Geschäfts­füh­rer­haf­tung im Corona-Zeitalter

Wäh­rend der Coro­­na-Kri­­se hat der Gesetz­ge­ber bekannt­lich die Insol­venz­an­trags­pflicht vor­erst bis Ende Sep­tem­ber aus­ge­setzt, um somit eine rie­si­ge Insol­venz­wel­le zu verhindern.

Die­se sicher­lich gut gemein­te Geset­zes­än­de­rung ist aber kein Frei­fahrt­schein und an bestimm­te Vor­aus­set­zun­gen geknüpft. Außer­dem erge­ben sich trotz die­ser Erleich­te­rung ganz erheb­li­che Haf­tungs­ri­si­ken, die jeder ver­ant­wort­li­che Geschäfts­füh­rer ken­nen soll­te. Wel­che Infor­ma­tio­nen sind also wich­tig, um die per­sön­li­chen Haf­tungs­ri­si­ken ver­mei­den zu können?

Die Vor­aus­set­zun­gen der Aus­set­zung der Insolvenzantragspflicht

Nach der Geset­zes­än­de­rung ist grund­sätz­lich die Pflicht zur Insol­venz­an­trag­stel­lung bis zum 30.9.2020 aus­ge­setzt. Dies gilt aller­dings nicht, wenn die Zah­lungs­un­fä­hig­keit nicht auf den Fol­gen der Covid-19-Pan­­de­­mie beruht oder wenn kei­ne Aus­sich­ten dar­auf bestehen, eine bestehen­de Zah­lungs­un­fä­hig­keit zu besei­ti­gen. Wenn also einer die­ser Tat­be­stän­de erfüllt ist, dann wird die Insol­venz­an­trags­pflicht nicht aus­ge­setzt. Als Erleich­te­rung für die betrof­fe­nen Unter­neh­men und Geschäfts­füh­rer gilt eine Ver­mu­tungs­re­ge­lung. Die­se besagt, dass die Insol­venz­rei­fe auf den Aus­wir­kun­gen der Covid-19-Pan­­de­­mie beruht und Aus­sich­ten dar­auf bestehen, eine bestehen­de Zah­lungs­un­fä­hig­keit zu besei­ti­gen, wenn das Unter­neh­men am 31. Dezem­ber 2019 nicht zah­lungs­un­fä­hig war.

Die­se Ver­mu­tungs­re­gel kann aber durch­aus auch wider­legt wer­den. So kann es ja durch­aus auch nach Ablauf die­ser Frist zu einem Insol­venz­ver­fah­ren kom­men, bei dem sich der Insol­venz­ver­wal­ter die­sen Sach­ver­halt ganz genau anschaut und prüft. Des­we­gen emp­fiehlt es sich – gera­de auch im Hin­blick auf die Haf­tungs­ge­fah­ren – drin­gend, dass sich die Geschäfts­füh­rung von exter­nen Gut­ach­tern das Vor­lie­gen der Aus­set­zungs­vor­aus­set­zun­gen posi­tiv beschei­ni­gen lässt. Sonst kann ein böses Erwa­chen dro­hen. Ein sol­ches Gut­ach­ten soll­te posi­tiv bestä­ti­gen, dass das Unter­neh­men am 31.12.2019 zah­lungs­fä­hig war, dass der Ein­tritt der Insol­venz­rei­fe durch die Covid-19-Pan­­de­­mie ver­ur­sacht wur­de und dass Aus­sich­ten bestehen, die Zah­lungs­un­fä­hig­keit zu beseitigen.

In der Bera­tungs­pra­xis sehen wir, dass vie­le Unter­neh­men, beson­ders beim letz­ten Prü­fungs­punkt, die Vor­aus­set­zun­gen nicht erfül­len. So wären posi­ti­ve Sanie­rungs­be­mü­hun­gen bei­spiels­wei­se dann gege­ben, wenn sich die Geschäfts­füh­rung direkt um staat­li­che Hil­fen bemüht oder ver­sucht, bei Kre­dit­in­sti­tu­ten oder ande­ren Geld­ge­bern eine Finan­zie­rung zu erlan­gen, die die Zah­lungs­fä­hig­keit des Unter­neh­mens wie­der­her­stellt. Danach muss die­ses Unter­neh­men die­se Unter­stüt­zung aber auch erhalten.
Ab dem Zeit­punkt, bei dem dies nicht der Fall ist und der Antrag auf staat­li­che Hil­fe bei­spiels­wei­se abge­lehnt wird, hilft auch kei­ne Ver­mu­tungs­re­ge­lung. Dann besteht immer die Gefahr, dass im Fal­le einer spä­te­ren Insol­venz, der Insol­venz­ver­wal­ter die Geschäfts­füh­rung für sämt­li­che nicht betriebs­not­wen­di­gen Aus­zah­lun­gen des Unter­neh­mens per­sön­lich nach § 64 GmbHG in Anspruch nimmt.

Haf­tungs­ri­si­ken der Geschäfts­füh­rung auch bei Aus­set­zung der Insolvenzantragspflicht

Selbst, wenn sich die Geschäfts­füh­rung auf die Coro­­na-bedin­g­­te Aus­set­zung der Insol­venz­an­trags­pflicht beru­fen kann, erge­ben sich Ein­schrän­kun­gen, die von der Geschäfts­füh­rung zwin­gend beach­tet wer­den müs­sen. So dür­fen nach der Rege­lung der Aus­set­zung der Insol­venz­an­trags­pflicht nur sol­che Zah­lun­gen vom Geschäfts­füh­rer durch­ge­führt wer­den, die der Auf­recht­erhal­tung oder Wie­der­auf­nah­me des Geschäfts­be­trie­bes oder der Umset­zung eines Sanie­rungs­kon­zep­tes die­nen. Eine sol­che Gren­ze dürf­te über­schrit­ten sein, wenn Zah­lun­gen an Fami­li­en­an­ge­hö­ri­ge, Gesell­schaf­ter oder an Unter­neh­men geleis­tet wer­den, an denen der Geschäfts­füh­rer selbst betei­ligt ist. Auch bei Zah­lun­gen an kon­zern­an­ge­hö­ri­ge Unter­neh­men, die im Rah­men eines Cash-Pools mit­ein­an­der ver­bun­den sind, dürf­ten sich hier Gren­zen ergeben.

Auch Zah­lun­gen auf noch nicht fäl­li­ge oder Ein­re­de behaf­te­te Gesell­schaf­ter­for­de­run­gen, Gesell­schaf­ter­dar­le­hen oder Rech­nun­gen für nicht betriebs­not­wen­di­ge Repa­ra­tur­auf­trä­ge oder Bestel­lun­gen dürf­ten nicht pri­vi­le­giert sein. Die Scha­dens­er­satz­pflicht trifft den Geschäfts­füh­rer auch dann, wenn er im Ein­ver­ständ­nis oder auf Anwei­sung der Gesell­schaf­ter gehan­delt hat. Er ist gege­be­nen­falls ver­pflich­tet, ent­spre­chen­de Zah­lungs­an­wei­sun­gen der Gesell­schaf­ter nicht ohne vor­he­ri­ge anwalt­li­che Bera­tung zu befolgen.

Die Aus­set­zung der Insol­venz­an­trags­pflicht führt zwar dazu, dass eine Straf­bar­keit wegen Insol­venz­ver­schlep­pung nicht in Betracht kom­men kann. Aller­dings bleibt es wei­ter dabei, dass eine Straf­bar­keit und eine per­sön­li­che Haf­tung bei Nicht­ab­füh­rung der Arbeit­neh­mer­bei­trä­ge nach § 266a StGB dro­hen kann. Vie­le Unter­neh­men haben sich wäh­rend der Coro­­na-Kri­­se die Abfüh­rung der Sozi­al­ver­si­che­rungs­bei­trä­ge stun­den las­sen. Hier müs­sen die Geschäfts­füh­rer auch im Fal­le einer Aus­set­zung der Insol­venz­an­trags­pflicht unbe­dingt dar­auf ach­ten, dass, nach Aus­lau­fen der Stun­dung und bei ent­spre­chen­der Fäl­lig­keit der Sozi­al­ver­si­che­rungs­bei­trä­ge, zumin­dest die Arbeit­neh­mer­bei­trä­ge unbe­dingt gezahlt werden.

Sofern die Net­to­ar­beits­ent­gel­te an die Arbeit­neh­mer in voll­stän­di­gem oder antei­li­gem Umfang aus­ge­zahlt wer­den, ist zu beach­ten, dass auch die pflicht­ge­mä­ße Abfüh­rung der dar­auf ent­fal­len­den Lohn­steu­er erfol­gen muss. Andern­falls haf­tet der Geschäftsführer/Vorstand per­sön­lich wegen Nicht­ab­füh­rung von Lohn­steu­er. Dies gilt eben­falls wei­ter­hin auch bei der Aus­set­zung der Insolvenzantragspflicht.

Bei rück­stän­di­ger Umsatz­steu­er kann auch bei Aus­set­zung der Insol­venz­an­trags­pflicht eine Haf­tung drohen.

Fazit

Der Bei­trag macht deut­lich, dass die Geschäfts­füh­rer auch mit­hil­fe der Coro­­na-bedin­g­­ten Aus­set­zung der Insol­venz­an­trags­pflicht kei­nes­falls ohne jeg­li­ches Risi­ko arbei­ten kön­nen. Die Coro­­na-bedin­g­­te Unsi­cher­heit und damit ein­her­ge­hen­de Risi­ken kön­nen nur durch eng kon­trol­lier­tes Cash Manage­ment und ent­spre­chen­de exter­ne Bera­tung ver­mie­den werden.

Nicht zuletzt des­we­gen sehen wir, dass trotz der Aus­set­zung der Insol­venz­an­trags­pflicht vie­le Unter­neh­men die Insol­venz in Eigen­ver­wal­tung als Sanie­rungs­al­ter­na­ti­ve gewählt haben. Kar­stadt Kauf­hof, Sinn­L­ef­fers und Esprit sind nur eini­ge Bei­spie­le von vie­len. Die Insol­venz in Eigen­ver­wal­tung ist ein gere­gel­tes und geord­ne­tes Ver­fah­ren, in dem die Haf­tungs­ri­si­ken für die Geschäfts­füh­rung ziel­ge­rich­te­ter kon­trol­liert und aus­ge­schlos­sen wer­den können.

Zudem bie­tet es dem Unter­neh­men effek­ti­ve Sanie­rungs­werk­zeu­ge, die außer­halb die­ses Ver­fah­rens so nicht zur Ver­fü­gung ste­hen. Selbst die Luft­han­sa hat ein sol­ches Ver­fah­ren ernst­haft erwo­gen und geprüft.

RA Dr. Jas­per Stahl­schmidt, Part­ner, Geschäfts­füh­rer, Fach­an­walt für Insolvenzrecht

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  • Die Lehmen­siek Tief­bau GmbH und die Lehmen­siek Tele-Tech­nik GmbH stre­ben mit­hil­fe eines vor­läu­fi­gen Eigen­ver­wal­tungs­ver­fah­rens eine Sanie­rung an. Unter­schied­li­che Wirt­schafts­fak­to­ren führ­ten zu einer finan­zi­el­len Schief­la­ge des Unter­neh­mens. In einem ers­ten Schritt wird ein Sanie­rungs­kon­zept erar­bei­tet und den Gläu­bi­gern zur Abstim­mung vorgelegt.

  • 25 Jah­re Sanie­rungs­be­ra­tung aus einer Hand! Gemein­sam mit unse­rer Schwes­ter­ge­sell­schaft ple­no­via fei­ern wir im Jah­re 2023 das Erfolgs­kon­zept der inte­grier­ten Bera­tung: Betriebs­wirt­schaft­li­che Kom­pe­tenz mit spe­zia­li­sier­ter Rechts­be­ra­tung und Rechts­ge­stal­tung auf allen Gebie­ten des Restrukturierungsrechts.

  • Die NEUERO-Farm- und För­der­tech­nik GmbH hat sich mit­hil­fe eines Eigen­ver­wal­tungs­ver­fah­rens erfolg­reich saniert. Das Fami­li­en­un­ter­neh­men, das rund 50 Mit­ar­bei­ten­de beschäf­tigt, hat­te am 23.02.2022 beim Amts­ge­richt Osna­brück ein Eigen­ver­wal­tungs­ver­fah­ren bean­tragt. Der Restruk­tu­rie­rungs­plan wur­de von den Gläu­bi­gern ein­stim­mig ange­nom­men und das Ver­fah­ren am 31.12.2022 aufgehoben.

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