Geschäfts­füh­rer­haf­tung: Wann ist ein still­schwei­gen­des haf­tungs­aus­schlie­ßen­des Ein­ver­ständ­nis der Gesell­schaf­ter anzunehmen?

Der Bun­des­ge­richts­hof hat sich in sei­nem Beschluss vom 08.02.2022 (Az. II ZR 118/21) mit der pra­xis­re­le­van­ten Fra­ge befasst, unter wel­chen Vor­aus­set­zun­gen der Geschäfts­füh­rer einer GmbH von der Haf­tung gegen­über der Gesell­schaft befreit ist, wenn er mit Ein­ver­ständ­nis der Gesell­schaf­ter han­delt. Dabei hat der Bun­des­ge­richts­hof bestä­tigt, dass die­se Haf­tungs­grund­sät­ze auch im Rah­men einer GmbH & Co. KG sowie einer UG & Co. KG gelten.

Der Hin­ter­grund

Die Haf­tung eines Geschäfts­füh­rers gemäß § 43 Abs. 2 GmbHG ent­fällt bei Ein­ver­ständ­nis des Gesellschafters

Die Klä­ge­rin stütz­te ihre Kla­ge auf § 43 Abs. 2 GmbHG, der besagt, dass Geschäfts­füh­rer, die ihre Oblie­gen­hei­ten ver­let­zen, der Gesell­schaft für den ent­stan­de­nen Scha­den haf­ten. Die Haf­tung ent­fällt aller­dings nach all­ge­mei­ner Mei­nung, wenn der Geschäfts­füh­rer eine für ihn ver­bind­li­che Wei­sung der Gesell­schaf­ter befolgt oder sämt­li­che – umfas­send infor­mier­te – Gesell­schaf­ter ein Ein­ver­ständ­nis mit der frag­li­chen Geschäfts­füh­rungs­maß­nah­me erklä­ren. Die Ent­las­tung tritt hin­ge­gen nicht ein, wenn der Geschäfts­füh­rer eine nich­ti­ge Wei­sung befolgt oder etwa gegen Kapi­tal­erhal­tungs­vor­schrif­ten verstößt.

Die Grund­sät­ze gel­ten auch für eine UG & Co. KG

Der Bun­des­ge­richts­hof hat zunächst aus­drück­lich bestä­tigt, dass die­se Grund­sät­ze auch für eine Kom­man­dit­ge­sell­schaft anwend­bar sei­en, wenn deren Kom­ple­men­tä­rin eine GmbH oder eine Unter­neh­mens­ge­sell­schaft ist. Eine sol­che Kom­man­dit­ge­sell­schaft kann folg­lich den Geschäfts­füh­rer ihrer Kom­ple­men­tä­rin aus § 43 Abs. 2 GmbHG in Anspruch neh­men. Die­ser kann sich wie­der­um auf die Ent­las­tung auf­grund der Wei­sung oder des Ein­ver­ständ­nis­ses der Gesell­schaf­ter der Kom­man­dit­ge­sell­schaft berufen.

Das Ein­ver­ständ­nis kann auch still­schwei­gend erklärt werden

Fer­ner hat der Bun­des­ge­richts­hof sei­ne bis­he­ri­ge Recht­spre­chung (vgl. Urteil vom 07.04.2003, Az. II ZR 193/02) bestä­tigt, wonach das Ein­ver­ständ­nis der Gesell­schaf­ter auch still­schwei­gend erklärt wer­den kann. Der Bun­des­ge­richts­hof hat dabei jedoch aus­drück­lich klar­ge­stellt, dass der Umstand, dass ein Gesell­schaf­ter Kennt­nis von einer Maß­nah­me hat, noch nicht zwin­gend auf sein Ein­ver­ständ­nis schlie­ßen lässt. Ein sol­ches Ein­ver­ständ­nis kön­ne aber bei Hin­zu­tre­ten wei­te­rer Umstän­de ange­nom­men wer­den. Wört­lich hat der Bun­des­ge­richts­hof wie folgt ausgeführt:

Gleich­wohl kann im Ein­zel­fall bei Hin­zu­tre­ten wei­te­rer Umstän­de eine zumin­dest still­schwei­gen­de Über­ein­kunft der Gesell­schaf­ter über eine Maß­nah­me anzu­neh­men sein, wenn der Geschäfts­füh­rer in Anbe­tracht des Sach- und Kennt­nis­stands der Gesell­schaf­ter bis zu einer gegen­tei­li­gen Wei­sung berech­tig­ter­wei­se davon aus­ge­hen durf­te, mit ihrem Ein­ver­ständ­nis zu han­deln (…). Ob dies der Fall ist, ist in einer umfas­sen­den Wür­di­gung sämt­li­cher wesent­li­cher Umstän­de des kon­kre­ten Falls zu beurteilen.

In dem ent­schie­de­nen Fall behaup­te­te der Geschäfts­füh­rer, dass ein Gesell­schaf­ter Kennt­nis von den streit­ge­gen­ständ­li­chen Zah­lun­gen hat­te und sogar über deren Ver­bu­chung auf einem Ver­rech­nungs­kon­to ent­schied. Nach Auf­fas­sung des Bun­des­ge­richts­hofs konn­te nicht aus­ge­schlos­sen wer­den, dass die vom Beklag­ten benann­ten Zeu­gen die Behaup­tun­gen des Beklag­ten bestä­ti­gen und deren Aus­sa­gen zur Bewer­tung des Ver­hal­tens des Gesell­schaf­ters als still­schwei­gen­des Ein­ver­ständ­nis füh­ren wür­den. Des­halb hat er die Wei­ge­rung des Beru­fungs­ge­richts, die Zeu­gen zu hören, als Ver­let­zung des Anspruchs des Beklag­ten auf recht­li­ches Gehör nach § 103 Abs. 1 Grund­ge­set­zes ange­se­hen und hat die Sache an das Beru­fungs­ge­richt zurückgewiesen.

Pra­xis­hin­wei­se und Handlungsempfehlungen:

  1. Der Geschäfts­füh­rer soll­te stets dar­auf ach­ten, dass sämt­li­che Gesell­schaf­ter über pro­ble­ma­ti­sche Maß­nah­men hin­rei­chend infor­miert sind und ihre Bil­li­gung der Maß­nah­men zum Aus­druck brin­gen. Da der Geschäfts­füh­rer für die­se Bil­li­gung die Beweis­last trägt, soll­te er sie sorg­fäl­tig dokumentieren.
  2. Sieht der Gesell­schafts­ver­trag für die frag­li­che Maß­nah­me einen Zustim­mungs­vor­be­halt der Gesell­schaf­ter­ver­samm­lung vor, soll­te der Geschäfts­füh­rer immer einen förm­li­chen Gesell­schaf­ter­be­schluss ein­ho­len und die­sen dokumentieren.
  3. Gesell­schaf­ter, die Kennt­nis von pro­ble­ma­ti­schen und uner­wünsch­ten Maß­nah­men der Geschäfts­füh­rung Kennt­nis erlan­gen, soll­ten unbe­dingt ihre Miss­bil­li­gung zum Aus­druck brin­gen, um aus­zu­schlie­ßen, dass ihre Untä­tig­keit im Nach­hin­ein als still­schwei­gen­des Ein­ver­ständ­nis gewer­tet wird.

Über den Autor

Rechts­an­walt Alek­san­der Barasiński

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  • Die Lehmen­siek Tief­bau GmbH und die Lehmen­siek Tele-Tech­nik GmbH stre­ben mit­hil­fe eines vor­läu­fi­gen Eigen­ver­wal­tungs­ver­fah­rens eine Sanie­rung an. Unter­schied­li­che Wirt­schafts­fak­to­ren führ­ten zu einer finan­zi­el­len Schief­la­ge des Unter­neh­mens. In einem ers­ten Schritt wird ein Sanie­rungs­kon­zept erar­bei­tet und den Gläu­bi­gern zur Abstim­mung vorgelegt.

  • 25 Jah­re Sanie­rungs­be­ra­tung aus einer Hand! Gemein­sam mit unse­rer Schwes­ter­ge­sell­schaft ple­no­via fei­ern wir im Jah­re 2023 das Erfolgs­kon­zept der inte­grier­ten Bera­tung: Betriebs­wirt­schaft­li­che Kom­pe­tenz mit spe­zia­li­sier­ter Rechts­be­ra­tung und Rechts­ge­stal­tung auf allen Gebie­ten des Restrukturierungsrechts.

  • Die NEUERO-Farm- und För­der­tech­nik GmbH hat sich mit­hil­fe eines Eigen­ver­wal­tungs­ver­fah­rens erfolg­reich saniert. Das Fami­li­en­un­ter­neh­men, das rund 50 Mit­ar­bei­ten­de beschäf­tigt, hat­te am 23.02.2022 beim Amts­ge­richt Osna­brück ein Eigen­ver­wal­tungs­ver­fah­ren bean­tragt. Der Restruk­tu­rie­rungs­plan wur­de von den Gläu­bi­gern ein­stim­mig ange­nom­men und das Ver­fah­ren am 31.12.2022 aufgehoben.

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