Der Bekleidungshersteller GOLFINO hat bereits Ende 2019 einen Insolvenzantrag gestellt. Auch die von der GOLFINO AG emittierte Schuldverschreibung WKN: A2BPVE / ISIN: DE000A2BPVE8  ist von dem  Antrag betroffen. Mit Beschluss vom 01.02.2020 wurde über das Vermögen der GOLFINO AG das Insolvenzverfahren eröffnet.

Anleihegläubigerversammlung für Gläubigerversammlung für die Anleihegläubiger

Zudem hat das Amtsgericht Reinbek (Insolvenzgericht) mit Beschluss vom 01.02.2020 für den 24.03.2020 um 11:30 Uhr eine Gläubigerversammlung allein für die Anleihegläubiger der Schuldverschreibung WKN: A2BPVE / ISIN: DE000A2BPVE8 nach § 19 Abs. 2 SchVG einberufen. Im Rahmen dieser Versammlung können die Anleihegläubiger darüber abstimmen, ob und wen sie zum gemeinsamen Vertreter für die Wahrnehmung ihrer Interessen bestellen wollen. Die Bestellung eines solchen gemeinsamen Vertreters ist nicht verpflichtend, bringt aber zahlreiche Vorteile mit sich. Wird ein gemeinsamer Vertreter bestellt, wird dieser nicht nur die Forderungen der Anleihegläubiger im Insolvenzverfahren anmelden, sondern diese auch in den Verfahren selbst vertreten. Sollte ein solcher gemeinsamer Vertreter nicht bestellt werden, müsste jeder Anleihegläubiger selbst die Forderung im Insolvenzverfahren anmelden, um eine Quote in dem Verfahren zu erhalten.

Die Kosten, die mit der Einsetzung eines gemeinsamen Vertreters entstehen, stellen nachrangige Forderungen im Insolvenzverfahren dar, weshalb der gemeinsame Vertreter entweder eine Vereinbarung mit dem Insolvenzverwalter schließen muss oder aber mit den Anleihegläubigern selbst. Sollte sich der Insolvenzverwalter mit der Übernahme der Kosten nicht einverstanden erklären, könnte mit den Anleihegläubigern eine Vereinbarung dahingehend geschlossen werden, dass die Kosten mit der jeweils den Anlegern zustehende Quote verrechnet wird. Die Anleger erhalten in diesem Falle also nur eine geringere Quotenzahlung ausgezahlt. Würden die Anleihegläubiger sich von einem Rechtsanwalt vertreten lassen, dann müssten Sie mehrere hundert Euro investieren, die unabhängig von der Quote zu zahlen wären. Das Risiko – auch der Kosten für die gemeinsame Vertretung – liegt damit grundsätzlich bei dem gemeinsamen Vertreter selbst.

Bei der hier betroffenen (nachrangigen) Anleihe besteht zudem die Besonderheit, dass der Nachrang beseitigt werden muss, da die Anleihegläubiger andernfalls nur dann eine Quote im Insolvenzverfahren bekommen, wenn alle einfachen Forderungen im Sinne des §§ 38 InsO befriedigt werden.

Die Kanzlei Buchalik Brömmekamp hat sich mit Schreiben vom 31.01.2020 an das Insolvenzgericht gewendet und dieses aufgefordert die nunmehr einberufene Gläubigerversammlung für die Anleihegläubiger einzuberufen. Zudem teilte die Wirtschaftskanzlei dem Gericht mit, dass es von einer unwirksamen Nachrangvereinbarung, die der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes nicht standhalten dürfte, ausgeht.

Die auf das Insolvenz-/Wandlungsrecht sowie auf das Bank- Kapitalmarktrecht spezialisierte Kanzlei Buchalik Brömmekamp bietet den Anleihegläubigern nicht nur die Bündelung der Interessen, sondern auch die Ausübung der Stimmrechte in der Anleihegläubigerversammlung am 24.03.2020 an und wird für das Amt des gemeinsamen Vertreters kandidieren. Kosten entstehen den Anlegern durch die Erteilung der Stimmrechtsvollmacht nicht.

Was müssen Anleger tun?

  • Anleihegläubiger sollten schon jetzt einen sogenannten Sperrvermerk bei ihrer Depotbank anfordern, damit sie ein Stimmrecht in der Anleihegläubigerversammlung erhalten. Ohne einen solchen Sperrvermerk kann ein Stimmrecht ausgeübt werden.
  • Zudem regt die Kanzlei Buchalik Brömmekamp an, ihr Stimmrechtsvollmachten zu erteilen, damit diese im Rahmen der Anleihegläubigerversammlung ausgeübt werden können. Eine Stimmrechtsvollmacht finden Sie unter folgenden Links:

Vollmacht für die Gläubigerversammlung_

Antwortschreiben samt Vollmacht für die Gläubigerversammlung_

Seit über zehn Jahren vertritt Rechtsanwalt Sascha Borowski (Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht) von der Kanzlei Buchalik Brömmekamp erfolgreich Investoren bei der Durchsetzung ihrer Ansprüche in und außerhalb des Insolvenzverfahrens.

Die Kanzlei Buchalik Brömmekamp zählt zu den markführenden Insolvenz- und Sanierungsberatern und wurde vielfach, so u.a. vom FOCUS zur TOP Wirtschaftskanzlei im Bereich Insolvenz & Sanierung ausgezeichnet.

Gerne beraten wir Sie bei der Durchsetzung Ihrer Ansprüche. Setzen Sie sich einfach per E-Mail: ed.pm1713258766akemm1713258766eorb-1713258766kilah1713258766cub@n1713258766egaln1713258766alati1713258766pak1713258766, per Telefon 0211 828977-200 oder postalisch: Buchalik Brömmekamp Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Prinzenallee 15, 40549 Düsseldorf, in Verbindung.

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