Grenz­über­schrei­ten­de Geschäfts­be­zie­hun­gen: Wel­ches Insol­venz­recht gilt?

Mit der Insol­venz­an­fech­tung kön­nen Rechts­hand­lun­gen, wel­che die Gläu­bi­ger benach­tei­li­gen, im zeit­li­chen Zusam­men­hang mit einem Insol­venz­an­trag rück­gän­gig gemacht wer­den. Ziel ist die Gleich­be­hand­lung aller Insol­venz­gläu­bi­ger, denen die Erlö­se aus der Insol­venz­an­fech­tung zugu­te­kom­men sol­len. Die Insol­venz­an­fech­tung ist auch den Rechts­ord­nun­gen ande­rer Län­der nicht fremd. Im Ein­zel­fall kön­nen aber Rechts­hand­lun­gen, die nach der deut­schen Insol­venz­ord­nung anfecht­bar wären, in einem ande­ren Land nicht der Insol­venz­an­fech­tung unter­lie­gen. Bei grenz­über­schrei­ten­den Geschäfts­be­zie­hun­gen stellt sich daher regel­mä­ßig die Fra­ge, wel­ches Insol­venz­an­fech­tungs­recht maß­geb­lich ist und ins­be­son­de­re, wel­ches Anfech­tungs­recht für die Betei­lig­ten vor­teil­haf­ter ist. Häu­fig lau­tet die Fra­ge auch kon­kret: Kann man der deut­schen Insol­venz­an­fech­tung entkommen?

  1. Aus­gangs­la­ge

Das deut­sche Insol­venz­an­fech­tungs­recht gilt im inter­na­tio­na­len Ver­gleich als eher weit­rei­chend. Die Anfech­tungs­tat­be­stän­de sind viel­fäl­tig und wer­den bis hin zum Bun­des­ge­richts­hof oft­mals zuguns­ten der Insol­venz­ver­wal­ter aus­ge­legt. An die­ser Situa­ti­on haben auch die am 05.04.2017 in Kraft getre­te­nen Neue­run­gen im Insol­venz­an­fech­tungs­recht nichts Wesent­li­ches geändert.

Bei der Rück­ab­wick­lung gläu­bi­ger­be­nach­tei­li­gen­der Rechts­hand­lun­gen ist der Insol­venz­ver­wal­ter damit in der Regel im Vor­teil, zumin­dest in Deutsch­land. Unver­än­dert ver­su­chen Insol­venz­ver­wal­ter im Wege der Insol­venz­an­fech­tung berech­tig­te Zah­lun­gen für erbrach­te Leis­tun­gen zurück­zu­for­dern, wenn der Kun­de spä­ter in die Insol­venz geht. Der Insol­venz­ver­wal­ter ist gesetz­lich zur Insol­venz­an­fech­tung ver­pflich­tet und — da sich sein Hono­rar auch am Erfolg sei­ner Anfech­tungs­be­mü­hun­gen ori­en­tiert — nach­hal­tig moti­viert. Daher steigt die Zahl der Anfech­tun­gen, gera­de weil die Zahl der Unter­neh­mens­in­sol­ven­zen bis­lang auf nied­ri­gem Niveau liegt. Die Risi­ken der Insol­venz­an­fech­tung soll­ten daher recht­zei­tig und so weit wie mög­lich mini­miert werden.

2. Insol­venz­an­fech­tung bei grenz­über­schrei­ten­den Geschäftsbeziehungen

Ein Urteil des Euro­päi­schen Gerichts­hofs (EuGH) vom 22.04.2021 (C‑73/20) eröff­net Unter­neh­men zumin­dest bei grenz­über­schrei­ten­den Insol­venz­an­fech­tun­gen in engen Gren­zen die Wahl, wel­ches Insol­venz­an­fech­tungs­recht gel­ten soll.

  • Grund­sätz­lich rich­tet sich die Insol­venz­an­fech­tung nach dem Recht des Mit­glieds­staa­tes, in dem das Insol­venz­ver­fah­ren eröff­net wor­den ist, § 7 Abs. 1 und 2 EuIn­s­VO. Ein Insol­venz­ver­wal­ter wird daher von die­sem Grund­satz ausgehen.
  • Aus­nah­men von der Regel hat der Anfech­tungs­geg­ner dar­zu­le­gen und zu beweisen.

Denn das Recht des Staa­tes der Ver­fah­rens­er­öff­nung gilt nicht unein­ge­schränkt. Wenn die ange­foch­te­ne Zah­lung auf einem Ver­trag beruht, der dem Recht eines ande­ren Mit­glieds­staa­tes unter­liegt, kann eine Insol­venz­an­fech­tung aus­ge­schlos­sen sein. Der Anfech­tungs­geg­ner kann ein­wen­den, dass für die ange­foch­te­ne Rechts­hand­lung das Recht eines ande­ren Mit­glieds­staa­tes maß­geb­lich und dass die­se Hand­lung in kei­ner Wei­se nach dem Recht die­ses Mit­glieds­staa­tes angreif­bar ist. Gelingt es dem Anfech­tungs­geg­ner die­sen Ein­wand nach­zu­wei­sen, ist eine Insol­venz­an­fech­tung nach deut­schem Recht bzw. nach dem jewei­li­gen Recht des Staa­tes der Ver­fah­rens­er­öff­nung ausgeschlossen.

3. Die Ent­schei­dung des Euro­päi­schen Gerichtshofs

Die kon­kre­te Anwen­dung die­ser Rege­lung ist noch nicht end­gül­tig geklärt. Der EuGH hat mit sei­ner jüngs­ten Ent­schei­dung die Anwen­dung aber zumin­dest für Ver­trags­er­fül­lungs­hand­lun­gen prä­zi­siert, selbst wenn die Zah­lung von einer nicht am Ver­trag betei­lig­ten Par­tei geleis­tet wurde.

Fall­bei­spiel:

Aus­gangs­punkt der Ent­schei­dung des EuGH war die Anfech­tung von Zah­lun­gen, die zur Erfül­lung eines Ver­trags zwi­schen einer deut­schen und einer nie­der­län­di­schen Gesell­schaft bestimmt waren. Der Ver­trag unter­lag nie­der­län­di­schem Recht. Der Zah­lungs­an­spruch aus die­sem Ver­trag wur­de aber nicht von der Ver­trags­par­tei erfüllt, son­dern von einer deut­schen Kon­zern­ge­sell­schaft der deut­schen Ver­trags­part­ne­rin. Der Insol­venz­ver­wal­ter der deut­schen Kon­zern­ge­sell­schaft bean­spruch­te von der nie­der­län­di­schen Gesell­schaft die Rück­erstat­tung der Zah­lung. Die Anfech­tungs­geg­ne­rin wen­de­te ein, die Zah­lung unter­lie­ge nie­der­län­di­schem Recht und sei nach nie­der­län­di­schem Recht nicht anfechtbar.

Die Kla­ge ging vor deut­schen Gerich­ten durch die Instan­zen. Auf Vor­la­ge des Bun­des­ge­richts­hofs (BGH, Beschluss vom 23.01.2020 – ZR 94/19) zur Aus­le­gung des Art. 16 EuIn­s­VO gab der EuGH dem Ein­wand der nie­der­län­di­schen Beklag­ten statt. Die Erfül­lungs­hand­lun­gen könn­ten nicht nach dem deut­schen Recht ange­foch­ten wer­den. Ent­schei­dend sei, dass die Zah­lung auf einen Ver­trag geleis­tet wor­den war, der nie­der­län­di­schem Recht unter­lag. Das Ver­trau­en eines sol­chen (nie­der­län­di­schen) Zah­lungs­emp­fän­gers, nicht nach weit­rei­chen­de­rem mit­glied­staat­li­chen Anfech­tungs­recht ver­ur­teilt zu wer­den, sei schutz­wür­dig. Ein sol­cher Zah­lungs­emp­fän­ger kön­ne nicht abse­hen, in wel­chem Mit­glied­staat Insol­venz­ver­fah­ren sei­ner Ver­trags­part­ner eröff­net wür­den und wel­che ihm unbe­kann­ten Anfech­tungs­re­ge­lun­gen dort anwend­bar sein könn­ten. Das gel­te selbst dann, wenn der Leis­ten­de nicht Ver­trags­par­tei, son­dern eine an sich unbe­tei­lig­te Kon­zern­ge­sell­schaft sei.

4. Fazit

Der Zah­lungs­emp­fän­ger kann sich dem­nach in der Insol­venz des Zah­len­den grund­sätz­lich auch damit ver­tei­di­gen, dass die Leis­tung nach dem auf den Ver­trag anwend­ba­ren Recht nicht anfecht­bar sei. Vor die­sem Hin­ter­grund kann es ins­be­son­de­re bei einem wirt­schaft­lich ange­schla­ge­nen Ver­trags­part­ner vor­teil­haft erschei­nen, den Ver­trag einer Rechts­ord­nung zu unter­wer­fen, die gerin­ge­re Anfech­tungs­mög­lich­kei­ten vor­sieht. Im Ein­zel­fall kann das bei grenz­über­schrei­ten­den Geschäfts­be­zie­hun­gen sinn­voll sein. Der EuGH hat aber bereits klar­ge­stellt, dass § Art 16 EuIn­s­VO dann nicht anwend­bar sei, wenn das frem­de Recht in miss­bräuch­li­cher Wei­se gewählt wor­den sei (EuGH, Urteil v. 8. Juni 2017 – C‑54/16). Das wäre bei­spiels­wei­se der Fall, wenn zwei deut­sche Ver­trags­part­ner für einen Ver­trag die Gel­tung des Rechts eines ande­ren Mit­glied­staa­tes ver­ein­ba­ren wür­den, um eine Insol­venz­an­fech­tung zu vermeiden.

Über den Autor

Rechts­an­walt Dani­el Eckart

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  • Die Lehmen­siek Tief­bau GmbH und die Lehmen­siek Tele-Tech­nik GmbH stre­ben mit­hil­fe eines vor­läu­fi­gen Eigen­ver­wal­tungs­ver­fah­rens eine Sanie­rung an. Unter­schied­li­che Wirt­schafts­fak­to­ren führ­ten zu einer finan­zi­el­len Schief­la­ge des Unter­neh­mens. In einem ers­ten Schritt wird ein Sanie­rungs­kon­zept erar­bei­tet und den Gläu­bi­gern zur Abstim­mung vorgelegt.

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