen, also den Mandatsvertrag, eine auf uns lautende Vollmacht etc., werden wir Ihnen kurzfristig – auch gerne nach einem kostenlosen Erstgespräch – zur Verfügung stellen. Auch die voraussichtlichen Kosten werden wir Ihnen gerne vorab mitteilen.

7. Zur Person

Seit über dreizehn Jahren vertrete ich, Rechtsanwalt Sascha Borowski, als Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht sowie geprüfter ESUG-Berater, DIAI sowie Partner der Wirtschaftskanzlei Buchalik Brömmekamp erfolgreich Investoren sowohl bei der Durchsetzung als auch bei der Abwehr von Ansprüchen in- und außerhalb des Insolvenzverfahrens.

In mehreren Verfahren wurde ich zum gemeinsamen Vertreter nach dem Schuldverschreibungsgesetz gewählt und habe zu diesem Gesetz mehrere Beiträge sowie eine Kommentierung des Gesetzes veröffentlicht.

Buchalik Brömmekamp Rechtsanwälte zählt zu den markführenden Insolvenz- und Sanierungsberatern und wurde vielfach, so u. a. vom FOCUS zur TOP Wirtschaftskanzlei im Bereich Insolvenz & Sanierung, ausgezeichnet.

Setzen Sie sich gerne mit mir in Verbindung:

per E‑Mail: ed.wa1711650676l-rbb1711650676@iksw1711650676orob1711650676
per Telefon: +49 (0)211- 828977 200

Über den Autor

Partner, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Sascha Borowski

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