Geschäftsleiterhaftung bei Stundung von Sozialversicherungsbeiträgen in der Corona-Krise

Die Corona-Krise hat die deutsche Wirtschaft „kalt“ erwischt. Eine Vorbereitung auf die Krise war praktisch nicht möglich. Der Gesetzgeber hat allerdings schnell reagiert und Mittel wie Kurzarbeit, Bundes- oder Landeskredite, Steuerstundungen und Rückzahlung von Steuervorauszahlungen u.v.m. zur Verfügung gestellt, um die Krise möglichst abzuwenden.

Auch die vorübergehende Aussetzung der Insolvenzantragspflicht gehört dazu. Während Kredit und Kurzarbeit nicht sofort wirken und das Kurzarbeitergeld erst nach Antrag erstattet wird (der Antrag kann frühestens am 1. des Folgemonats gestellt werden) und die KFW-Kredite nicht sofort zur Auszahlung gelangen, haben viele Unternehmen neben Steuerstundungen auch das Instrument der Stundung von Sozialversicherungsbeiträgen in Anspruch genommen. Als Zahlungsaufschub verschafft das Instrument lediglich einen kurzfristigen Vorteil für die Liquiditätslage und ist dazu mit nicht unerheblichen Risiken verbunden. Eine auch nur teilweise Verlustdeckung, wie etwa durch das Kurzarbeitergeld, erfolgt nicht, sondern die Beiträge sind in vollem Umfang zur Rückzahlung geschuldet.

Rechtliche Grundlagen und Voraussetzungen

Die Voraussetzungen für eine Stundung von Sozialversicherungsbeiträgen ergeben sich aus § 76 SGB IV. Gemäß § 76 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 SGB IV können Sozialversicherungsbeiträge gestundet werden, wenn die sofortige Einziehung mit erheblichen Härten für das Unternehmen verbunden wäre und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet wird.

Handhabung vor der Corona-Krise

Vor der Corona-Krise wurden Stundungen von Sozialversicherungsbeiträgen nur sehr zurückhaltend gewährt. Insbesondere bei einer Gefährdung des Beitragsanspruches wurden sie ausgeschlossen.

Bei einer eingetretenen Zahlungsunfähigkeit gemäß § 17 Abs. 1 InsO kam eine Stundung nicht in Betracht, da die Zahlungsschwierigkeiten nicht nur vorübergehend sind. Vor der Aussetzung der Insolvenzantragspflicht durch § 1 COVInsAG (Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht v. 27.3.2020, BGBl. 2020, Teil I, Nr. 14, S. 569 ff.)
führte die Zahlungsunfähigkeit zu einer unverzüglichen Insolvenzantragspflicht gemäߧ 15a InsO und damit zur Eröffnung eines Insolvenzverfahrens. Die Einzugsstelle könnte ihre Ansprüche nur noch zur Insolvenztabelle anmelden und würde lediglich eine Quotenzahlung auf ihre Insolvenzforderungen erhalten. Damit wäre der Beitragsanspruch gefährdet und eine Stundung käme nicht in Betracht.

Wenn nur eine drohende Zahlungsunfähigkeit gemäß § 18 Abs. 2 InsO vorliegt, fehlt eine positive Fortführungsprognose i.S.d. § 19 Abs. 2 S. 1 InsO, und es ist eine Überschuldungsbilanz zu Liquidationswerten aufzustellen, die im Regelfall ebenfalls zur Insolvenzantragspflicht und einer Gefährdung des Beitragsanspruchs führt.

Eine Zurückhaltung bei der Stundung ist auch durch die Insolvenzanfechtung bedingt. Die Einzugsstelle setzt sich der Gefahr einer späteren Insolvenzanfechtung aus, wenn Umstände mitgeteilt werden, die als Beweisanzeichen für die Kenntnis einer Zahlungseinstellung und eines Gläubigerbenachteiligungsvorsatzes dienen. Ein Beitragsrückstand von sechs Monaten wird als Beweisanzeichen für die Kenntnis der Einzugsstelle für eine zumindest drohende Zahlungsunfähigkeit angesehen.

Praktische Handhabung

Mangels neuer Bestimmungen, aber einer offensichtlichen wirtschaftlichen Härte für viele Unternehmen, und der Zeitknappheit bis zur Entscheidung wurde zunächst von den Einzugsstellen uneinheitlich entschieden. Die Einzugsstellen zeigten großes Verständnis für die Stundungsbitten, wohl auch, weil die wirtschaftliche Krise unverschuldet war. Dennoch bestand zunächst eine deutliche Zurückhaltung unter Verweis auf eine fehlende Entscheidung des GKV Spitzenverbandes.

In der Folge ergingen bei entsprechenden Stundungsanträgen eine Vielzahl unterschiedlicher Entscheidungen der Krankenkassen. Mittlerweile ist aber klargestellt, dass eine Stundung für die Monate März, April und Mai zulässig ist und die Rückzahlung der gestundeten Beiträge mit der Fälligkeit der Beiträge, also am 26. 06.2020, erfolgen muss. Da die Corona-Krise noch nicht überwunden ist und viele Betriebe erst langsam hochlaufen, würde eine Einmalzahlung am 26.06.2020 viele Unternehmen vor unabsehbare Schwierigkeiten stellen. Deshalb kann auf Antrag eine Ratenzahlung gewährt werden und die Rückzahlung der gestundeten Beiträge in zwölf gleichen Raten ab dem 26.06.2020 erfolgen. Muster für derartige Ratenzahlungsanträge sind im Internet veröffentlicht. Um jegliches Haftungsrisiko auszuschließen, sollte darauf geachtet werden, dass die Zustimmung zur Ratenzahlung der jeweiligen Krankenkasse vor dem 26.06.2020 vorliegt.

Haftung des Geschäftsleiters für Arbeitnehmerbeiträge während der Corona-Krise

Die Haftung des Geschäftsleiters für nicht abgeführte Sozialversicherungsbeiträge bezieht sich immer nur auf die Verpflichtung zur Abführung der Arbeitnehmerbeiträge, nicht auf die Abführung der Arbeitgeberbeiträge. Bei nicht ausreichender Liquidität sollte deshalb die Abführung nur auf die Arbeitnehmerbeiträge erfolgen. Dazu bedarf es auf dem Überweisungsträger einer entsprechenden Tilgungsbestimmung, ansonsten wird im Zweifel auf die Arbeitgeberbeiträge verrechnet. Einzugsermächtigungen oder Abbuchungsaufträge sind rechtzeitig zu widerrufen.

Die Stundung von Sozialversicherungsbeiträgen stellt grundsätzlich ein haftungsrelevantes Sanierungsmittel dar, da das Vorenthalten von Arbeitnehmerbeiträgen zur Fälligkeit gemäß § 266a StGB strafbar ist. Zudem besteht eine flankierende, persönliche Haftung des Geschäftsleiters gemäß § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 266a StGB. Die Rechtsprechung verlangt von dem Geschäftsleiter, dass dieser Rückstellungen bildet und vorrangig die Arbeitnehmerbeiträge leistet. Demgegenüber ist eine Strafbarkeit und persönliche Haftung nicht gegeben, wenn eine Unmöglichkeit zur Leistung vorliegt, da es sich bei § 266a StGB um ein echtes Unterlassungsdelikt handelt. Gemäß § 266a Abs. 6 S. 1 StGB kann von einer Strafe abgesehen werden, wenn der Arbeitgeber zumindest unverzüglich nach der Fälligkeit darlegt, warum die fristgemäße Zahlung nicht möglich war, obwohl er sich ernsthaft darum bemüht hat. Sofern die Beiträge nachträglich innerhalb einer von der Einzugsstelle nachgesetzten Frist geleistet werden, wird gemäß § 266a Abs. 6 S. 2 StGB nicht bestraft. Die Fälle, in denen aufgrund der Auswirkungen der Corona-Krise sofort keine Mittel zur Leistung von Arbeitnehmerbeiträgen zur Sozialversicherung mehr vorhanden waren und die Nichtzahlung damit unverschuldet nicht erfolgte, dürften sehr selten sein. Da die Auswirkungen der Corona-Krise aber andererseits schwer einzuschätzen sind, besteht das generelle Risiko, dass die Beiträge gestundet wurden, aber zur Fälligkeit nicht geleistet werden können, obwohl bei Verzicht auf Zahlung anderer Verbindlichkeiten noch Zahlungen an die Einzugsstellen hätten vorgenommen werden können.

Es ist davon auszugehen – wenn auch umstritten – dass ein sogenannter Vorrang der Beitragsschuld besteht, d.h., es besteht eine Pflicht zur Liquiditätsvorsorge bezogen auf den Zeitpunkt der Fälligkeit der Beitragsschuld, zumindest dann, wenn Liquiditätsschwierigkeiten erkennbar sind. In diesem Fall hat der Arbeitgeber vor dem Fälligkeitstermin im Rahmen des tatsächlich Möglichen und rechtlich Zumutbaren für das Vorhandensein der Mittel zu sorgen, die zur Erfüllung der Beitragsschuld benötigt werden. Insoweit besteht nach gefestigter Rechtsprechung vermutlich ein Vorrang der Erfüllung der Beitragsabführungspflicht des Arbeitgebers vor allen seinen anderen Zahlungsverpflichtungen. Der BGH leitet diesen Vorrang einerseits aus dem Umstand der Strafbewehrung der Nichterfüllung der Beitragsschuld und aus dem Vorhandensein der ansonsten lehrlaufenden Privilegierung ab.
Diese Grundsätze dürften auch unter Corona gelten und sich ebenfalls auf gestundete Beiträge beziehen.

Die Stundung von Sozialversicherungsbeiträgen ist daher auch unter Corona sehr haftungsträchtig

Sollte beabsichtigt sein, vor dem 26.06.2020 einen Insolvenzantrag zu stellen, sollten zumindest die Arbeitnehmerbeiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung rein vorsorglich gezahlt werden. Um Haftungsansprüchen des Insolvenzverwalters oder Sachwalters zu entgehen, sind die Kranklenkassen entweder vorher bösgläubig zu machen oder aber es ist vorfällig zu zahlen. Dann hat der Insolvenzverwalter oder Sachwalter die Möglichkeit, die Zahlung im eröffneten Verfahren anzufechten und die gezahlten Beiträge zur Masse zurückzufordern. Sollte der Antrag vor dem 26.06.2020 gestellt werden und der Beschluss vor dem 26.06.2020 vorliegen, kann die Zahlung vermieden werden, wenn das Gericht einem beantragten Zustimmungsvorbehalt im Eigenverwaltungsverfahren (Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen nur mit Zustimmung des vorläufigen Sachwalters) zugestimmt hat und der vorläufige Sachwalter hiervon Gebrauch gemacht hat. Um hierbei nicht gleichwohl in eine Haftungsfalle zu tappen, sollte vorher immer ein insolvenzerfahrener Rechtsanwalt zu Rate gezogen werden.

Fazit und Handlungsempfehlung

Die zinsfreie Stundung von Sozialversicherungsbeiträgen stellt ein wichtiges Instrument zur kurzfristigen Liquiditätsverbesserung in der Corona-Krise dar. Hierdurch wird ein Zeitvorteil verschafft, um andere Liquiditätsmaßnahmen umzusetzen. Gleichwohl muss von vornherein berücksichtigt werden, dass es sich eben nur um eine Stundung handelt und die Rückzahlung muss bedacht werden. Durch die Beschränkung auf die Arbeitnehmerbeiträge wird die Liquidität geschont. Zwar sind auch die Arbeitgeberbeiträge geschuldet, die Nichtzahlung führt aber weder zu einer Strafbarkeit noch einer persönlichen Haftung des Geschäftsleiters.

Die Zahlungsfähigkeit, zumindest hinsichtlich der Arbeitnehmerbeiträge, sollte durch eine laufend aktualisierte Liquiditätsplanung beobachtet werden, damit eine zivil- und strafrechtliche Haftung vermieden wird. Sollte die Rückzahlbarkeit danach in Frage stehen, könnte ein rechtzeitiger Insolvenzantrag ein probates Mittel sein, um einer Strafbarkeit oder einer persönlichen zivilrechtlichen Haftung zu entgehen.

RA Robert Buchalik, Geschäftsführer, Partner

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