Der Beklei­dungs­her­stel­ler GOLFINO hat bereits Ende 2019 einen Insol­venz­an­trag gestellt. Auch die von der GOLFINO AG emit­tier­te Schuld­ver­schrei­bung WKN: A2BPVE / ISIN: DE000A2BPVE8  ist von dem  Antrag betrof­fen. Mit Beschluss vom 01.02.2020 wur­de über das Ver­mö­gen der GOLFINO AG das Insol­venz­ver­fah­ren eröffnet.

Anlei­he­gläu­bi­ger­ver­samm­lung für Gläu­bi­ger­ver­samm­lung für die Anleihegläubiger

Zudem hat das Amts­ge­richt Rein­bek (Insol­venz­ge­richt) mit Beschluss vom 01.02.2020 für den 24.03.2020 um 11:30 Uhr eine Gläu­bi­ger­ver­samm­lung allein für die Anlei­he­gläu­bi­ger der Schuld­ver­schrei­bung WKN: A2BPVE / ISIN: DE000A2BPVE8 nach § 19 Abs. 2 SchVG ein­be­ru­fen. Im Rah­men die­ser Ver­samm­lung kön­nen die Anlei­he­gläu­bi­ger dar­über abstim­men, ob und wen sie zum gemein­sa­men Ver­tre­ter für die Wahr­neh­mung ihrer Inter­es­sen bestel­len wol­len. Die Bestel­lung eines sol­chen gemein­sa­men Ver­tre­ters ist nicht ver­pflich­tend, bringt aber zahl­rei­che Vor­tei­le mit sich. Wird ein gemein­sa­mer Ver­tre­ter bestellt, wird die­ser nicht nur die For­de­run­gen der Anlei­he­gläu­bi­ger im Insol­venz­ver­fah­ren anmel­den, son­dern die­se auch in den Ver­fah­ren selbst ver­tre­ten. Soll­te ein sol­cher gemein­sa­mer Ver­tre­ter nicht bestellt wer­den, müss­te jeder Anlei­he­gläu­bi­ger selbst die For­de­rung im Insol­venz­ver­fah­ren anmel­den, um eine Quo­te in dem Ver­fah­ren zu erhalten.

Die Kos­ten, die mit der Ein­set­zung eines gemein­sa­men Ver­tre­ters ent­ste­hen, stel­len nach­ran­gi­ge For­de­run­gen im Insol­venz­ver­fah­ren dar, wes­halb der gemein­sa­me Ver­tre­ter ent­we­der eine Ver­ein­ba­rung mit dem Insol­venz­ver­wal­ter schlie­ßen muss oder aber mit den Anlei­he­gläu­bi­gern selbst. Soll­te sich der Insol­venz­ver­wal­ter mit der Über­nah­me der Kos­ten nicht ein­ver­stan­den erklä­ren, könn­te mit den Anlei­he­gläu­bi­gern eine Ver­ein­ba­rung dahin­ge­hend geschlos­sen wer­den, dass die Kos­ten mit der jeweils den Anle­gern zuste­hen­de Quo­te ver­rech­net wird. Die Anle­ger erhal­ten in die­sem Fal­le also nur eine gerin­ge­re Quo­ten­zah­lung aus­ge­zahlt. Wür­den die Anlei­he­gläu­bi­ger sich von einem Rechts­an­walt ver­tre­ten las­sen, dann müss­ten Sie meh­re­re hun­dert Euro inves­tie­ren, die unab­hän­gig von der Quo­te zu zah­len wären. Das Risi­ko – auch der Kos­ten für die gemein­sa­me Ver­tre­tung – liegt damit grund­sätz­lich bei dem gemein­sa­men Ver­tre­ter selbst.

Bei der hier betrof­fe­nen (nach­ran­gi­gen) Anlei­he besteht zudem die Beson­der­heit, dass der Nach­rang besei­tigt wer­den muss, da die Anlei­he­gläu­bi­ger andern­falls nur dann eine Quo­te im Insol­venz­ver­fah­ren bekom­men, wenn alle ein­fa­chen For­de­run­gen im Sin­ne des §§ 38 InsO befrie­digt werden.

Die Kanz­lei Buch­a­lik Bröm­me­kamp hat sich mit Schrei­ben vom 31.01.2020 an das Insol­venz­ge­richt gewen­det und die­ses auf­ge­for­dert die nun­mehr ein­be­ru­fe­ne Gläu­bi­ger­ver­samm­lung für die Anlei­he­gläu­bi­ger ein­zu­be­ru­fen. Zudem teil­te die Wirt­schafts­kanz­lei dem Gericht mit, dass es von einer unwirk­sa­men Nach­rang­ver­ein­ba­rung, die der Recht­spre­chung des Bun­des­ge­richts­ho­fes nicht stand­hal­ten dürf­te, ausgeht.

Die auf das Insol­­venz-/Wan­d­­lungs­­­recht sowie auf das Bank- Kapi­tal­markt­recht spe­zia­li­sier­te Kanz­lei Buch­a­lik Bröm­me­kamp bie­tet den Anlei­he­gläu­bi­gern nicht nur die Bün­de­lung der Inter­es­sen, son­dern auch die Aus­übung der Stimm­rech­te in der Anlei­he­gläu­bi­ger­ver­samm­lung am 24.03.2020 an und wird für das Amt des gemein­sa­men Ver­tre­ters kan­di­die­ren. Kos­ten ent­ste­hen den Anle­gern durch die Ertei­lung der Stimm­rechts­voll­macht nicht.

Was müs­sen Anle­ger tun?

  • Anlei­he­gläu­bi­ger soll­ten schon jetzt einen soge­nann­ten Sperr­ver­merk bei ihrer Depot­bank anfor­dern, damit sie ein Stimm­recht in der Anlei­he­gläu­bi­ger­ver­samm­lung erhal­ten. Ohne einen sol­chen Sperr­ver­merk kann ein Stimm­recht aus­ge­übt werden.
  • Zudem regt die Kanz­lei Buch­a­lik Bröm­me­kamp an, ihr Stimm­rechts­voll­mach­ten zu ertei­len, damit die­se im Rah­men der Anlei­he­gläu­bi­ger­ver­samm­lung aus­ge­übt wer­den kön­nen. Eine Stimm­rechts­voll­macht fin­den Sie unter fol­gen­den Links:

Voll­macht für die Gläubigerversammlung_

Ant­wort­schrei­ben samt Voll­macht für die Gläubigerversammlung_

Seit über zehn Jah­ren ver­tritt Rechts­an­walt Sascha Borow­ski (Fach­an­walt für Bank- und Kapi­tal­markt­recht) von der Kanz­lei Buch­a­lik Bröm­me­kamp erfolg­reich Inves­to­ren bei der Durch­set­zung ihrer Ansprü­che in und außer­halb des Insolvenzverfahrens.

Die Kanz­lei Buch­a­lik Bröm­me­kamp zählt zu den mark­füh­ren­den Insol­­venz- und Sanie­rungs­be­ra­tern und wur­de viel­fach, so u.a. vom FOCUS zur TOP Wirt­schafts­kanz­lei im Bereich Insol­venz & Sanie­rung ausgezeichnet.

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Pres­se­mit­tei­lun­gen

  • Die Lehmen­siek Tief­bau GmbH und die Lehmen­siek Tele-Tech­nik GmbH stre­ben mit­hil­fe eines vor­läu­fi­gen Eigen­ver­wal­tungs­ver­fah­rens eine Sanie­rung an. Unter­schied­li­che Wirt­schafts­fak­to­ren führ­ten zu einer finan­zi­el­len Schief­la­ge des Unter­neh­mens. In einem ers­ten Schritt wird ein Sanie­rungs­kon­zept erar­bei­tet und den Gläu­bi­gern zur Abstim­mung vorgelegt.

  • 25 Jah­re Sanie­rungs­be­ra­tung aus einer Hand! Gemein­sam mit unse­rer Schwes­ter­ge­sell­schaft ple­no­via fei­ern wir im Jah­re 2023 das Erfolgs­kon­zept der inte­grier­ten Bera­tung: Betriebs­wirt­schaft­li­che Kom­pe­tenz mit spe­zia­li­sier­ter Rechts­be­ra­tung und Rechts­ge­stal­tung auf allen Gebie­ten des Restrukturierungsrechts.

  • Die NEUERO-Farm- und För­der­tech­nik GmbH hat sich mit­hil­fe eines Eigen­ver­wal­tungs­ver­fah­rens erfolg­reich saniert. Das Fami­li­en­un­ter­neh­men, das rund 50 Mit­ar­bei­ten­de beschäf­tigt, hat­te am 23.02.2022 beim Amts­ge­richt Osna­brück ein Eigen­ver­wal­tungs­ver­fah­ren bean­tragt. Der Restruk­tu­rie­rungs­plan wur­de von den Gläu­bi­gern ein­stim­mig ange­nom­men und das Ver­fah­ren am 31.12.2022 aufgehoben.

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