„Ich habe erhebliche Zweifel, ob der Insolvenzverwalter der FuBuS (Future Business KGaA) von den Anlegern Geld im Wege der Insolvenzanfechtung zurückverlangen kann. Anleger, die ein Schreiben des Insolvenzverwalters Dr. Kübler erhalten, sollten unbedingt einen auf Insolvenzanfechtung spezialisierten Rechtsanwalt aufsuchen und nicht vorschnell zahlen“, erklärt Dr. Olaf Hiebert von der Kanzlei Buchalik Brömmekamp. Insolvenzverwalter Dr. Bruno Kübler hat die Anleger von Genussrechten der FuBuS aufgefordert, vermeintliche Scheingewinnausschüttungen zurückzuzahlen. Bei der FuBuS seien seit 2009 keine Gewinne mehr ausgeschüttet worden, so Kübler, der sich auf ein Gutachten von PwC stützt. Darüber hinaus habe laut Staatsanwaltschaft Dresden, die FuBuS ein Schneeballsystem betrieben.

Zwar hat der Bundesgerichtshof bei der Auszahlung von Scheingewinnen und Schneeballsystemen schon häufig gegen den Anleger entschieden. Im Einzelfall bestehen aber gute Chancen, den Anspruch ganz oder zumindest teilweise abzuwehren. Insolvenzverwalter und Anwälte übersehen oft wichtige Details bei der Anwendung des hier maßgeblichen Paragrafen 134 der Insolvenzordnung (InsO). Fraglich ist schon, ob die Zahlungen der späteren Insolvenzschuldnerin auf Gewinne und die geleistete Einlage erfolgten. Hier steckt der Teufel im Detail.

Insolvenzverwalter berufen ich im Fall der Einlage zwar regelmäßig auf eine Pflicht zur Rückgewähr unter dem Aspekt der Treuepflicht. Der Bundesgerichtshof hat eine Treuepflicht in vielen Fällen aber verneint (z.B. BGH, Urteil vom 20. Juli 2017, Aktenzeichen IX ZR 7/17).

Verteidigungsmöglichkeiten bietet auch eine weitere jüngere Entscheidung des Gerichtshofs zur Schenkungsanfechtung. Mit Urteil vom 20. April 2017 (Aktenzeichen IX ZR 252/16, Rn. 13) hat der Bundesgerichtshof klargestellt, dass es auf die subjektive Sicht des Schenkenden ankommt. Meint der spätere Schuldner irrtümlich, zu einer entgeltlichen Leistung verpflichtet zu sein, ist eine spätere Insolvenzanfechtung ausgeschlossen. Das Gericht begründet dies mit dem Sinn und Zweck des § 134 InsO, der nur verhindern soll, dass sich ein in Vermögensverfall geratener Schuldner auf Kosten seiner Gläubiger freigiebig zeigt. Meint der Schuldner aber auf eine Schuld zu zahlen, ist er nicht freigiebig, sondern erfüllt eine – auch nur vermeintliche – Verpflichtung.

Nicht verkannt werden darf auch, dass der Insolvenzverwalter die Beweislast dafür trägt, dass tatsächlich ein Schneeballsystem vorliegt. Anklageschriften der Staatsanwaltschaft oder Gutachten von Wirtschaftsprüfungsgesellschaften reichen nach Ansicht vieler Gerichte nicht.

Daneben gibt es immer ein paar weitere Verteidigungsmöglichkeiten, wie zum Beispiel den Einwand der Entreicherung. Dieser klingt leicht, die Tücken liegen aber im Detail. Dass der Anleger das Geld bereits ausgegeben hat, reicht – auch entgegen der Meinung einiger Anwälte – nach der Rechtsprechung nicht aus.

Das Insolvenzverfahren FuBuS wurde im Jahr 2014 eröffnet, sodass Anfechtungsansprüche zum Ende des Jahres 2017 grundsätzlich verjähren. Wer einen Brief vom Insolvenzverwalter erhält, sollte nur einen befristeten Verjährungsverzicht erklären, z.B. bis Ende Februar 2018 und in der Zwischenzeit den Anspruch prüfen lassen.

Mehr Informationen auf der Seite https://www.insolvenzanfechtung-buchalik.de/.

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