„Ich habe erheb­li­che Zwei­fel, ob der Insol­venz­ver­wal­ter der FuBuS (Future Busi­ness KGaA) von den Anle­gern Geld im Wege der Insol­venz­an­fech­tung zurück­ver­lan­gen kann. Anle­ger, die ein Schrei­ben des Insol­venz­ver­wal­ters Dr. Küb­ler erhal­ten, soll­ten unbe­dingt einen auf Insol­venz­an­fech­tung spe­zia­li­sier­ten Rechts­an­walt auf­su­chen und nicht vor­schnell zah­len“, erklärt Dr. Olaf Hie­bert von der Kanz­lei Buch­a­lik Bröm­me­kamp. Insol­venz­ver­wal­ter Dr. Bru­no Küb­ler hat die Anle­ger von Genuss­rech­ten der FuBuS auf­ge­for­dert, ver­meint­li­che Schein­ge­winn­aus­schüt­tun­gen zurück­zu­zah­len. Bei der FuBuS sei­en seit 2009 kei­ne Gewin­ne mehr aus­ge­schüt­tet wor­den, so Küb­ler, der sich auf ein Gut­ach­ten von PwC stützt. Dar­über hin­aus habe laut Staats­an­walt­schaft Dres­den, die FuBuS ein Schnee­ball­sys­tem betrieben.

Zwar hat der Bun­des­ge­richts­hof bei der Aus­zah­lung von Schein­ge­win­nen und Schnee­ball­sys­te­men schon häu­fig gegen den Anle­ger ent­schie­den. Im Ein­zel­fall bestehen aber gute Chan­cen, den Anspruch ganz oder zumin­dest teil­wei­se abzu­weh­ren. Insol­venz­ver­wal­ter und Anwäl­te über­se­hen oft wich­ti­ge Details bei der Anwen­dung des hier maß­geb­li­chen Para­gra­fen 134 der Insol­venz­ord­nung (InsO). Frag­lich ist schon, ob die Zah­lun­gen der spä­te­ren Insol­venz­schuld­ne­rin auf Gewin­ne und die geleis­te­te Ein­la­ge erfolg­ten. Hier steckt der Teu­fel im Detail.

Insol­venz­ver­wal­ter beru­fen ich im Fall der Ein­la­ge zwar regel­mä­ßig auf eine Pflicht zur Rück­ge­währ unter dem Aspekt der Treue­pflicht. Der Bun­des­ge­richts­hof hat eine Treue­pflicht in vie­len Fäl­len aber ver­neint (z.B. BGH, Urteil vom 20. Juli 2017, Akten­zei­chen IX ZR 7/17).

Ver­tei­di­gungs­mög­lich­kei­ten bie­tet auch eine wei­te­re jün­ge­re Ent­schei­dung des Gerichts­hofs zur Schen­kungs­an­fech­tung. Mit Urteil vom 20. April 2017 (Akten­zei­chen IX ZR 252/16, Rn. 13) hat der Bun­des­ge­richts­hof klar­ge­stellt, dass es auf die sub­jek­ti­ve Sicht des Schen­ken­den ankommt. Meint der spä­te­re Schuld­ner irr­tüm­lich, zu einer ent­gelt­li­chen Leis­tung ver­pflich­tet zu sein, ist eine spä­te­re Insol­venz­an­fech­tung aus­ge­schlos­sen. Das Gericht begrün­det dies mit dem Sinn und Zweck des § 134 InsO, der nur ver­hin­dern soll, dass sich ein in Ver­mö­gens­ver­fall gera­te­ner Schuld­ner auf Kos­ten sei­ner Gläu­bi­ger frei­gie­big zeigt. Meint der Schuld­ner aber auf eine Schuld zu zah­len, ist er nicht frei­gie­big, son­dern erfüllt eine – auch nur ver­meint­li­che – Verpflichtung.

Nicht ver­kannt wer­den darf auch, dass der Insol­venz­ver­wal­ter die Beweis­last dafür trägt, dass tat­säch­lich ein Schnee­ball­sys­tem vor­liegt. Ankla­ge­schrif­ten der Staats­an­walt­schaft oder Gut­ach­ten von Wirt­schafts­prü­fungs­ge­sell­schaf­ten rei­chen nach Ansicht vie­ler Gerich­te nicht.

Dane­ben gibt es immer ein paar wei­te­re Ver­tei­di­gungs­mög­lich­kei­ten, wie zum Bei­spiel den Ein­wand der Ent­rei­che­rung. Die­ser klingt leicht, die Tücken lie­gen aber im Detail. Dass der Anle­ger das Geld bereits aus­ge­ge­ben hat, reicht — auch ent­ge­gen der Mei­nung eini­ger Anwäl­te — nach der Recht­spre­chung nicht aus.

Das Insol­venz­ver­fah­ren FuBuS wur­de im Jahr 2014 eröff­net, sodass Anfech­tungs­an­sprü­che zum Ende des Jah­res 2017 grund­sätz­lich ver­jäh­ren. Wer einen Brief vom Insol­venz­ver­wal­ter erhält, soll­te nur einen befris­te­ten Ver­jäh­rungs­ver­zicht erklä­ren, z.B. bis Ende Febru­ar 2018 und in der Zwi­schen­zeit den Anspruch prü­fen lassen.

Mehr Infor­ma­tio­nen auf der Sei­te https://www.insolvenzanfechtung-buchalik.de/.

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  • Die Lehmen­siek Tief­bau GmbH und die Lehmen­siek Tele-Tech­nik GmbH stre­ben mit­hil­fe eines vor­läu­fi­gen Eigen­ver­wal­tungs­ver­fah­rens eine Sanie­rung an. Unter­schied­li­che Wirt­schafts­fak­to­ren führ­ten zu einer finan­zi­el­len Schief­la­ge des Unter­neh­mens. In einem ers­ten Schritt wird ein Sanie­rungs­kon­zept erar­bei­tet und den Gläu­bi­gern zur Abstim­mung vorgelegt.

  • 25 Jah­re Sanie­rungs­be­ra­tung aus einer Hand! Gemein­sam mit unse­rer Schwes­ter­ge­sell­schaft ple­no­via fei­ern wir im Jah­re 2023 das Erfolgs­kon­zept der inte­grier­ten Bera­tung: Betriebs­wirt­schaft­li­che Kom­pe­tenz mit spe­zia­li­sier­ter Rechts­be­ra­tung und Rechts­ge­stal­tung auf allen Gebie­ten des Restrukturierungsrechts.

  • Die NEUERO-Farm- und För­der­tech­nik GmbH hat sich mit­hil­fe eines Eigen­ver­wal­tungs­ver­fah­rens erfolg­reich saniert. Das Fami­li­en­un­ter­neh­men, das rund 50 Mit­ar­bei­ten­de beschäf­tigt, hat­te am 23.02.2022 beim Amts­ge­richt Osna­brück ein Eigen­ver­wal­tungs­ver­fah­ren bean­tragt. Der Restruk­tu­rie­rungs­plan wur­de von den Gläu­bi­gern ein­stim­mig ange­nom­men und das Ver­fah­ren am 31.12.2022 aufgehoben.

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