Grundsätzlich haften Geschäftsleiter nicht nur für sämtliche Zahlungen, die sie nach Insolvenzreife des Unternehmens leisten. Sie müssen auch Zahlungseingänge auf debitorischen Konten des Unternehmens ersetzen, wenn diese nur die Verbindlichkeiten gegenüber der kontoführenden Bank verringern. Die Fortsetzung des Geschäftsbetriebes und der Einzug etwa der Kundenforderungen auf das bisherige Geschäftskonto geraten so regelmäßig zur größten Haftungsfalle für Geschäftsführer im Fall nicht erkannter Insolvenzreife.  Das Oberlandesgericht Hamburg hat nun überraschend die Klage eines Insolvenzverwalters gegen einen ehemaligen Geschäftsführer des insolventen Unternehmens in zweiter Instanz abgewiesen (Urteil vom 9. November 2018, Az.: 11 U 136/17).

Der Verwalter forderte von dem Geschäftsführer etwas mehr als 4 Mio. Euro mit der Begründung, der Geschäftsführer habe nach Eintritt der Insolvenz des Unternehmens noch Zahlungen von Kunden auf ein im Minus befindliches Geschäftskonto des Unternehmens, also ein sogenanntes debitorisches Konto, zugelassen. Dieses Geld sei für die Gläubiger verloren, weil durch die Zahlungen auf dieses Konto lediglich die Verbindlichkeiten bei der Bank zurückgeführt worden seien, die Gläubigergemeinschaft insgesamt aber nicht profitiert habe.

Geschäftsführer haftet für jede Zahlung nach Eintritt der Insolvenzreife

Diesem Vorwurf sieht sich in der Praxis nahezu jeder Geschäftsleiter in einer Insolvenz ausgesetzt. Vor Gericht erhalten die Insolvenzverwalter oft Recht und die Geschäftsführer werden zur Zahlung verurteilt. Hintergrund ist eine besondere, nur schwer nachvollziehbare und bei Unternehmern kaum bekannte Vorschrift, die nur im Fall der Insolvenz des Unternehmens greift. Sie gilt für alle maßgeblichen Rechtsformen, wie etwa die GmbH & Co. KG, die GmbH und auch die AG, und ist in den entsprechenden Gesetzen (z.B. § 64 GmbHG oder § 130a HGB) verankert. Im Kern besagt diese Vorschrift, dass der Geschäftsführer für jede Zahlung haftet, die er nach Eintritt der Insolvenzreife des Unternehmens leistet.

Das erste Problem besteht bereits darin, dass dem Geschäftsleiter die Insolvenz oft verborgen bleibt. Er erkennt weder eine Zahlungsunfähigkeit, die er meist für eine bloße Zahlungsstockung hält, noch eine eingetretene Überschuldung. Meist wird erst während eines späteren Haftungsprozesses durch komplizierte Berechnungen und Gutachten festgestellt, dass die Gesellschaft schon ein halbes Jahr vor dem Insolvenzantrag insolvenzreif war. Der Haftungszeitraum beginnt also entsprechend früher.

Geschäftsführer müssen wirtschaftliche Lage tagesaktuell kennen

Dass der Geschäftsführer die Insolvenzreife übersehen hat, nützt ihm in einem Haftungsprozess nichts. Gesetz und Rechtsprechung sind hier sehr hart und lassen Fahrlässigkeit für eine Verurteilung genügen. Die Gerichte unterstellen einem Geschäftsführer, dass er die wirtschaftlichen Verhältnisse seines Unternehmens tagesaktuell im Blick haben muss. Die Realität sieht allerdings anders aus.

Das zweite große Problem liegt in der Tatsache, dass nicht nur Zahlungen von Konten mit einem Guthaben eine Haftung begründen, sondern auch der Einzug von Forderungen auf Konten, die debitorisch sind. Welcher Geschäftsführer weiß schon, dass er im Fall der Insolvenzreife verpflichtet ist, ein neues Konto bei einer anderen Bank zu eröffnen und alle Kunden, Behörden etc. auffordern muss, künftig nur noch auf dieses Konto zu leisten. Mit Recht entgegnen die Geschäftsführer, dass die kontoführende Bank alle Kredite kündigen würde, wenn plötzlich die Zahlungen der Kunden nicht mehr auf das bisherige Geschäftskonto erfolgen. In der Regel haben sich die Unternehmen auch verpflichtet, die Forderungen auf das bisherige Geschäftskonto einzuziehen (Globalzession). Die Geschäftsführer sind also verpflichtet, gegen diese vertragliche Vereinbarung mit der Bank zu verstoßen.

Um alle diese Konstellationen ranken sich zahlreiche Sonder- und Folgeprobleme, über die wir an verschiedenen Stellen bereits berichtet haben (Geschäftsführerhaftung und Haftung nach § 64 GmbhG).

Gericht wägt ab, ob Zahlung in die Masse geflossen wäre

Das Besondere an besagter Entscheidung des Oberlandesgericht Hamburg, mit dem es die Klage des Verwalters abgewiesen und damit die Entscheidung des Landgerichts Hamburg aufgegeben hat, besteht in der Tatsache, dass das Gericht – soweit erkennbar erstmals in Deutschland – in seiner Entscheidung über die Haftung auch abwägt, ob und in welchem Umfang die für erstattungspflichtig gehaltenen Zahlungen geflossen wären, wenn der Geschäftsführer rechtzeitig ein neues Konto für die Gesellschaft eröffnet und die Kunden zur Zahlung auf dieses Konto aufgefordert hätte.

Die Besonderheit des Falles lag darin, dass sich die Zahlungen ganz überwiegend aus Vorauszahlungen von Kunden für Leistungen des insolventen Unternehmens zusammensetzten, die dieses erst noch erbringen musste. Das Gericht argumentiert, dass diese Zahlungen im Falle der Eröffnung eines neuen Kontos ohnehin nicht geflossen wären. Die langjährigen Kunden hätten aufgrund der neuen Bankverbindung die Insolvenz vermutet. Kein Kunde leiste aber eine Vorauszahlung, wenn ungewiss sei, ob die vorausbezahlte Leistung noch erbracht werde und soweit dies nicht der Fall ist, ein Erstattungsanspruch lediglich als Insolvenzforderung zu einem geringen Teil ersetzt wird. Zudem hätte die bisherige Bank die Kredite gekündigt, was zur sofortigen Insolvenz geführt hätte. Beides hätte die Kunden dazu veranlasst, keine Vorauszahlungen an ein insolventes Unternehmen zu leisten. Die Zahlungen wären also auch bei pflichtgemäßem Verhalten des beklagten Geschäftsführers nicht zur Haftungsmasse für die Gläubiger gelangt, sodass mangels masseschmälernden Nachteils der Zahlungen auf das debitorische Konto auch keine Erstattungspflicht des Geschäftsführers bestehe.

Schreiben des Verwalters unbedingt prüfen

Die Entscheidung des Oberlandesgericht Hamburg geht in die richtige Richtung, um die seit Jahren von Experten kritisierten Haftungsvorschriften zu entschärfen. Sie orientiert sich vor allem nahe an der Lebenswirklichkeit der Unternehmer und Gläubiger. Geschäftsführer sollten Schreiben der Insolvenzverwalter deshalb genau prüfen und nicht vorschnell zahlen. Insbesondere bei Vorauszahlungen sind die Verteidigungsmöglichkeiten nunmehr deutlich größer, und die Entscheidung zeigt einmal mehr, dass die Rechtsprechung nicht in Stein gemeißelt ist.

Weiterer Informationen unter https://www.insolvenzstrafrecht-buchalik.de

Gerne berät Sie Dr. Olaf Hiebert, Tel.: 0211 / 828 977 200  oder Mail ed.pm1711648981akemm1711648981eorb-1711648981kilah1711648981cub@t1711648981rebei1711648981h.fal1711648981o1711648981 zu Fragen der Geschäftsführerhaftung.

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