Der Insolvenzantrag der Berliner Fluggesellschaft Germania trifft die Mitarbeiter wie ein Schlag.  Trotz der Beteuerung der Geschäftsführung erhielten die Mitarbeiter der Germania für den Januar zunächst kein Gehalt mehr. Dann kam die Insolvenz. Die Germania-Mitarbeiter stellen sich nun zu Recht die Fragen nach den ausstehenden Arbeitsentgelten, dem Insolvenzgeld und seiner Vorfinanzierung bis hin zur Zukunft der Airline. In den nächsten Tagen und Wochen werde nun geprüft, ob ein Weiterbetrieb des Unternehmens möglich sei. Arbeitsrechtler Michael Kothes, der bereits viele Mitarbeiter bei der Insolvenz von Air Berlin beraten hatte, rät, sich jetzt schon vorzubereiten. Auch über die Wirksamkeit von Kündigungen im Zusammenhang mit einer Betriebsstilllegung oder einem Betriebsübergang, sollten Germania-Mitarbeiter informiert sein.

Was ist mit dem Gehalt für Januar und die nächsten Monate?

Die aktuell drängendste Frage für Mitarbeiter ist sicherlich die wirtschaftliche Sicherstellung des Lebensunterhalts, also die Frage nach dem ausstehenden Gehalt für Januar und die Auszahlungen in den der weiteren Monaten.

Nach dem Insolvenzantrag ist von der Germania keine Zahlung mehr zu erwarten. Wie aber in allen Insolvenzverfahren haben die Mitarbeiter, die infolge der eingetretenen Insolvenz ihres Arbeitgebers einen Entgeltausfall zu beklagen haben, einen Anspruch auf Insolvenzgeld gegenüber der Agentur für Arbeit. Das hierfür einschlägige Gesetz, das Sozialgesetzbuch III (SGB III), regelt hierzu, dass ein Insolvenzgeldanspruch für die der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorangehenden drei Monate besteht.

Problematisch hierbei ist aber, dass nach dem SGB III eine Beantragung und damit auch die Auszahlung erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens möglich ist.

Erfahrungsgemäß erfolgt die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zwei Monate nach Antragstellung, im vorliegenden Fall der Germania könnte das Ende März/Anfang April 2019 erfolgen. Damit könnten die Mitarbeiter der Germania erst im April einen Antrag auf Insolvenzgeld stellen und müssten bis dahin ohne Entgeltzahlung auskommen.

Aus diesem Grund wurde auch im Falle der Insolvenz der Germania, laut unseren Recherchen, eine sogenannte Insolvenzgeldvorfinanzierung eingerichtet. Hierzu hat die Insolvenzverwaltung eine Bank gefunden, welche die spätere Auszahlung des Insolvenzgeldes durch die Agentur für Arbeit bereits jetzt tätigt.

Voraussetzung für den individuellen Auszahlungsanspruch gegenüber der Bank ist aber, dass die betroffenen Arbeitnehmer ihren Insolvenzgeldanspruch, den sie an sich gegenüber der Agentur für Arbeit hätten, an die Bank abtreten. Hierzu sind auch entsprechende Abtretungserklärungen seitens der Insolvenzverwaltung verbreitet worden. Die Agentur für Arbeit hat der Vorfinanzierung des Insolvenzgeldes für einen Monat, den Januar, zugestimmt. Für diesen Monat ist die Entgeltzahlung also bis zur Beitragsbemessungsgrenze gesichert. Für die weiteren Monate ist die Entgeltzahlung noch offen.

Trotzdem offene Forderungen?

Allerdings werden die Mitarbeiter vermutlich trotz der Insolvenzgeldvorfinanzierung, genauso wie bei der Air Berlin-Pleite, einen wirtschaftlichen Schaden erleiden. Die Mitarbeiter der Germania erhielten in der Vergangenheit ihr fixes Entgelt am Ende des jeweiligen Monats, Zuschläge und Prämien aber erst am Ende des Folgemonats. Dies wird wohl bedeuten, dass die Zuschläge und Prämien, die im Dezember erarbeitet worden sind, nicht über das Insolvenzgeld abgedeckt sind. Hierbei handelt es sich dann um sogenannte Insolvenzforderungen, die später zur Insolvenztabelle anzumelden sind und auf die es später nur eine geringe Quote gibt.

Neben diesen Forderungen werden sicherlich auch noch weitere Forderungen der Arbeitnehmer zur Insolvenztabelle anzumelden sein, auch solche, die sich aus etwaigen Kündigungen ergeben. Bei der Anmeldung von Insolvenzforderungen zur Insolvenztabelle sind einige formale Aspekte zu berücksichtigen, weil sonst regelmäßig zu befürchten steht, dass die angemeldeten Forderungen seitens des Insolvenzverwalters nicht festgestellt werden.

Wie ist mit einer Kündigung umzugehen?

Wenngleich aktuell das weitere Schicksal der Germania noch nicht absehbar ist, so werden sich die Mitarbeiter schon jetzt darauf einrichten müssen, dass sie sich womöglich mit Kündigungen konfrontiert sehen.

Wichtig ist hierbei zu wissen, dass im deutschen Arbeitsrecht eine strenge Frist gilt, binnen der sich der Mitarbeiter gegen eine Kündigung zur Wehr setzen kann: Wer nicht innerhalb von drei Wochen nach Zustellung beim Arbeitsgericht Klage gegen seine Kündigung erhebt, der verliert gänzlich das Recht, gegen die Kündigung vorzugehen.

Da zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht klar ist, wie es mit der Germania weitergeht, auch nicht, ob sich noch – was durchaus möglich ist – ein Erwerber für die Fluggesellschaft findet, muss jeder Arbeitnehmer bedacht sein, seine Rechte zu wahren.

Vorschnell sollte eine Kündigung nicht angenommen werden. Denn wenn sich später herausstellt, dass das Unternehmen noch auf einen Dritten übergegangen ist, ist der Arbeitsplatz gar nicht, wie im Rahmen der Kündigung proklamiert, weggefallen.

Grundsätzlich gilt auch in einem Insolvenzverfahren das deutsche Arbeitsrecht, wenngleich der Arbeitgeber einige Vorteile genießt. Hierzu gehört zum einen die Verringerung der Kündigungsfrist auf ein Maximalmaß von drei Monaten, zum anderen aber auch Erleichterungen im Hinblick auf die Begründung von Kündigungen. Aber auch aus der Kürzung der Kündigungsfrist, quasi als Gegenleistung, ergeben sich Rechte für den Arbeitnehmer: Dieser hat nämlich, wenn der Insolvenzverwalter unter Berufung auf die sich aus der Insolvenzordnung ergebende abgekürzte Kündigungsfrist kündigt, einen Schadensersatzanspruch, den der Arbeitnehmer zur Insolvenztabelle anmelden kann. Allerdings wird dieser Schadensersatzanspruch auch nur mit einer geringen Quote befriedigt.

Gleichwohl zeigt die Praxis, wie schwierig es für die Arbeitgeberseite ist, gerade bei Massenentlassungen formell ordnungsgemäße Kündigungen auszusprechen, weil etliche formelle Voraussetzungen zu erfüllen sind. Insofern bestehen selbst bei einer Betriebsstilllegung aber erst recht bei einem (teilweisen) Betriebsübergang Möglichkeiten, gegen die Kündigung vorzugehen. Selbstverständlich müssen hierbei die wirtschaftlichen Argumente im Sinne des Arbeitnehmers abgewogen werden.

Für die betroffenen Mitarbeiter ist es von besonderer Bedeutung, sich jetzt schon umfangreich und richtig zu informieren. Im Laufe der Insolvenz der Air Berlin hat gerade das Streuen von Fehlinformationen und Gerüchten zu einer außerordentlichen Unruhe unter den Mitarbeitern geführt.

Über Buchalik Brömmekamp

Seit über zehn Jahren vertritt Rechtsanwalt Michael Kothes (Fachanwalt für Arbeitsrecht und Fachanwalt für Sozialrecht) von der Kanzlei Buchalik Brömmekamp bundesweit erfolgreich Arbeitnehmer, Betriebsräte und Unternehmen bei der Durchsetzung ihrer Ansprüche innerhalb und außerhalb des Insolvenzverfahrens.

Buchalik Brömmekamp ist eine Düsseldorfer Wirtschaftskanzlei und mit 30 Rechtsanwälten an fünf Standorten u.a. in Berlin bundesweit tätig. Neben Unternehmen beraten und vertreten die Rechtsanwälte in allen Bereichen des Wirtschaftsrechts auch Verbraucher, insbesondere im Arbeitsrecht.

Gerne beraten wir Sie bei der Durchsetzung Ihrer Ansprüche. Setzen Sie sich per E-Mail ed.pm1711718945akemm1711718945eorb-1711718945kilah1711718945cub@a1711718945inamr1711718945eg1711718945 oder per Telefon: 0211 828977-200 mit uns in Verbindung.

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