EYEMAXX: Anlei­he­gläu­bi­ger müs­sen jetzt ihre For­de­run­gen anmelden!

Das Wich­tigs­te vor­ab: Die Anlei­he­gläu­bi­ger der EYEMAXX Real Estate AG müs­sen nun han­deln, da die Frist zur Anmel­dung der For­de­rung im Insol­venz­ver­fah­ren am 01.12.2021 abläuft.

Das öster­rei­chi­sche Lan­des­ge­richt Kor­neu­burg hat mit Beschluss vom 05.11.2021 das Sanie­rungs­ver­fah­ren über das Ver­mö­gen der EYEMAXX Real Estate AG eröff­net. Zahl­rei­che Bemü­hun­gen, das Insol­venz­ver­fah­ren in Deutsch­land zu eröff­nen, schei­nen geschei­tert zu sein.

Fakt ist: Das Sanie­rungs­ver­fah­ren in Öster­reich schrei­tet schnell vor­an, wodurch Fak­ten geschaf­fen werden.

Inhalts­ver­zeich­nis

  1. Wel­che Anlei­hen sind betroffen?

Die EYEMAXX Real Estate AG hat ins­ge­samt die drei nach­fol­gen­den Anlei­hen emittiert:

  • Anlei­he 2018/2023, WKN: A2GSSP / ISIN: DE000A2GSSP3, mit einem Zins­ku­pon in Höhe von 5,5 % p.a. und einem ursprüng­lich ange­ge­be­nen Emis­si­ons­vo­lu­men in Höhe von 55 Mio. €;
  • Anlei­he 2019/2024, WKN: A2YPEZ / ISIN: DE000A2YPEZ1, mit einem Zins­ku­pon in Höhe von 5,5 % p.a. und einem ursprüng­lich ange­ge­be­nen Emis­si­ons­vo­lu­men in Höhe von 50 Mio. €;
  • Anlei­he 2020/2025, WKN: A289PZ / ISIN: DE000A289PZ4, mit einen Zins­ku­pon in Höhe von 5,5 % p.a. und einem ursprüng­lich ange­ge­be­nen Emis­si­ons­vo­lu­men in Höhe von 30 Mio. €.

Am 25.10.2021 um 15:33 Uhr ver­öf­fent­lich­te die Emit­ten­tin die Ad-Hoc-Mel­­dung: „Kei­ne frist­ge­rech­te Zah­lung der halb­jähr­li­chen Zin­sen für die Unter­neh­mens­an­lei­he 2018/2023“. Von da an war abseh­bar, dass Sanie­rungs­be­mü­hun­gen unum­gäng­lich sind.

Nach­dem am 29.10.2021 ein zwei­ter Vor­stand bestellt wor­den war, wur­de am 04.11.2021 ein Sanie­rungs­ver­fah­ren in Öster­reich bean­tragt. Am 05.11.2021 wur­de das Sanie­rungs­ver­fah­ren in Öster­reich eröff­net. Die ent­spre­chen­den Mit­tei­lun­gen fin­den Anle­ger unter den Ad-Hoc-Mel­­dun­­gen.

2. Müs­sen Anle­ger der Anlei­hen tätig werden?

Die Ant­wort auf die­se Fra­ge ist ein kla­res: JA!

Mit der Eröff­nung des Sanie­rungs­ver­fah­rens nach § 167 IO hat das zustän­di­ge Insol­venz­ge­richt (Lan­des­ge­richt Kor­neu­burg) Frau Rechts­an­wäl­tin Dr. Ulla Reisch zur Mas­se­ver­wal­te­rin bestellt.

Das Gericht hat den Insol­venz­gläu­bi­gern eine Frist zur For­de­rungs­an­mel­dung bis zum 01.12.2021 gesetzt.

Zwar kön­nen For­de­run­gen auch im öster­rei­chi­schen Insol­venz­ver­fah­ren nach Ablauf der vom Gericht gesetz­ten Frist nach­ge­mel­det wer­den, doch mit die­ser Nach­mel­dung ent­ste­hen wei­te­re Gebüh­ren in Höhe von wenigs­tens 50,00 €.

Ach­tung: § 107 Abs. 1 IO (nach­träg­li­che Anmel­dun­gen) ist zu beach­ten. Danach sind For­de­run­gen, die spä­ter als 14 Tage vor der Tag­sat­zung zur Prü­fung der Schluss­rech­nung ange­mel­det wer­den, nicht zu beach­ten.

Für (Anleihe)Gläubiger bedeu­tet dies: Eine Anmel­dung der For­de­rung nach dem 01.12.2021 ist grund­sätz­lich mög­lich, aller­dings muss die For­de­rung 14 Tage vor der Tag­sat­zung zur Prü­fung der Schluss­rech­nung ange­mel­det wor­den sein.

Eine nicht 14 Tage vor der Tag­sat­zung zur Prü­fung der Schluss­rech­nung ange­mel­de­te For­de­rung ist nicht zu berück­sich­ti­gen. Gläu­bi­ger, die die­se Frist nicht beach­ten, fal­len mit ihrer For­de­rung voll­stän­dig aus!

3. Wei­te­re Termine

Zudem müs­sen die Gläu­bi­ger der insol­ven­ten Gesell­schaft schnell han­deln, da das Insol­venz­ge­richt wei­te­re Ter­mi­ne bestimmt hat:

  • 12.2021 Berichts- und Prü­fungs­tag­sat­zung und
  • 01.2022 Sanie­rungs­plan­tag­sat­zung.

Ein Sanie­rungs­plan, der eine teil­wei­se Befrie­di­gung der Insol­venz­gläu­bi­ger i.H.v. 20 % der For­de­rung bin­nen 3 Jah­ren vor­sieht, wur­de bereits vorgelegt.

4. Kann ein gemein­sa­mer Ver­tre­ter bestellt wer­den, der die For­de­rung anmeldet?

Auf alle drei Anlei­hen ist das Schuld­ver­schrei­bungs­ge­setz 2009 (deut­sches Recht) anwend­bar. Das öster­rei­chi­sche Teil­schuld­ver­schrei­bungsG (Gesetz vom 24.04.1874) ist nicht anwendbar.

Gleich­wohl gibt es Bestre­bun­gen, einen soge­nann­ten gemein­sa­men Ver­tre­ter nach deut­schem Recht zu wäh­len. Auf Antrag einer Min­der­heit wur­de für alle drei unter I. genann­ten Anlei­hen eine Gläu­bi­ger­ab­stim­mung ohne Ver­samm­lung ein­be­ru­fen. Die Gläu­bi­ger­ab­stim­mung erfolgt zwi­schen dem 03.12.2021 und dem 07.12.2021 und damit nach Ablauf der Frist zur For­de­rungs­an­mel­dung im Insol­venz­ver­fah­ren in Österreich.

Ob das erfor­der­li­che Quo­rum im Rah­men die­ser ers­ten Abstim­mung erreicht wird, ist der­zeit offen. Im Fal­le des Nicht­er­rei­chens die­ses erfor­der­li­chen Quo­rums müss­te eine wei­te­re Gläu­bi­ger­ver­samm­lung ein­be­ru­fen wer­den, damit ein gemein­sa­mer Ver­tre­ter gewählt wer­den kann.

Bis dahin blei­ben die Anlei­he­gläu­bi­ger auf sich selbst gestellt, müs­sen jeden­falls ihre Rech­te selbst wahrnehmen.

Unse­re Emp­feh­lung: Allen Anlei­he­gläu­bi­gern raten wir drin­gend, jetzt ihre Rech­te wahr­zu­neh­men und die For­de­run­gen im Insol­venz­ver­fah­ren recht­zei­tig anzu­mel­den. Ob ein gemein­sa­mer Ver­tre­ter bestellt wird, ist frag­lich. Schon jetzt steht fest, dass er die vom Insol­venz­ge­richt gesetz­te Frist zur For­de­rungs­an­mel­dung rei­ßen und damit nicht ein­hal­ten wird.

5. Hil­fe für betrof­fe­ne Anleihegläubiger

Allen Anle­gern bie­ten wir eine kos­ten­lo­se Erst­be­ra­tung an.

Die Anlei­he­gläu­bi­ger soll­ten Ihre For­de­run­gen zeit­nah im Insol­venz­ver­fah­ren anmel­den (las­sen). Das öster­rei­chi­sche Insol­venz­ver­fah­ren weicht von dem deut­schen Recht zum Teil erheb­lich ab.

Wir raten betrof­fe­nen Anle­gern, ihre Inter­es­sen zu bün­deln und sich zeit­nah anwalt­lich ver­tre­ten zu las­sen. Mit einem Koope­ra­ti­ons­part­ner in Öster­reich wer­den wir die For­de­run­gen im Insol­venz­ver­fah­ren anmel­den und die Inter­es­sen unse­rer Man­dan­ten vertreten.

Für die Anmel­dung und Ver­tre­tung im Insol­venz­ver­fah­ren wird eine ein­ma­li­ge Kos­ten­pau­scha­le in Rech­nung gestellt.

Der Sanie­rungs­plan sieht eine Befrie­di­gung der Gläu­bi­ger i.H.v. 20 % vor. D.h., die Insol­venz­quo­te beläuft sich vor­aus­sicht­lich auf rund 20 %. Die Rechts­an­walts­kos­ten belau­fen sich hin­ge­gen regel­mä­ßig auf einen ein­stel­li­gen Pro­zent­satz, sodass – Stand jetzt – nach Abzug der Rechts­an­walts­kos­ten ein Mehr­wert für den ein­zel­nen Anlei­he­gläu­bi­ger ver­blei­ben wird.

Soll­te Ihre Rechts­schutz­ver­si­che­rung eine Deckungs­zu­sa­ge ertei­len, wer­den wir unmit­tel­bar gegen­über der Rechts­schutz­ver­si­che­rung abrech­nen (mit Aus­nah­me eines etwa­ig ver­ein­bar­ten Selbst­be­halts). Die Deckungs­an­fra­ge bei Ihrer Rechts­schutz­ver­si­che­rung über­neh­men wir kostenfrei.

6. Wel­che Unter­la­gen benö­ti­gen wir von Ihnen?

Die nach­fol­gen­den Unter­la­gen kön­nen Sie uns ger­ne zur Ver­fü­gung stellen:

a. Depot­aus­zug

In einem ers­ten Schritt kön­nen Sie uns ger­ne einen Depot­aus­zug über­las­sen. Die­sem kön­nen wir ent­neh­men, wel­che Schuld­ver­schrei­bung der EYEMAXX Real Estate AG sie gezeich­net haben.

b. Sperr­ver­merk

Schon jetzt soll­ten Sie von Ihrer Depot­bank einen beson­de­ren Nach­weis in Text­form erstel­len las­sen, aus dem sich ergibt, dass die Anleihe(n) in Ihrem Depot sind. Vie­le Depot­ban­ken set­zen ihren Kun­den eine Frist, inner­halb derer die Kun­den erklä­ren sol­len, ob die gehal­te­nen Stü­cke der Anlei­he gesperrt wer­den sol­len oder nicht. Hier soll­ten Sie schnell handeln!

c. Rechts­schutz­ver­si­che­rung

Für die Stel­lung einer Deckungs­an­fra­ge bei Ihrer Recht­schutz­ver­si­che­rung benö­ti­gen wir von Ihnen den Namen der Rechts­schutz­ver­si­che­rung sowie die Ver­si­che­rungs­num­mer. Eine kos­ten­los­ten Deckungs­an­fra­ge kön­nen wir ger­ne übernehmen.

d. Wei­te­re Unterlagen 

Die wei­te­ren Unter­la­gen, also den Man­dats­ver­trag, eine auf uns lau­ten­de Voll­macht etc., wer­den wir Ihnen kurz­fris­tig – auch ger­ne nach einem kos­ten­lo­sen Erst­ge­spräch – zur Ver­fü­gung stel­len. Auch die vor­aus­sicht­li­chen Kos­ten wer­den wir Ihnen ger­ne vor­ab mitteilen.

7. Zur Person

Seit über drei­zehn Jah­ren ver­tre­te ich, Rechts­an­walt Sascha Borow­ski, als Fach­an­walt für Bank- und Kapi­tal­markt­recht sowie geprüf­ter ESUG-Bera­­ter, DIAI sowie Part­ner der Wirt­schafts­kanz­lei Buch­a­lik Bröm­me­kamp erfolg­reich Inves­to­ren sowohl bei der Durch­set­zung als auch bei der Abwehr von Ansprü­chen in- und außer­halb des Insolvenzverfahrens.

In meh­re­ren Ver­fah­ren wur­de ich zum gemein­sa­men Ver­tre­ter nach dem Schuld­ver­schrei­bungs­ge­setz gewählt und habe zu die­sem Gesetz meh­re­re Bei­trä­ge sowie eine Kom­men­tie­rung des Geset­zes veröffentlicht.

Buch­a­lik Bröm­me­kamp Rechts­an­wäl­te zählt zu den mark­füh­ren­den Insol­­venz- und Sanie­rungs­be­ra­tern und wur­de viel­fach, so u. a. vom FOCUS zur TOP Wirt­schafts­kanz­lei im Bereich Insol­venz & Sanie­rung, ausgezeichnet.

Set­zen Sie sich ger­ne mit mir in Verbindung:

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Über den Autor

Part­ner, Rechts­an­walt, Fach­an­walt für Bank- und Kapi­tal­markt­recht Sascha Borow­ski

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Pres­se­mit­tei­lun­gen

  • Die Lehmen­siek Tief­bau GmbH und die Lehmen­siek Tele-Tech­nik GmbH stre­ben mit­hil­fe eines vor­läu­fi­gen Eigen­ver­wal­tungs­ver­fah­rens eine Sanie­rung an. Unter­schied­li­che Wirt­schafts­fak­to­ren führ­ten zu einer finan­zi­el­len Schief­la­ge des Unter­neh­mens. In einem ers­ten Schritt wird ein Sanie­rungs­kon­zept erar­bei­tet und den Gläu­bi­gern zur Abstim­mung vorgelegt.

  • 25 Jah­re Sanie­rungs­be­ra­tung aus einer Hand! Gemein­sam mit unse­rer Schwes­ter­ge­sell­schaft ple­no­via fei­ern wir im Jah­re 2023 das Erfolgs­kon­zept der inte­grier­ten Bera­tung: Betriebs­wirt­schaft­li­che Kom­pe­tenz mit spe­zia­li­sier­ter Rechts­be­ra­tung und Rechts­ge­stal­tung auf allen Gebie­ten des Restrukturierungsrechts.

  • Die NEUERO-Farm- und För­der­tech­nik GmbH hat sich mit­hil­fe eines Eigen­ver­wal­tungs­ver­fah­rens erfolg­reich saniert. Das Fami­li­en­un­ter­neh­men, das rund 50 Mit­ar­bei­ten­de beschäf­tigt, hat­te am 23.02.2022 beim Amts­ge­richt Osna­brück ein Eigen­ver­wal­tungs­ver­fah­ren bean­tragt. Der Restruk­tu­rie­rungs­plan wur­de von den Gläu­bi­gern ein­stim­mig ange­nom­men und das Ver­fah­ren am 31.12.2022 aufgehoben.

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