Her­ab­set­zung der Haft­sum­me: Haf­tet der Kom­man­di­tist für Alt­ver­bind­lich­kei­ten der Kommanditgesellschaft?

Die Außen­haf­tung von Kom­man­di­tis­ten für Alt­ver­bind­lich­kei­ten ist im Fal­le der Her­ab­set­zung der Haft­sum­me im Umfang des die neue Haft­sum­me über­stei­gen­den Betra­ges zeit­lich begrenzt. Die fünf­jäh­ri­ge Nach­haf­tungs­frist beginnt bereits mit dem Ende des Tages, an dem der Gesell­schafts­gläu­bi­ger posi­ti­ve Kennt­nis von dem Her­ab­set­zungs­be­schluss erlangt, auch wenn zu die­sem Zeit­punkt die Her­ab­set­zung noch nicht in das Han­dels­re­gis­ter ein­ge­tra­gen ist. Die­se Ent­schei­dung fäll­te der Bun­des­ge­richts­hof (BGH).

Der BGH klär­te mit Urteil vom 04.05.2021 (Az. II ZR 38/20) zum ers­ten Mal zwei äußerst pra­xis­re­le­van­te Fragen.

  • Zum einen war bis­her nicht höchst­rich­ter­lich geklärt, ob ein Kom­man­di­tist, des­sen ein­ge­tra­ge­ne Haf­tungs­sum­me – also der Umfang, in dem er nach außen haf­tet – her­ab­ge­setzt wird, für die Alt­ver­bind­lich­kei­ten der Gesell­schaft zeit­lich unbe­schränkt in dem bis­he­ri­gen Umfang haf­tet oder ob nach Ablauf von fünf Jah­ren ­– ähn­lich wie beim Aus­tritt aus der Kom­man­dit­ge­sell­schaft – eine teil­wei­se Ent­haf­tung ein­tritt und sich der Umfang der Außen­haf­tung auf die neue – nied­ri­ge­re – Haf­tungs­sum­me reduziert.
  • Zum ande­ren war bis­her nicht geklärt, wann die gege­be­nen­falls gel­ten­de Nach­haf­tungs­frist zu lau­fen beginnt — mit der Ein­tra­gung der Her­ab­set­zung in das Han­dels­re­gis­ter oder bereits mit Kennt­nis des Gläu­bi­gers vom Her­ab­set­zungs­be­schluss, wenn er die­se Kennt­nis vor der Ein­tra­gung erlangt.

Haf­tung zeit­lich begrenzt

Der BGH stell­te klar, dass die Nach­haf­tung des Kom­man­di­tis­ten in vol­ler Höhe der bis­he­ri­gen Haf­tungs­sum­me in ent­spre­chen­der Anwen­dung der § 160 Abs. 1 und 2, § 161 Abs. 2 HGB zeit­lich auf fünf Jah­re begrenzt ist. Para­graph 160 HGB regelt zwar nur den Fall des Aus­schei­dens eines Gesell­schaf­ters. Der BGH beton­te aber inso­weit eine ähn­li­che Inter­es­sen­la­ge und stell­te zutref­fend fest, dass aus Sicht der Gläu­bi­ger die Her­ab­set­zung der Haft­ein­la­ge wie ein teil­wei­ses Aus­schei­den wir­ke. Wer nur teil­wei­se aus­schei­det, soll im Umfang sei­nes Aus­schei­dens nicht stren­ger haf­ten als der­je­ni­ge, der voll­stän­dig aus­schei­det. Es sei­en kei­ne Grün­de dafür ersicht­lich, dass der­je­ni­ge, der in Zukunft als Kom­man­di­tist nur noch in gerin­ge­rem Umfang haf­ten will, schlech­ter ste­hen soll als der­je­ni­ge, der künf­tig über­haupt nicht mehr haf­ten will. Des­halb wer­de der Grund­satz der Unwirk­sam­keit der Her­ab­set­zung der Haft­ein­la­ge gegen­über Alt­gläu­bi­gern durch ent­spre­chen­de Anwen­dung von § 160 Abs. 1 und 2, § 161 Abs. 2 HGB zeit­lich begrenzt.

Frist­be­ginn mit der Kennt­nis des Herabsetzungsbeschlusses

Die fünf­jäh­ri­ge Nach­haf­tungs­frist begin­ne mit der posi­ti­ven Kennt­nis des Gläu­bi­gers von der Her­ab­set­zung der Haft­ein­la­ge. Der BGH argu­men­tiert mit dem Wil­len des Gesetz­ge­bers, eine ein­heit­li­che Haf­tungs­be­gren­zung im Per­so­nen­ge­sell­schafts­recht her­zu­stel­len. Die­ser Wil­le mani­fes­tier­te sich bereits deut­lich im Nach­haf­tungs­be­gren­zungs­ge­setz aus dem Jahr 1994.

  • Im Fal­le einer GbR kann die Nach­haf­tungs­frist nur mit der Kennt­nis des Gläu­bi­gers begin­nen, weil das Aus­schei­den eines GbR-Gesel­l­­schaf­­ters in das Han­dels­re­gis­ter nicht ein­ge­tra­gen wer­den kann.
  • Für die OHG ent­schied der Senat bereits im Jah­re 2007 (Urteil vom 09.2007 — II ZR 284/05), dass — ent­ge­gen dem Wort­laut des § 160 Abs. 1 S. 2 HGB — die Kennt­nis des Gläu­bi­gers vom Aus­schei­den maß­geb­lich ist, wenn die Ein­tra­gung die­ser Tat­sa­che in das Han­dels­re­gis­ter spä­ter oder gar nicht erfolg­te. Als Begrün­dung führ­te der BGH damals an, der Sinn des § 160 Abs. 1 S. 2 HGB sei, dem Gesell­schaf­ter einer OHG die Not­wen­dig­keit zu erspa­ren, alle Gläu­bi­ger von sei­nem Aus­schei­den ein­zeln in Kennt­nis zu set­zen. Statt­des­sen las­se es der Gesetz­ge­ber für den Frist­be­ginn aus­rei­chen, dass die Gläu­bi­ger von dem Aus­schei­den durch Ein­sicht­nah­me in das Han­dels­re­gis­ter Kennt­nis erlan­gen können.
  • Für den aus­schei­den­den Kom­man­di­tis­ten einer KG gel­te auf­grund der iden­ti­schen Inter­es­sen­la­ge nichts ande­res als für einen OHG-Gesel­l­­schaf­­ter. Die Ein­tra­gung der Her­ab­set­zung der Haft­sum­me sei wie bei der offe­nen Han­dels­ge­sell­schaft nur der spä­tes­te mög­li­che Zeit­punkt für den Beginn der Nachhaftung.

Da es nicht sach­ge­recht wäre, das voll­stän­di­ge Aus­schei­den eines Gesell­schaf­ters einer Per­so­nen­ge­sell­schaft und das Teil­aus­schei­den eines Kom­man­di­tis­ten unter Nach­haf­tungs­ge­sichts­punk­ten unter­schied­lich zu behan­deln, sei die Kennt­nis des Gläu­bi­gers von der Her­ab­set­zung der Haft­sum­me maßgeblich.

Der Ein­wand, dass gemäß § 174 Hs. 1 HGB die Her­ab­set­zung der Haft­sum­me den Gläu­bi­gern gegen­über erst mit Ein­tra­gung im Han­dels­re­gis­ter wirk­sam ist, blieb erfolg­los. Laut BGH ent­fal­te die Ein­tra­gung für die Alt­gläu­bi­ger kei­ne kon­sti­tu­ti­ve Wir­kung. Deren Situa­ti­on ände­re sich durch die Ein­tra­gung nicht. Nach § 174 Hs. 2 HGB müs­sen Alt­gläu­bi­ger, also die Gläu­bi­ger, deren For­de­run­gen zur Zeit der Ein­tra­gung begrün­det waren, die Her­ab­set­zung nicht gegen sich gel­ten las­sen. Da die Ein­tra­gung für sie kei­ne Haf­tungs­zä­sur dar­stel­le, spre­che dies gegen die Her­ein­zie­hung der Ein­tra­gung als Anknüp­fungs­punkt für den Beginn der Nach­haf­tung. Der BGH weist dar­auf hin, dass eine unan­ge­mes­se­ne Benach­tei­li­gung von Alt­gläu­bi­gern nicht vor­lie­ge. Die­se haben ab der posi­ti­ven Kennt­nis von der Haf­tungs­re­du­zie­rung fünf Jah­re Zeit, um auf die ver­än­der­te Haf­tungs­la­ge zu reagieren.

Kom­men­tar

Die Argu­men­ta­ti­on des BGH ist über­zeu­gend und bestä­tigt die bis­he­ri­ge Recht­spre­chung der Instanz­ge­rich­te sowie die herr­schen­de Mei­nung in der Lite­ra­tur. Ganz aktu­ell lie­fer­te der Gesetz­ge­ber ein wei­te­res Argu­ment dafür, dass der Beginn der Nach­haf­tung nach sei­nem Wil­len von der Kennt­nis des Gläu­bi­gers abhän­gig sein soll. Gemäß § 728b Abs. 1 S. 3 BGB, der durch das Gesetz zur Moder­ni­sie­rung des Per­so­nen­ge­sell­schafts­rechts vom 10.08.2021 (BGBl. I S. 3436) ein­ge­führt wur­de und ab dem 01.01.2024 gel­ten wird, beginnt die fünf­jäh­ri­ge Nach­haf­tungs­frist, sobald der Gläu­bi­ger von dem Aus­schei­den des Gesell­schaf­ters Kennt­nis erlangt hat oder das Aus­schei­den des Gesell­schaf­ters im – der­zeit noch nicht exis­tie­ren­den – Gesell­schafts­re­gis­ter ein­ge­tra­gen wor­den ist. Das Urteil steht daher im Ein­klang, auch mit den neu­es­ten Ände­run­gen im Gesellschaftsrecht.

Pra­xis­hin­wei­se

  1. Ein Kom­man­di­tist, der aus der Gesell­schaft aus­schei­det oder des­sen Haft­sum­me her­ab­ge­setzt wird, soll auf eine unver­züg­li­che Ein­tra­gung die­ses Umstan­des in das Han­dels­re­gis­ter bestehen. Spä­tes­tens mit der im Streit­fall leicht nach­weis­ba­ren Ein­tra­gung beginnt die Nach­haf­tungs­frist zu lau­fen. Ist es abseh­bar, dass sich die Ein­tra­gung ver­zö­gert, ver­bleibt nur die Mög­lich­keit, die bekann­ten Gläu­bi­ger über den Gesell­schaf­ter­be­schluss in Kennt­nis zu set­zen. Die­se Lösung hat aller­dings meh­re­re Nach­tei­le. Der Kom­man­di­tist kennt häu­fig nicht alle Gläu­bi­ger der Gesell­schaft. Da der Kom­man­di­tist im Pro­zess die Beweis­last für die Kennt­nis des Gläu­bi­gers trägt, muss er dafür Sor­ge tra­gen, dass er die Kennt­nis­nah­me auch bewei­sen kann. Schließ­lich läuft der Kom­man­di­tist Gefahr, dass er durch das Infor­mie­ren des Gläu­bi­gers die­sen gera­de auf die Idee bringt, gegen ihn vor­zu­ge­hen. Die Han­dels­re­gis­ter­ein­tra­gung ist inso­weit unauffälliger.
  2. Gesell­schafts­gläu­bi­ger, die erwä­gen, einen Kom­man­di­tis­ten in Anspruch zu neh­men, der aus­ge­schie­den ist oder des­sen Haft­sum­me her­ab­ge­setzt wur­de, soll­ten genau unter­su­chen, wann sie von die­sem Umstand Kennt­nis erlangt haben. Das kann gera­de dann pro­ble­ma­tisch sein, wenn der Gläu­bi­ger eine Gesell­schaft ist und im rele­van­ten Zeit­raum per­so­nel­le Ände­run­gen in der Geschäfts­lei­tung statt­ge­fun­den haben. In dem durch den BGH ent­schie­de­nen Fall wur­de die Kla­ge durch einen Insol­venz­ver­wal­ter erho­ben, der offen­bar über­sah, dass „sei­ne“ Gesell­schaft den Her­ab­set­zungs­be­schluss bereits Mona­te vor der Han­dels­re­gis­ter­ein­tra­gung kann­te. Zum Zeit­punkt der Kla­ge­er­he­bung war die Nach­haf­tungs­frist des­halb bereits abge­lau­fen. Im Zwei­fels­fall soll­te bei der Berech­nung der fünf­jäh­ri­gen Nach­haf­tungs­frist aus Grün­den der Rechts­si­cher­heit das Datum des ent­spre­chen­den Beschlus­ses und nicht das der Ein­tra­gung in das Han­dels­re­gis­ter her­an­ge­zo­gen werden.

Über den Autor

Rechts­an­walt Alek­san­der Barasiński

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  • Die Lehmen­siek Tief­bau GmbH und die Lehmen­siek Tele-Tech­nik GmbH stre­ben mit­hil­fe eines vor­läu­fi­gen Eigen­ver­wal­tungs­ver­fah­rens eine Sanie­rung an. Unter­schied­li­che Wirt­schafts­fak­to­ren führ­ten zu einer finan­zi­el­len Schief­la­ge des Unter­neh­mens. In einem ers­ten Schritt wird ein Sanie­rungs­kon­zept erar­bei­tet und den Gläu­bi­gern zur Abstim­mung vorgelegt.

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